Verfahrensgang
ArbG Reutlingen (Urteil vom 21.10.1997; Aktenzeichen 2 Ca 153/97) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 21.10.1997 – 2 Ca 153/97 – abgeändert, soweit es über die Feststellungsklage entschieden hat:
Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klage zum Hilfsantrag betreffend „Eingruppierung und Vergütung nach Anlage 2 Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost” wird abgewiesen.
III. Soweit das Arbeitsgericht über die Zahlungsklage entschieden hat, ist das Urteil gegenstandslos.
IV. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
V. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten aufgrund am 26.05.1997 eingereichter Klage darüber, ob die Klägerin im Wege einer Besitzstandswahrung Vergütung nach Vergütungsgruppe V c TV – Ang BuPo beanspruchen kann.
Die Klägerin, Mitglied der DPG, war seit 12.08.1991, wie die Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt haben, bei der Bundespost – Ausführungsbehörde für Unfallversicherung –, zugeordnet dem Direktorium der Deutschen Bundespost, angestellt. Das Arbeitsverhältnis unterfiel dem fachlich- betrieblichen Geltungsbereich des TV – Ang, dessen Geltung – formularmäßig – einzelvertraglich vereinbart war. Die Klägerin war auf einem nach Besoldungsgruppe A 7 BBesG bewerteten Beamtendienstposten eingesetzt. Am 01.01.1995 erhielt sie Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b gemäß Anlage 2, Abschnitt II § 3 TV Ang. Mit Wirkung von diesem Tage an wurde sie Angestellte der durch Art. 2 – Postsozialversicherungsorganisationsgesetz – PostSVOrgG – des zum vorgenannten Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (PT NeuOG) vom 14.09.1994 (Bundesgesetzblatt I S. 2325) errichteten Beklagten, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für die Bereiche Post und Telekom, auf die das Arbeitsverhältnis übergeleitet wurde. Der Betrieb dieses Arbeitgebers unterfällt nicht dem betrieblich- fachlichen Geltungsbereichs des TV Ang. Andererseits wird die Beklagte nicht unmittelbar vom Geltungsbereich des BAT (§ 1 lit. a) erfaßt, da sie rechtlich selbständig ist. Demgemäß bestimmt § 5 Abs. 3 PostSVOrgG vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an für die Angestellten die Geltung des BAT. Die Klägerin erhält seither Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT.
Nach der Vergütungsordnung des TV Ang hätte sie nach einer neunmonatigen Anlaufzeit und nach einer Postdienstzeit von vier Jahren und sechs Monaten, das wäre der 12.02.1996, Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V c TV Ang gehabt.
Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf ein vorgelegtes Rechtsgutachten die Ansicht vertreten, im Wege der Besitzstandswahrung, was gegebenenfalls mit ihr zu vereinbaren sei, habe sie seit 01.02.1996 Anspruch auf Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe.
Den Differenzbetrag für die Zeit bis zum 31.07.1997 verlangt sie mit der Zahlungsklage. Die Ausschlußfrist nach § 70 BAT ist gewahrt.
Die Klägerin hat beantragt,
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.02.1996 nach der Vergütungsgruppe V c des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost zu vergüten.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, mit der Klägerin eine Vereinbarung folgenden Wortlautes abzuschließen: „In Ausführung des § 5 Abs. 4 PostSVOrgG verpflichtet sich die Unfallkasse Post und Telekom gegenüber Frau Fritz, auch beim Übertragen einer anderen gleich- oder höherwertigen Tätigkeit keine Herabgruppierung vorzunehmen. Die Parteien vereinbaren, daß Frau Fritz auch nach dem 01.01.1995 weiterhin nach der Anlage 2 zum Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost eingruppiert und vergütet wird.”
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.02.1996 bis zum 31.07.1997 den Differenzbetrag zwischen der Vergütungsgruppe VI b und der Vergütungsgruppe V c nach dem Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost in Höhe von DM 2.586,65 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, für das Klagbegehren fehle es an einer Rechtsgrundlage.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Feststellungshaupt- und dem Zahlungsantrag erkannt.
Mit der Berufung erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Sie rügt unzutreffende Rechtsanwendung. Der Hilfsantrag sei selbst vom Standpunkt der Klägerin aus unbegründet, denn es gebe keinen individualrechtlichen Anspruch auf Abschluß einer Vereinbarung.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts.
Ergänzend wird auf die von den Parteien im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze, deren Inhalt mündlich vorgetragen ist, die zu den Akten gegebenen Unterlagen, sie bildeten den Gegenstand der mündlichen Verhan...