Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 17.07.2000; Aktenzeichen 15 Ca 11107/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der beklagten Bundesrepublik wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom17.07.2000 – 15 Ca 11107/98 – abgeändert, soweit es der Klage entsprochen hat; im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger ab 01.01.1996 nach Vergütungsgruppe VIb der Anlage 1a zum BAT (B, L) zu vergüten.
Der Kläger war seit 01.08.1981 beim Land Baden-Württemberg angestellt und im „Passagier-Kontrolldienst” am Flughafen … eingesetzt. Im Arbeitsvertrag war in landesüblicher Weise die Geltung des BAT und außerdem vereinbart, der Kläger werde übertariflich in Vergütungsgruppe „VII BAT (ohne Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe VIb BAT)” eingruppiert.
Mit Wirkung vom 01.01.1994 übernahm die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Verwaltungsabkommens mit dem Land Baden-Württemberg „am Flughafen … die Luftsicherheitsaufgaben gemäß § 29c LuftVG”, mit deren Wahrnehmung der Bundesgrenzschutz befasst ist (vgl. § 4 BGSG). Hinsichtlich der im hier interessierenden Kontrolldienst Beschäftigten bestimmte das Verwaltungsabkommen die Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten, wobei – vorliegend von Bedeutung – ggf. übertariflich eine persönliche Zulage in Höhe der etwaigen Differenz zu der vom Land Baden-Württemberg gewährten Vergütung zu zahlen sei (vgl. S. 27 der Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.09.1999). In der Folge haben die Parteien ihre Beziehungen mit Wirkung zum 01.01.1995 an durch Vertrag vom 02.11.1994 (VA-Bl. 22/23) geregelt. In ihm ist – formularmäßig – die Geltung des BAT vereinbart. Der Vertrag bestimmt in § 4
„Die/Der Angestellte im Fluggastkontrolldienst ist übertariflich in der Vergütungsgruppe VIII FG 1 b des Teils I der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert. Die/Der Angestellte hat bereits am zweijährigen Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe VII FG 1 c des Teils I der Anlage 1 a zum BAT teilgenommen.”
In einer „Tätigkeits-Beschreibung und -Bewertung” „Stand Oktober 1995” ist die Tätigkeit des Klägers in folgende Arbeitsvorgänge mit beigesetztem Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit gegliedert (vgl. im einzelnen S. 65/69 der Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.09.1999):
1. Kontrolle von Personen mittels Handsonden oder Abtasten der Bekleidung des Körpers |
36,5 % |
2. Kontrolle von Hand- und Reisegepäck, Frachtgut, Fundsachen sowie herrenlosen Gegenständen mit Gepäckstücken mittels Röntgengerät; Untersuchung technischer Geräte einschließlich Funktionsprüfung |
24,5 % |
3. Manuelle Nachkontrolle von Hand- und Reisegepäck entsprechend des vorgegebenen Rahmenplans Luftsicherheit |
31,0 % |
4. Untersuchung technischer Geräte, verdächtiger Substanzen und Gepäckstücke mittels Sprengstoffspürgerät (EGIS-Gerät) |
4,0 % |
5. Untersuchung von Frachtgut |
4,0 % |
Die Beschreibung bewertet die Arbeitsvorgänge sämtlich nach Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit sei nach Vergütungsgruppe VIb (Fallgruppe 1b) zu bewerten. Denn sie erfordere gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und – wenigstens – zu einem Fünftel selbstständige Leistungen.
Er benötige Kenntnisse des Grundgesetzes, Luftverkehrsgesetzes, des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz, des Waffengesetzes, des Sprengstoffgesetzes, des Strafgesetzbuches sowie solche aus dem Gebiet des Verwaltungsrechts und des öffentlichen Dienstrechts, wie – schon – aus dem sogenannten Fortbildungsplan (Anlage 7 zur Klageschrift) folge. Ferner habe er die umfangreiche Dienstanweisung für Fluggastkontrollkräfte (vgl. S. 71/123 der Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 02.09.1999) anzuwenden und müsse die Kontrollgeräte, insbesondere das Sprengstoffspürgerät („EGIS”-Gerät) handhaben können. Außer dem hierwegen erforderlichen technischen Wissen müsse er den Grundaufbau aller zur Abfertigung gelangenden technischen Geräte kennen, was regelmäßig im Wege der Erfahrung („Learning by doing”) geschehe. Für das Merkmal der Selbstständigkeit spreche das Fortbildungsziel, wonach die sich im Rahmen der Kontrolle ergebenden Eingriffe und Folgemaßnahmen selbstständig durchzuführen seien. Außerdem sei seine besondere Verantwortung und die Auswirkung seiner Tätigkeit auf die Passagiere und die Fluggesellschaften zu bedenken.
Der Kläger wurde am 24.11.1988 und am 16.12.1989 abgemahnt sowie am 29.04.1997 ermahnt. Am 17.07.1997 und am 23.11.1998 wurde er belobigt.
Mit Schreiben vom 07.02.1997 beanspruchte der Kläger Höhergruppierung nach „VergGr. VII FGr. 1b”. Das wurde unter dem 10.12.1997 abgelehnt.
Mit der am 30.12.1998 eingereichten und am 19.01.1999 zugestellten Klageschrift hat er – sinngemäß – den Antrag angekündigt, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihn nach VergGr. VII (FGr. 1a, hilfsweise...