Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 09.05.1996; Aktenzeichen 5 Ca 3/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.09.1998; Aktenzeichen 4 AZR 528/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 09.05.1996 – 5 Ca 3/96 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der auf einem Beamtendienstposten beschäftigte Kläger einen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a des Tarifvertrages für die Angestellten der … hat.

Der Kläger wurde seit 01.10.1992 zunächst befristet und ab 01.10.1993 unbefristet bei der … und wird seit 01.01.1994 infolge der Umstrukturierung der … bei dem beklagten … (im folgenden: …), …, als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet nach den Arbeitsverträgen vom 11.09.1992 (ABl. 7 und 8) und 24.08.1993 (ABl. 9) der Tarifvertrag für die Angestellten der … (im folgenden: …) Anwendung.

Dem Kläger wurde bei der … zunächst der G.-Dienstposten „B. 3” und bei dem beklagten … zunächst der G.-Dienstposten „B. 3/…” und ab 01.07.1994 der … 2402 – Sachgebietsleitung für Allgemeinangelegenheiten der KVB – mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe V b übertragen. Diese Dienstposten waren im Zeitpunkt der Übertragung auf den Kläger und danach im Stellenplan mit „G.” bewertet. Die Anlage 1 Teil B des … sieht für Angestellte mit einer Tätigkeit auf mit G. bewerteten Dienstposten eine Vergütung in Vergütungsgruppe V b/IV b vor.

Für die Dienststellen und Außenstellen des beklagten … existieren Tätigkeitsverzeichnisse (TVz …) und zwar eines undatiert (vgl. ABl. 89 f), sowie diejenigen vom 12.09.1995 (ABl. 113 ff.) und vom 15.04.1996 (ABl. 185 ff).

Desweiteren findet sich in dem Arbeitsverteilungsplan für die … eine ab 01.04.1993 gültige Arbeitsplatzbeschreibung für den dem Kläger übertragenen Dienstposten B. 3, aus der sich ergibt, daß der vom Kläger eingenommene Dienstposten bis 31.10.1993 mit G. bewertet war, die Tätigkeiten nach dem Tätigkeitsverzeichnis jedoch nach G. 11 zu bewerten wären (vgl. ABl. 198). In der ab 01.10.1995 gültigen Stellenbeschreibung für den … 2402 (inzwischen umbenannt in 24003) – wird die Bewertung des Dienstpostens ebenfalls mit. G. angegeben (vgl. ABl. 199). Der Dienstposten – … 2402 – war vor Übertragung auf den Kläger mit G. 11 bewertet, nach Eintritt einer Vakanz allerdings von G. 11 auf G. abgewertet worden. Die G. 11 Bewertung wurde auf einen anderen nach dem Tätigkeitsverzeichnis entsprechend bewertbaren Dienstposten verlagert.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die von ihm durchgeführten Tätigkeiten seien nach dem von der Beklagten selbst erstellten Tätigkeitsverzeichnis mit G. 11 zu bewerten, was der Vergütungsgruppe IV a entspreche.

Der Kläger hat beantragt:

Es wird festgestellt, daß dem Kläger ab dem 01.10.1994 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a des Tarifvertrages für die Angestellten der … zu zahlen ist und daß die sich aus den jeweiligen Differenzbeträgen ergebenden Nettobeträge mit 4 % Jahreszinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitstag zu verzinsen sind.

Das beklagte … hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, die Eingruppierung der auf einem Beamtendienstposten eingesetzten Angestellten richte sich ausschließlich nach der vorgenommenen Bewertung dieses Dienstpostens. Das Tätigkeitsverzeichnis gebe als internes Hilfsinstrument lediglich Bewertungsmöglichkeiten vor, sei jedoch nicht mit der Dienstpostenbewertung gleichzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat mit am 09.05.1996 verkündeten Urteil der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Tätigkeit des Klägers entspreche einem G. 11 Dienstposten. Der behördliche Stellenplan sei für die tarifliche Vergütung der Angestellten des öffentlichen Dienstes ohne rechtliche Bedeutung. Dies gelte auch für Angestellte auf Beamtendienstposten. Der Tarifvertrag sehe nicht den Stellenplan, sondern die vom Angestellten ausgeübte Tätigkeit als Kriterium für die Eingruppierung vor. Die Bewertung dieser Tätigkeit richte sich nach dem von dem beklagten … selbst erstellten Tätigkeitsverzeichnis.

Das beklagte … hat gegen diese ihm am 19.06.1996 zugestellte Entscheidung am 17.07.1996 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausgeführt.

Es meint, die Vergütung des Klägers richte sich nach der Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens, die auf § 26 BBesG mit den dort vorgegebenen Stellenobergrenzen beruhe. Bei der Bewertung des Dienstpostens seien besoldungs- und haushaltsrechtliche Vorgaben zu beachten. Für die Dienstpostenbewertungen stünden nur die für das Geschäftsjahr bewilligten Planstellen für die Beamtenposten zur Verfügung. Eine mit G. 11 bewertete Planstelle sei bei der Einstellung des Klägers nicht freigewesen. Bei den Bewertungen im Tätigkeitsverzeichnis handle es sich um mögliche Höchstbewertungen, die nur im Rahmen des genehmigten Stellenhaushalts realisiert werden könnten. Nach dem Willen der...

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