Verfahrensgang

ArbG Heilbronn (Urteil vom 27.01.1994; Aktenzeichen 5 Ca 196/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.03.1996; Aktenzeichen 4 AZR 771/94)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Landes Baden-Württemberg wird dasUrteil desArbeitsgerichts Heilbronn vom27.01.1994 – 5 Ca 196/93 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten nach erfolgloser Geltendmachung mit Schreiben vom 21.05.1991 (Aktenblatt 5) aufgrund der am 31.03.1993 eingereichten Klage über eine Verpflichtung des beklagten Bundeslandes, den Kläger ab 01.01.1991 nach Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zum BAT zu vergüten.

Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft … ist staatlich anerkannter Arbeitserzieher (Erzieher am Arbeitsplatz). Nach dem Parteivorbringen wird dazu ausschließlich in Baden-Württemberg ausgebildet. Die VO vom 20.01.1981 (GBl. S. 50 ff) bestimmt als Ziel, „Arbeitserzieher auszubilden, die für eine arbeitstherapeutische Tätigkeit in sozialen und sozialpädagogischen Einrichtungen, die der Erziehung, Pflege, Resozialisierung und Rehabilitation dienen, befähigt sind”. In der Verwaltungsvorschrift über die staatliche Anerkennung u.a. von Arbeitserziehern vom 22.09.1981 (GABl. S. 1607) ist – u.a. – die vorbezeichnete Ausbildung, das Bestehen der staatlichen Abschlußprüfung und die Bewährung in einem Berufspraktikum vorausgesetzt. Letzteres hat der Kläger aufgrund Praktikantenvertrags vom 02.05.1990 (Aktenblatt 148) … abgeleistet, der bestimmt, er werde „während der praktischen Tätigkeit, die nach der Ausbildungsordnung der staatlichen Anerkennung als Erzieher am Arbeitsplatz vorauszugehen hat”, beschäftigt.

Dort wird er aufgrund des Arbeitsvertrages seit 01.05.1991 als Angestellter „für Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VII BAT ab 01.11.1991 Verg. Gr. VI b BAT” „weiterbeschäftigt” (Aktenblatt 149).

Der Kläger hat eine „Stellenbeschreibung” (… – Arbeitstherapie –) zu den Akten gegeben (Aktenblatt 33/37). Mit der Berufungsbeantwortung hat er vorgelegt „Tätigkeitsschilderung in der AT 1 im … in Kürze” (Aktenblatt 151/154).

Der Kläger hat behauptet, jedenfalls ganz überwiegend sei er als Erzieher am Arbeitsplatz tätig. Er hat die Ansicht vertreten, heranzuziehen seien mithin die Merkmale von Teil II Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT. Er hat geltend gemacht, er erfülle das Merkmal der Vergütungsgruppe V c – Fallgruppe 5 –, wobei die besondere Schwierigkeit darin bestehe, Patienten aus verschiedenen psychiatrischen Abteilungen mit unterschiedlichen „Problemen” betreuen zu müssen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an rückständiger Vergütung für die Zeit vom 01.01.1991 bis 31.12.1991 DM 2.620,80 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 01.01.1992 zu bezahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit 01.01.1992 bis einschließlich 30.04.1992 an rückständiger Vergütung DM 806,40 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 30.04.1992 zu bezahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.05.1992 bis 31.12.1992 DM 1.912,41 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 31.12.1992 zu bezahlen.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.993 bis 30.03.1993 an rückständiger Vergütung DM 218,86 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 30.03.1993 zu bezahlen.
  5. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in der Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zum BAT für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, gültig ab dem 1. Januar 1991 einzugruppieren und nach dieser Vergütungsgruppe ab dem 01.04.1993 zu bezahlen.

Das beklagte Bundesland hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat behauptet, die Aufgabe des Klägers, der nicht sämtliche in der Stellenbeschreibung aufgeführte Arbeiten verrichte, sei die „in der Tätigkeit” eines Beschäftigungstherapeuten. Damit hätten die Merkmale des Abschnitts G auszuscheiden und könne er seinen Anspruch nicht auf diejenigen im Abschnitt D stützen.

Das beklagte Bundesland verfährt deshalb nach Richtlinien seines Finanzministeriums. Sie sehen für solche Mitarbeiter in den psychiatrischen Landeskrankenhäusern nach sechsmonatiger Beschäftigung nach der staatlichen Anerkennung (im Wege der Höhergruppierung aus der Vergütungsgruppe VII) Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b und einen dreijährigen Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe V c vor.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen.

Mit der Berufung verfolgt das beklagte Bundesland sein Abweisungsziel weiter.

Es präzisiert den Sachvortrag zu seiner Behauptung, der Kläger sei nicht als Erzieher, sondern als Arbeits- und Beschäftigungstherapeut tätig. Dem Vortrag des Klägers, der keine substantiierte Darstellung seiner Tätigkeit enthalte, lasse sich n...

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