Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Arbeitszeit. Überstundenvergütung von Hausmeister/innen im Bereich der VKA Baden-Württemberg ab 01.10.2005
Leitsatz (redaktionell)
1. Hinsichtlich der im Bereich des TVöD maßgeblichen Arbeitszeit für Hausmeister/innen ist folgendes zu beachten:
Es gilt gem. § 6 Abs. 1 lit. (b) TVöD eine Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden (Tarifgebiet West) mit der Maßgabe einer Befugnis zur tarifvertraglichen Verlängerung auf landesbezirklicher Ebene bis zu 40 Stunden. Nach § 2 des landesbezirklichen Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit – TV Baden-Württemberg) v. 05.04.2006 beträgt ab 01.05.2006 die regelmäßige Arbeitszeit 39 Stunden.
Die Sonderregelung A im Anhang zu § 9 TVöD enthält eine Regelung für Hausmeisterinnen/Hausmeister, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen. Hiernach darf die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD nicht überschreiten. Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Nach Satz 4 der genannten Sonderregelung sind Bereitschaftszeiten die Zeiten, in denen sich die Hausmeisterin/der Hausmeister am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Satz 5 bestimmt die Faktorisierung der Bereitschaftszeiten dergestalt, dass diese nur zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet werden.
2. Der neue tarifliche Arbeitszeitbegriff tritt an die Stelle der im BAT-System geltenden – der Sache nach ähnlichen – Arbeitsbereitschaft (vgl. § 15 Abs. 2 BAT).
Normenkette
TVöD §§ 9, 6, 15 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 13.09.2007; Aktenzeichen 3 Ca 198/07) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13.09.2007 – 3 Ca 198/07 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Überstundenvergütung.
Der Kläger ist bei der beklagten Stadt seit 1995 als Schulhausmeister beschäftigt, zuletzt in der integrierten Gesamtschule H..
Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtete sich vereinbarungsgemäß bis 30.09.2005 nach dem BAT einschließlich der Regelungen für Hausmeister. Mit Wirkung ab dem 01.10.2005 erfolgte die Überleitung in die neuen Tarifbestimmungen für die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes und der VKA (TVöD).
Die Beklagte legte für den Kläger ab 01.01.2006 eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden fest und entrichtete an den Kläger die entsprechende Vergütung. Die bis einschließlich der 48. Wochenstunde vom Kläger absolvierte Arbeitszeit wurde von der Beklagten mithin mit dem Tarifentgelt vergütet. Von den darüber hinaus geleisteten Stunden bezahlte die Beklagte die Hälfte dieser Stunden, insoweit allerdings jeweils mit tariflichem Überstundenzuschlag.
Der Kläger hat demgegenüber geltend gemacht, die Beklagte schulde dem Kläger Überstundenvergütung, soweit der Kläger mehr als 39 Wochenstunden erbracht gehabt habe. Nach dem TVöD betrage die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 39 Stunden. Bereitschaftszeiten fielen in der Tätigkeit des Klägers nicht an.
Unter Berufung auf diesen Standpunkt hat der Kläger erstinstanzlich für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.07.2007 insgesamt Euro 12.620,69 brutto eingeklagt.
Dem ist die Beklagte unter Hinweis darauf entgegen getreten, der Kläger sei auch nach dem 30.09.2005 nach den einschlägigen landesbezirklichen Tarifbestimmungen zu behandeln, nämlich nach dem Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 13 zum BAT vom 26.09.1963, auf dessen Basis die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers zuletzt mit 48 Wochenstunden zu veranschlagen gewesen sei. Die darüber hinausgehenden Stunden seien von der Beklagten ordnungsgemäß zur Hälfte als Überstunden, wiederum auf Grundlage des genannten Bezirkszusatztarifvertrages, vergütet worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Tätigkeit des Klägers enthalte Bereitschaftszeit nach § 9 TVöD. Der Kläger habe nicht dargetan, von wann bis wann er welche Arbeiten verrichtet gehabt habe, so dass das Gericht habe prüfen können, ob tatsächlich in die Tätigkeit des Klägers keine Bereitschaftsstunden gefallen seien.
Im Übrigen wird zur näheren Sachdarstellung auf das arbeitsgerichtliche Urteil vom 13.09.2007 verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, indem er die erstinstanzliche Forderung auf Euro 12.302,72 brutto ermäßigt und klageerweiternd – für den Zeitraum von August bis November 2007 – zusätzlich Euro 4.028,65 brutto, mithin insgesamt Euro 16.331,34 brutto, als Überstundenvergütung geltend macht. Hierbei ist die Berechnung des Klägers sowohl der Höhe als auch dem Umfang der...