Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (IRWAZ) nach § 7.1.3. MTV Metallindustrie Baden-Württemberg nach freiem. nicht nach billigem Ermessen. Arbeitszeit. IRWAZ. Änderung der Arbeitszeit. Tarifliche Arbeitszeit
Leitsatz (redaktionell)
Die einseitige Änderung der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (IRWAZ) nach § 7.1.3 MTV Metallindustrie Baden-Württemberg durch den Arbeitgeber hat nach freiem und nicht nach billigem Ermessen im Sinne von § 106 GewO, § 315 Abs. 1 BGB zu erfolgen.
Normenkette
MTV Metallindustrie Baden-Württemberg § 7; BGB § 315 Abs. 1; GewO § 106
Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 28.07.2004; Aktenzeichen 6 Ca 27/04) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Mannheim, Kammern Heidelberg, vom 28.07.2004 – Az.: 6 Ca 27/04 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Differenzlohn zwischen dem auf Basis einer 35-Stunden-Woche abgerechneten Entgelt und der bei einer 40-Stunden-Woche zu bezahlenden Vergütung.
Der Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten als Vertriebsmitarbeiter im Außendienst beschäftigt.
Im Zusammenhang mit der Verlegung des förmlichen Dienstsitzes des Klägers nach H. teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 27.03.2002 folgendes mit:
Mit der Verlegung Ihres Dienstsitzes nach H. zum 01.04.2002 gelten für Sie die Bestimmungen des Tarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden. In diesem Zusammenhang wird auch eine Umstellung bzw. neue tarifliche Eingruppierung Ihrer derzeitigen Gehaltsbezüge erforderlich.
Wir bieten Ihnen hiermit nachfolgende Gehaltsbezüge per 01.04.2002 an:
T 7, IRWAZ 40 Stunden |
EUR 4.549,00 |
Grundgehalt |
EUR 398,89 |
Tarifliche Leistungszulage |
EUR 4.938,00 Gesamtgehalt |
Unter dem Datum des 01.04.2002 erklärte sich der Kläger mit diesen Regelungen einverstanden.
Im Jahr 2003 war der Kläger mit zehn weiteren Kollegen als Verkaufsförderer im Gebiet
N. tätig. Zum 30.04.2004 gab die Beklagte die Verkaufsförderung auf. Seit 01.05.2004 betreut der Kläger das Verkaufsgebiet O..
Mit Schreiben vom 23.07.2003 kündigte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf § 7.1.3 des Manteltarifvertrags für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden (künftig: Manteltarifvertrag, MTV) an, daß die mit dem Kläger vereinbarte Arbeitszeit ab 01.11.2003 auf die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden angepaßt werde. § 7 MTV lautet:
Regelmäßige Arbeitszeit
7.1 Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 35 Stunden.
7.1.1 Soll für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, bedarf dies der Zustimmung des Beschäftigten.
Lehnen Beschäftigte die Verlängerung ihrer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ab, so darf ihnen daraus kein Nachteil entstehen.
7.1.2 Bei der Vereinbarung einer solchen Arbeitszeit bis zu 40 Stunden erhalten Beschäftige eine dieser Arbeitszeit entsprechende Bezahlung.
7.1.3 Die vereinbarte Arbeitszeit kann auf Wunsch des Beschäftigten oder des Arbeitgebers mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten geändert werden, es sei denn, sie wird einvernehmlich früher geändert. Das Arbeitsentgelt wird entsprechend angepaßt.
7.1.4 Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres die Beschäftigten mit verlängerter individueller regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit mit, deren Anzahl 18 % aller Beschäftigen des Betriebes nicht übersteigen darf.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Wochenarbeitszeit einseitig von 40 auf 35 Stunden zu reduzieren. Durch die Vereinbarung vom 27.03./01.04.2002 sei mit dem Kläger eine individuelle Arbeitszeit außerhalb der tariflichen Bestimmungen vereinbart worden. Der Beklagten sei die Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 7.1.3 auf 35 Wochenstunden nur dann eröffnet, wenn sie Rahmenbedingungen schaffe, die es dem Kläger ermöglichten, tatsächlich eine 35-Stunden-Woche einzuhalten. Dem gegenüber leiste der Kläger in erheblichem Umfang selbst bei Zugrundelegung einer 40-Stunden-Woche Überstunden. Daher habe die Beklagte dem Kläger die Differenz zwischen der auf Basis einer 35-Stunden-Woche errechneten Vergütung zu der dem Kläger für eine 40-Stunden-Woche zustehenden Vergütung in Höhe von monatlich 652,93 EUR brutto zu bezahlen.
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate November 2003 bis Mai 2004 eine Gehaltsnachzahlung in Höhe von EUR 4.570,51 brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe von der ihr zustehenden Gestaltungsmöglichkeit des § 7.1.3 MTV Gebrauch gemacht.
Mit dem der Beklagten am 03.08.2004 zugestellten Urte...