Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe von Bonuszahungen aufgrund einer Betriebsvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur Berechnung eines Bonus.

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist einem Arbeitnehmer zugesagt, dass er einen Bonus in Höhe eines Prozentsatzes von seinem Jahresgrundgehalt erhält, wenn er die von dem Unternehmen festgelegten Ziele erreicht, so unterliegt die Festsetzung des Bonus im Einzelnen dem billigen Ermessen des Arbeitgebers gem. § 315 Abs. 1 BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 611a, 315; BetrVG § 77

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 25.03.2019; Aktenzeichen 4 Ca 342/18)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.10.2021; Aktenzeichen 10 AZR 729/19)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 25. März 2019, 4 Ca 342/18 abgeändert:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 28.267,38 brutto zu zahlen.
    2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    3. Der Kläger trägt 43 %, die Beklagte 57 % der Kosten des Rechtsstreits.
  • II.

    Im Übrigen wird die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

  • III.

    Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Bonuszahlung an den Kläger für das Jahr 2017.

Der Kläger war vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2017 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der T. GmbH angestellt, zuletzt als Global Medical Director Oncology and Biosimilar. Basis der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Anstellungsvertrag vom 27.09.2007 (Anlage K1, Aktenblätter 7-9). Der Kläger war aufgrund der Vereinbarung unter § 1 Ziffer 1 Satz 2 des Anstellungsvertrages in einem Home Office an seinem Wohnort für die Beklagte tätig. Von dort hat er seine Reisetätigkeit geplant und durchgeführt. Neben der Bruttojahresvergütung gem. § 3 Nr. 1 des Vertrages erhält der Kläger eine variable Vergütung aufgrund einer Bonuszusage vom 21. September 2007 (Anlage K3. Aktenblatt 12) in Höhe von 20% der bonusrelevanten Bruttojahresvergütung. Die Einzelheiten der variablen Vergütung richten sich nach der jeweils geltenden Betriebsvereinbarung in ihrer jeweiligen Fassung.

Die Beklagte ist ein deutsches Pharmaunternehmen. Sie unterhält u.a. einen Betrieb in U. und unterhielt bis 30. Juni 2018 einen Betrieb in B. Sie gehört zum internationalen T. Konzern mit der Obergesellschaft T. Limited, die an der Börse in X. und N. notiert ist. Zusammen mit ihren Konzerngesellschaften produziert, erforscht und vertreibt die Beklagte freiverkäufliche Arzneimittel, Generika und Spezialmedikamente. Der Kläger war zuletzt dem Geschäftsbereich GSM (Global Specialty Medicines, sinngemäß: weltweite Spezialmedikamente) zugeordnet.

Die Geschäftsführung der T. -gruppe hat am 10. November 2016 mit dem für den Betrieb in U. gebildeten Betriebsrat für die Unternehmen A. GmbH, TB. GmbH, R. Gmbh, M. GmbH und TL. GmbH eine "Betriebsvereinbarung zur Vereinbarung persönlicher Ziele und der Ableitung variabler Vergütung sowie zur Einführung von SuccessFactors Performance & Goals" im AT-Bereich abgeschlossen (Anlage K4, Aktenblätter 13-18) sowie mit dem für den Betrieb in B. gebildeten Betriebsrat eine gleich bezeichnete Betriebsvereinbarung für die Beklagte am 23. Januar 2017 in B. abgeschlossen (Anlage B1, Aktenblätter 86-96 des Anlagebandes 1. Instanz) vorgelegt (fortan BV Bonus). Die Betriebsvereinbarungen sind ihrem Inhalt nach identisch mit Ausnahme der Nr. V. 1. Abs. 2 BV, der nur in der U. Betriebsvereinbarung enthalten ist.

In beiden Betriebsvereinbarung ist im Übrigen wortgleich geregelt:

I. Definition von Zielvereinbarungen, Zielen und Abläufen

Der Mitarbeiter und der Vorgesetzte schließen jährlich eine individuelle Zielvereinbarung. Hierfür wird die Software "SuccessFactors Performance & Goals" (nachfolgend auch als "das System" bezeichnet) genutzt. .... Die Zielvereinbarung enthält Geschäftsziele und persönliche Ziele. So sollen die Ziele des Unternehmens einerseits und die individuellen Fähigkeiten, Möglichkeiten und Interessen des Mitarbeiters andererseits in Einklang gebracht werden.

II. Zielfestlegungen, Leitwerte und Entwicklungsplan

1. Geschäftsziele

Die Geschäftsziele beziehen sich auf die verschiedenen Bereiche der T. Gruppe und werden jährlich durch das Unternehmen, resp. den jeweiligen Geschäftsbereich, festgelegt und mitgeteilt.

2. Persönliche Ziele

Ausgehend von den strategischen Zielen des Unternehmens werden kaskadenförmig - beginnend mit der Geschäftsleitung - die konkreten Ziele für die einzelnen Organisationseinheiten heruntergebrochen. Der Mitarbeiter und der Vorgesetzte vereinbaren auf Basis dessen drei bis fünf persönliche Ziele.

3. Leitwerte (Competencies / Werte / Leadership Framework)

Das Unternehmen hat Leitwerte entwickelt, die die Mitarbeiter und die Unternehmensführung bei ihren täglichen Entscheidungen und Handlungen maßgeblich begleiten sollen. Die Leitwerte drücken aus, wofür das Unternehmen steht. Sie bilden die Basis, um die ambitionierten Unternehmensziele zu erreichen. Sie leiten die...

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