Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 03.03.1993; Aktenzeichen 10 Ca 530/92) |
Nachgehend
Tenor
1. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
2. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – vom3. März 1993 (AZ: 10 Ca 530/92) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte eine Heimzulage nach Maßgabe der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1 a zum BAT zusteht oder nicht. Diese Protokollnotiz hat den auf Seite 2 des angefochtenen Urteils (Blatt 42 der Akten) wiedergegebenen Inhalt. Danach erhält ein unter Teil II G der Anlage 1 a zum BAT fallender Angestellter „auf die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim)” die verfahrensgegenständliche Zulage in Höhe von DM 120,00, „wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zweck der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind”. Diese Protokollnotiz Nr. 1 löste die bis dahin geltende Protokollnotiz Nr. 14 zu Teil II G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1 a zum BAT ab. In dem hier interessierenden Umfang lautete (bis zum 31. Dezember 1990) die Protokollnotiz Nr. 14:
Der Angestellte in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim, in dem überwiegend körperlich, seelisch oder geistig gestörte oder gefährdete oder schwer erziehbare Kinder oder Jugendliche zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind, erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem solchen Heim eine Zulage in Höhe von monatlich 90,00 DM.
Der Kläger ist seit 1. Januar 1980 als leitender Sozialarbeiter im … Haus tätig; Träger dieses Hauses ist die Beklagte. Es dient der beruflichsozialen Rehabilitation Querschnittsgelähmter und schwer Körperbehinderter, überwiegend Erwachsene, die nach ihrer medizinischen Rehabilitation dort zwecks Ausbildung und sozialer Rehabilitation aufgenommen werden, auch wenn sie nicht gleichzeitig Patienten der von der Beklagten ebenfalls betriebenen orthopädischen Klinik sind. Der Ausbildungsbereich für diesen Personenkreis liegt im Erdgeschoß, wo die berufliche Rehabilitation betrieben wird; in den darüberliegenden Geschossen sind die Rehabilitanten während der Rehabilitation untergebracht; sie werden dort rund um die Uhr heimmäßig versorgt. Das Haus hat einen eigenen Personalschlüssel, errechnet einen eigenen Kostensatz und ist organisatorisch relativ verselbständigt.
Unter Berufung auf die oben genannte Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II G der Anlage 1 a zum BAT verlangt der Kläger von der Beklagten die in der Protokollnotiz ausgewiesene Heimzulage in Höhe von monatlich DM 120,00 für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. September 1992 (21 Monate) im Gesamtbetrag von DM 2.025,00. Er ist der Ansicht, diese Protokollnotiz beziehungsweise die dort ausgewiesene Heimzulage sei im Gegensatz zu der Vorläuferregelung in der Protokollnotiz Nr. 14 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung nicht mehr beschränkt auf Kinder-, Erziehungs-, Jugend- oder Kinderwohnheime. Er sei im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 in einem „Heim” beschäftigt, in dem überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG zum Zwecke ihrer Ausbildung ständig untergebracht seien.
Er hat daher beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 2.520,00 brutto nebst 4 % Zinsen (aus dem entsprechenden Nettobetrag) ab Klagezustellung zu bezahlen.
Die Beklagte hat
Klageabweisung
beantragt und vorgetragen, der Begriff „Heim” in der Protokollnotiz Nr. 1 beziehe sich nur auf Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut würden. Das ergebe sich aus der Formulierung „oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim)”; die Zulage werde also nur gezahlt, wenn es sich um eine mit Kinder- und Jugendwohnheimen vergleichbare Einrichtung handle.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 3. März 1993, der Beklagten am 26. Juli 1993 zugestellt, der Klage entsprochen und im wesentlichen ausgeführt: Im … Haus seien (unstreitig) überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG zum Zwecke ihrer Ausbildung ständig untergebracht. Unter den Begriff „vergleichbare Einrichtungen (Heim)” würden nicht nur solche fallen, in denen Kinder oder Jugendliche untergebracht seien. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Protokollnotiz: Der Klammerzusatz „Heim” definiere den Begriff der „vergleichbaren Einrichtungen”, wobei „Heim” im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen sei als Wohnstätte für einen bestimmten Personenkreis. Die Ansicht der Beklagten könne auch nicht auf den tariflichen Zusammenhang gestützt werden, denn wenn ihre ...