Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 10.02.1999; Aktenzeichen 2 Ca 391/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Mannheim vom10.02.1999 – Az.: 2 Ca 391/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ruhegeldansprüche.
Der am 10. September 1932 geborene Kläger war in der Zeit vom 13.09.1982 bis 28.02.1991 bei der Beklagten als Abteilungsleiter mit einem Gehalt von zuletzt DM 6.216,00 beschäftigt gewesen. Mit Aufhebungsvertrag vom 27.02.1991 (ABl 3), dessen Auslegung im Streit steht, schied der Kläger unter Zahlung einer Abfindung in Höhe von DM 60.000,00 aus dem Arbeitsverhältnis aus. §§ 3 und 4 der Aufhebungsvereinbarung haben folgenden Wortlaut:
„§ 3
B.-Altersversorgung Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) behält Herr … die Anwartschaft auf Versorgungsleistung aus der B. Versorgungsordung. Dies wird durch ein separates Schreiben bestätigt.
§ 4
Generalklausel
B. und Herr … erklären, daß außer den laufenden monatlichen Bezügen, der zusätzlichen Urlaubsvergütung für das Kalenderjahr 1991 sowie der in den §§ 2 und 3 erwähnten Abfindung und B. Altersversorgung keine weiteren gegenseitigen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und anläßlich dessen Beendigung be- bzw. entstehen.”
Der Kläger sieht in § 3 des Aufhebungsvertrages eine anspruchsbegründende Vereinbarung, die zur Folge habe, dass ihm betriebliches Altersruhegeld entsprechend der bei der Beklagten bestehenden Versorgungsordnung zustehe. So sei ihm dies auch mündlich zugesagt worden und nur deshalb sei er mit einem vorzeitigen Ausscheiden vor Erreichung der 10-jährigen Betriebszugehörigkeit einverstanden gewesen.
Er hat deshalb beantragt,
die der klagenden Partei zustehenden Leistungen gemäß der Vereinbarung § 3 im Aufhebungsvertrag v. 27.02.1991 zu errechnen (mit der Berücksichtigung der in 1990 und 1991 erreichten ruhegeldfähigen Einkommen) und ab dem 10.09.1997 monatlich zu zahlen.
Die Beklagte hat
Klagabweisung
beantragt und vorgetragen, die Beklagte habe in § 3 lediglich auf das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung hingewiesen, welches dem Kläger jedoch gerade keinen Anspruch auf Altersruhegeld gewähre. Bei der Bemessung der Abfindung gemäß § 2 habe man allerdings berücksichtigt, dass der Kläger im September 1992 die Unverfallbarkeit erreicht hätte und ihm deshalb die Abfindung für sein vorzeitiges Ausscheiden in ganz erheblichem Maße angehoben.
Mit seinem Urteil vom 10.02.1999 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, die der klagenden Partei zustehenden betrieblichen Altersversorgungsleistungen gemäß der Vereinbarung § 3 im Aufhebungsvertrag vom 27.02.1991 zu berechnen (mit der Berücksichtigung des 1991 erreichten ruhegeldfähigen Einkommens) und den Streitwert auf DM 1.000,00 festgesetzt.
In den Gründen, auf die der Einzelheiten wegen verwiesen wird, hat es ausgeführt, die im Aufhebungsvertrag gewählte Formulierung lasse keine andere Auslegung zu als dass dem Kläger durch diese Urkunde eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden sei. Maßgeblich hierfür sei in erster Linie der Wortlaut der Erklärung. Nach dem Empfängerhorizont sei diese nur dahin zu verstehen, dass der Kläger trotz Nichterreichens der Zehn-Jahres-Frist des § 1 Abs. 1 BetrAVG die Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung behalten solle. Dies werde in der Generalklausel von § 4 noch affirmativ bestätigt, da auch dort die B.-Altersversorgung Erwähnung fände.
Gegen dieses der Beklagten am 15.02.1999 zugestellte Urteil ist am 08.03.1999 die Berufung eingegangen und nach entsprechender Verlängerung bis 10.05.1999 an diesem Tage begründet worden
Die Beklagte verbleibt bei ihrer Rechtsauffassung Sie hält die vorgenommene Auslegung für nicht zutreffend. Nach dem Empfängerhorizont sei klar, dass der Kläger die Altersversorgung nach den gesetzlichen Bestimmungen gerade nicht behalte, da die dortigen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Auch die „affirmative Bestätigung” in § 4 sehe das Arbeitsgericht falsch. Bei dem Aufhebungsvertrag handele es sich – unstreitig – um einen Muster-Aufhebungsvertrag, in welchem lediglich Name und persönliche Daten zum Arbeitsverhältnis eingesetzt worden seien. Da bei der Beklagten praktisch ausschließlich Arbeitnehmer(innen) beschädigt seien, welche eine mehr als zehnjährige Betriebszugehörigkeit aufgewiesen und deshalb unverfallbare Versorgungsanwartschaften gehabt hätten, sei der Muster-Aufhebungsvertrag in §§ 3 und 4 dementsprechend einheitlich formuliert worden. Dass dieses Muster auch im Hinblick auf den Kläger verwandt worden sei, sei ein unbeabsichtigtes Versehen seitens der Beklagten.
Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die in § 2 des Aufhebungsvertrages vereinbarte Abfindung unter Berücksichtigung der Rentenanwartschaft berechnet worden sei.
Gänzlich unberücksichtigt gelassen habe das Arbeitsgericht auch den erstinstanzlichen Vortrag, wonach die B.-Altersversorgung durch die Beklagte gegenüber dem Betriebs...