Verfahrensgang
ArbG Lörrach (Urteil vom 02.09.1988; Aktenzeichen 3 Ca 185/86-RD) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach, Kammern Radolfzell, vom. 02.09.1988 – 3 Ca 185/86 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu trogen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenversicherung des Landkreises …. Sie gewährte ihrem Versicherten Herrn H. K. ab dem 30. August 1984 an einzelnen. Tagen Gehaltsfortzahlung, die von der Beklagten verweigert worden war. Herr H. K. ist bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Die Klägerin begehrt mit der Klage die Erstattung der an Herrn K. geleisteten Zahlungen.
Herr K. wurde am 16. September 1980 wegen Nierenbeschwerden arbeitsunfähig krank geschrieben. Am 02. April 1982 wurde eine Nierentransplantation vorgenommen. Ab den 01. Juli 1982 war Herr K. wieder arbeitsfähig. Es folgten weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten, die ihre Ursachen in dem Nierenleiden bzw. der Nierentransplantation hatten:
21.01.1983–25.02.1983
30.05.1983–10.06.1983
20.06.1983–28.06.1983
12.09.1983–30.09.1983
18.09.1984–30.09.1984
01.07.1985–14.07.1985
Herr K. wohnt in Konstanz. Zur medizinischen Nachsorge der Nierentransplantation mußte Herr K. aufgrund ärztlicher Anordnung an den nachfolgenden Tagen zu Überwachungsuntersuchungen in die Universitätsklinik nach Freiburg:
30.08.1984, 11.10.1984, 22.11.1984, 08.01.1985.
26.02.1985, 16.04.1986, 07.05.1985, 16.06.1985.
23.07.1985, 03.09.1985, 15.10.1985, 28.11.1985,
14.01.1986, 05.03.1986, 16.04.1986.
An diesen Tag blieb Herr K. jeweils ganztägig der Arbeit fern. In einem Schreiben der medizinischen Universitätsklinik Freiburg vom 17.04.1986 an die Klägerin wurde mitgeteilt, diese Kontrolluntersuchungen seien auch in Zukunft in sechs- bis achtwöchigen Abständen notwendig, sodaß Herr K. an diesen Tagen nicht arbeitsfähig sei (ABl. 4). Die Beklagte verweigerte Herrn K. das Gehalt für jene Tage, an denen er infolge der Untersuchungen in Freiburg an der Arbeit verhindert war. Daraufhin gewährte die Klägerin Herrn K. Gehaltsfortzahlung für jene Tage. Die Klägerin hatte schon zuvor in der Zeit vom 01.07.1982 bis einschließlich 29.08.1984 für die in regelmäßigen Abständen stattfindenden Kontrolluntersuchungen in der medizinischen Universitätsklinik in Freiburg Krankengeld an Herrn K. geleistet. Für diesen Zeitraum macht die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend, sondern lediglich für den Zeitraum ab 30.08.1984.
Am 06. November 1985 hatte die Klägerin der Beklagten telefonisch mitgeteilt, sie sei nicht verpflichtet, für die infolge der Kontrolluntersuchungen ausgefallenen Arbeitszeit Krankengeld zu zahlen. Mit Schreiben vom 11.12.1985 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie werde in Zukunft keine weiteren Krankengeldzahlungen an Herrn K. erbringen, da dieser nicht arbeitsunfähig sei. Sie forderte die Beklagte auf, das Herrn K. aufgrund tariflicher Bestinnungen zustehende Gehalt zu bezahlen. Nachdem die Beklagte dies weiterhin ablehnte, erhob die Klägerin mit Schreiben vom 07.05.1986 Klage, mit der sie die Zahlung von 606,66 DM Krankengeld für die Kontrolluntersuchungen des Herrn K. vom 30.08.1984 bis einschließlich 30.09.1985 forderte. Diese Klage wurde der Beklagten am 23.05.1986 zugestellt. Mit Schreiben vom 12.06.1986, das der Beklagten am 19.06.1986 zugestellt wurde, erweiterte die Klägerin ihre Klage um 295,40 DM für den Zeitraum vom 15. Oktober 1985 bis einschließlich 16.04.1986.
Auf das Arbeitsverhältnis zwischen Herrn K. und der Beklagten finden die Tarifverträge der Metallindustrie in Südbaden, geschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der Badischen Eisen- und Metallindustrie e.V. einerseits und der IG Metall andererseits Anwendung. In Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie in Südbaden vom 18. Juli 1980 (MTV) ist hinsichtlich der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle folgendes geregelt:
§ 13 „Soweit dieser Manteltarifvertrag oder ein Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten von dem Grundsatz, daß nur geleistete Arbeit einschließlich Arbeitsbereitschaft bezahlt wird, folgende Ausnahmen:
13.1 Arbeitsausfall
13.2 Arbeitsverhinderung (§ 616 BGB) Freistellung von der Arbeit ist unter Fortzahlung des Lohns/Gehalts ohne Anrechnung auf den Urlaub nur in folgenden Fällen zu gewähren:
13.2.5 Die unvermeidliche Ausfallzeit bei Arztbesuchen, die aus unmittelbarem Anlaß oder aufgrund ärztlichen Befundes unbedingt während der Arbeitszeit erfolgen müssen.
§ 18 18.1
18.2
…”
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet. Herrn K. ab dem 30. August 1985 Gehaltsfortzahlung für jene Tage zu leisten, an denen dieser infolge der Kontrolluntersuchungen in Freiburg nicht habe arbeiten können. Seit 1980 leide Herr K. unter der selben Krankheit. Sämtliche Ausfallzeiten anläßlich der Kontrolluntersuchungen seien eine Fortsetzungserkrankung. § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Lohnfortzahlungsgesetz gelte auch für Angestellte. Die Lohnfortzahlungsp...