Verfahrensgang

ArbG Reutlingen (Urteil vom 09.01.2001; Aktenzeichen 4 Ca 440/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 09.01.2001 – Az.: 4 Ca 440/00 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere DM 1.090,54 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgeseztes vom 09. Juni 1998 seit 28.07.2000 zu bezahlen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten (Widerklage) wird als unzulässig verworfen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 29 %, die Beklagte 71 %.

IV. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Restlohn- und Spesenansprüche des Klägers in Höhe von 2.000,– DM netto, die die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000,– DM verrechnet hat.

Der Kläger war vom 02. bis 15.07.2000 für die Beklagte in Portugal, wo er beim Aufbau eines Messestandes eingesetzt wurde. Am Samstag, den 01.07.2000, händigte die Beklagte dem Kläger neben einem kleineren Betrag in Divisen 4.000,– DM in bar aus, die der Kläger in einer Geldtasche verwahrte. Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2001 brach er am Sonntagabend gegen 21.30 Uhr auf und erreichte das angegebene Ziel in Portugal am darauffolgenden Dienstag gegen 21.30 Uhr. Dort stellte er seinen Koffer samt der Geldtasche im Hotel ab, um kurz zum Essen zu gehen. Am darauffolgenden Tag (Mittwoch) arbeitete er von ca. 7.00 bis 24.00 Uhr beim Messeaufbau. Während dieser Zeit hatte er die Reisetasche mit der Geldtasche im Lkw eingeschlossen. Gegen 1.00 Uhr nachts traf er in dem ab Mittwoch reservierten Hotel ein. Den Koffer samt Geldtasche nahm er dort mit auf sein Zimmer. Am Donnerstag arbeitete er von ca. 5.30 Uhr bis Freitag früh um 3.00 Uhr. Während dieser Zeit befand sich der Koffer samt Geldtasche im Hotelzimmer. Erst in der Nacht von Donnerstag auf Freitag legte der Kläger die Geldtasche, ohne zuvor deren Inhalt geprüft zu haben, in den Zimmersafe. Bei der Abreise bemerkte der Kläger, dass von den 4.000,– DM der Beklagten 2.000,– DM fehlten. Weder am Schloss des Lkw's noch dem des Zimmersafes befanden sich Spuren eines gewaltsamen Öffnens. Die Polizei alarmierte der Kläger nicht. Ebenso wenig wartete er das Eintreffen des Hotelmanagers ab.

Die dem Kläger nach dem übereinstimmenden Parteivortrag für die Portugalreise zustehenden Spesen in Höhe von unstreitig 1.090,54 DM behielt die Beklagte deshalb ein. Von dem sich aus der Juniabrechnung 2000 ergebenden Nettolohnanspruch in Höhe von 4.051,76 DM zahlte die Beklagte nach Abzug der „Reisekosten” in Höhe von 909,46 DM, einer Rechnung in Höhe von 12,75 DM und den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 78,–DM noch 3.051,55 DM netto aus.

Sie meint, der Kläger habe den Geldbetrag für sich selbst verbraucht.

Das Arbeitsgericht hat mit am 17.01.2001 dem Kläger zugestelltem Urteil vom 09.01.2001 die Klage betreffend die Reisespesen und den Restlohnanspruch für Juni 2000 abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass dem Kläger in Anlehnung an § 282 BGB die Darlegungslast dafür obliege, dass ihm das Geld in Portugal gestohlen worden sei. Insoweit handle es sich jedoch nur um eine Schutzbehauptung des Klägers, der die ihm anvertrauten Gelder vorsätzlich für sich oder sonst wie zweckentfremdet verwendet habe.

Hiergegen richtet sich die am 16. Februar 2001 eingegangene und nach Verlängerung der

Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.04.2001 rechtzeitig ausgeführte Berufung des Klägers. Der Beklagten stehe ein Anspruch weder wegen zu vertretender Unmöglichkeit der Herausgabe noch nach den Grundsätzen der Mankohaftung zu. Den Kläger treffe allenfalls leichte Fahrlässigkeit.

Der Kläger beantragt daher,

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 09.01.2001 – AZ: 4 Ca 440/00 – wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt über den im angefochtenen Urteil zugesprochenen Betrag hinaus an den Kläger zu bezahlen:

Für Monat Juli 2000 Vergütung in Höhe von 6.190,– DM brutto, abzüglich am 28.07.2000 bezahlter DM 3.051,55 netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit 28.07.2000, sowie Reisespesen in Höhe von DM 1.090,54 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit 28.07.2000.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte beantragt,

die Zurückweisung der Berufung.

In der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2001 erhebt die Beklagte durch Erklärung zu Protokoll Widerklage mit dem Antrag,

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 1.090,54 DM zu bezahlen.

Der Kläger beantragt,

ohne in dieselbe einzuwilligen, die Abweisung der Widerklage.

Hinsichtlich des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien ergänzend Bez...

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