Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Aufhebungsvereinbarung. Zahlung einer Karenzentschädigung
Leitsatz (redaktionell)
Die Auslegung einer Aufhebungsvereinbarung kann ergeben, dass darin auch ein negatives Schuldanerkenntnis hinsichtlich etwaiger Ansprüche auf Karenzentschädigung enthalten ist.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Urteil vom 14.01.2003; Aktenzeichen 2 Ca 265/02) |
Nachgehend
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 14.01.2003 – 2 Ca 265/02 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Karenzentschädigung.
Der Kläger wurde von der Beklagten gem. Anstellungsvertrag vom 30.09.2000 ab dem 01.01.2001 in leitender Position (als „leitender Angestellter”) eingestellt. Das Vertragsverhältnis war gem. § 1 wie folgt befristet: ”Nach Ablauf des Probearbeitsverhältnisses, welches nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz auf 12 Monate befristet ist, wird Herr Dr. R. zum Geschäftsführer bestellt.”
In § 2 heißt es sodann u. a.: ”Nach Ablauf dieses Vertragsverhältnisses wird mit Herrn Dr. R. ein Geschäftsführeranstellungsvertrag zu vereinbart, der dann auch die Bestellung zum Geschäftsführer, sowie eine erfolgsabhängige Gehaltsregelung beinhaltet”.
Ein zu § 10 des Anstellungsvertrages vereinbartes Wettbewerbsverbot lautet auszugsweise: ”Herr Dr. R. wird für die Dauer von einem Jahr nach durch ihn ausgelöster Beendigung des Dienstvertrages nicht für ein Unternehmen tätig werden, das auf den Arbeitsgebieten der Gesellschaft (Spezial Pharma-Logistik) tätig ist …”.
Am 12.11.2001 wurde dem Kläger seitens der Beklagten mitgeteilt, daß eine Weiterbeschäftigung des Klägers über den 31.12.2001 hinaus nicht möglich sei. Es wurden sodann zwischen den Parteien Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag geführt, die zu einer schriftlichen Vereinbarung vom 24.01./05.03.2002 führten. Diese lautet, auszugsweise und soweit vorliegend von Interesse:
”1.
Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Anstellungsverhältnis aus dringenden betrieblichen Gründen auf Veranlassung der Firma zum 31. März 2002 enden wird.
§ 2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages findet keine Anwendung.
…
4.
Herr Dr. B. R. ist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche das bestehende Vertragsverhältnis zu beenden. Die von Herrn Dr. B. R. erzielten Verdienste werden auf sein Gehalt angerechnet.
5.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere eine Erstattung etwaiger Kosten an Herrn Dr. B. R. für von ihm beauftragte „Outplacement”-Berater bestehen nicht.
6.
Wenn einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten, so wird die Wirksamkeit dieser Vereinbarung in ihrer Gesamtheit nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelungen tritt eine solche, die den gewollten wirtschaftlich entspricht oder am nächsten kommt.”
Der Kläger hatte in einem Schreiben vom 27.11.2001 im Hinblick auf einen ihm von der Beklagten zugeleiteten Entwurf eines Aufhebungsvertrages vergeblich um Nachbesserung gebeten. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise: ”… Weiter sollte noch geregelt werden, dass die Gesellschaft die Kosten des Outpacements trägt. Für den Fall, dass ich trotz Ihrer tatkräftigen Unterstützung wider Erwarten nicht spätestens am 01.04.2002 eine neue Stelle gefunden habe, könnte vielleicht noch eine „Übergangsregelung” vereinbart werden. Hierzu stelle ich mir vor, dass ich für die Dauer von maximal sechs Monaten die Hälfte meiner bisherigen Bezüge erhalte.”
Die Forderung nach einer Übergangsregelung hatte der Kläger in der noch nachfolgenden Korrespondenz, mit weiterem Schreiben vom 07.02.2002, bekräftigt.
Mit Schreiben vom 15.04.2002 ließ der Kläger die Beklagte unter Bezugnahme auf die getroffene Aufhebungsvereinbarung sowie den Anstellungsvertrag vom 30.09.2000 wissen, daß er sich an das im Anstellungvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot gebunden halte und Karenzentschädigung in der vereinbarten Höhe ab dem Monat April 2002 geltend mache. Die Beklagte hat diese Forderung abgelehnt.
Nunmehr macht der Kläger die Karenzentschädigung – der Höhe nach unstreitig Euro 5.220,42 brutto monatlich – mit der vorliegenden Klage geltend, und zwar für den Zeitraum von April 2002 bis einschließlich März 2003. Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte entsprechend zur Zahlung verurteilt. Es hat ausgeführt, der Kläger habe nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten rechtswirksam die Enthaltung von Wettbewerb gewählt auf der Grundlage des Wettbewerbsverbots gem. Anstellungvertrag vom 30.09.2000. Das Wettbewerbsverbot sei auch nicht im Aufhebungsvertrag vom 24.01./05.03.2002 aufgehoben worden. Zur näheren Sachdarstellung wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 14.01.2003 Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie vertritt unverändert den ...