Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berücksichtigung des Verdienstausfalls bei Zulagenwegfall. Verdienstausfall bei Berechnung der Mehrarbeitsvergütung unbeachtlich. Charakter des Verdienstausfalls

 

Leitsatz (amtlich)

Der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen nach § 4 der Anlage 2 zum ERA-TV wird für die Berechnung der Vergütung einer Mehrarbeitsstunde nach § 11.4.3. MTV zum ERA-TV nicht berücksichtigt.

 

Normenkette

ERA-TV Anl. 2 § 4; ZPO § 97

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 19.07.2017; Aktenzeichen 12 Ca 63/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.03.2019; Aktenzeichen 5 AZR 94/18)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen vom 19.07.2017 - 12 Ca 63/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des Entgeltrahmen-Tarifvertrages für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg (im Folgenden: ERA-TV) in die Berechnung des für die Ermittlung der Mehrarbeitsvergütung und der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit maßgeblichen Stundenfaktors einzubeziehen ist oder nicht.

Der Kläger macht zum einen im Wege der Leistungsklage für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 diesbezügliche Differenzvergütungsansprüche geltend. Zum anderen begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Mehrarbeitsvergütung und die Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit unter Einbeziehung des Verdienstausgleichs für den Wegfall der Belastungszulage zu bezahlen.

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg für das Tarifgebiet Südwürttemberg-Hohenzollern Anwendung. Neben dem ERA-TV, der am 1. April 2007 bei der Beklagten eingeführt wurde, ist dies u. a. der Manteltarifvertrag zum ERA-TV für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern (im Folgenden: MTV).

In § 4 der Anlage 2 zum ERA-TV heißt es unter der Überschrift "Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen":

"4. 1 Vermindert sich die Belastungszulage, ohne dass sich der Grundentgeltanspruch verändert, erhalten die Beschäftigten, ggf. nach der neuen verbindlichen Festlegung gemäß § 8.2 ERA-TV, einen monatlichen Verdienstausgleich in Höhe der Verminderung der Belastungszulage.

4.2. Auf diesen Verdienstausgleich werden angerechnet:

- Tariferhöhungen

- Erhöhungen des Grundentgeltanspruches zzgl. daraus resultierender Veränderungen des Leistungsentgelts

- Erhöhungen der Belastungszulage § 13. 11 ERA-TV gilt entsprechend.

4.3 Wenn gleichzeitig Verdienstausgleiche nach § 13.1 ERA-TV. und § 4. 1 dieser Anlage bestehen, gilt für die Summe der Verdienstausgleiche § 13.3 ERA-TV entsprechend.

4.4 Durch den Verdienstausgleich darf es nicht zu einem höheren Entgeltanspruch kommen als ohne Verminderung der Belastungszulage.

4.5 Ein bei Eintritt der Alterssicherung nach § 6 MYV bestehender Verdienstausgleich geht nicht in den Alterssicherungsbetrag ein."

In § 11 MTV heißt es unter anderem:

11.3 Monatsentgelt

Die Beschäftigten erhalten ein Monatsentgelt das sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammensetzt (...)

11.3.1 Feste Bestandteile des Monatsentgelts

Zu den festen Bestandteilen des Monatsentgelts gehören das Grundentgelt und alle Zulagen und Zuschläge, die regelmäßig in gleicher Höhe anfallen, sowie Belastungszulagen gemäß Anlage 2 ERA-TV.

11.3.2 Variable Bestandteile des Monatsentgelts

Variable Bestandteile des Monatsentgelts können sein:

- leistungsabhängige Bestandteile

- zeitabhängige Bestandteile

- sonstige variable Bestandteile.

11.3.2.1 Zu den zeitabhängigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts. gehören die Vergütungen für Mehr-, Nacht-, Spät-, Sonn- und Feiertagsarbeit und für Reisezeit soweit sie nicht regelmäßig anfallen.

11.3.2.2 Zu den sonstigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts gehören auch alle sonstigen Vergütungen, die nicht monatlich in gleicher Höhe anfallen.

(...)

11.4.3 Die Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde berechnet sich:

- aus den festen Bestandteilen des Monatsentgelts (brutto),

- aus den leistungsabhängigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts (brutto) im Durchschnitt der letzten 3 abgerechneten Monate; zwischenzeitlich wirksam gewordene tarifliche Entgelterhöhungen erhöhen die Berechnungsgrundlage entsprechend, jeweils geteilt durch das 4,35 fache der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

In die Berechnung der Grundvergütung gehen mit ein:

- der Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV sowie bei Montagearbeitern nach dem BMTV der Montagezuschlag gemäß § 3.3.1 BMTV.

11.5 Berechnung der Zuschläge

Berechnungsgrundlage der Zuschläge ist das Entgelt für eine Arbeitsstunde gemäß § 11.4.3.

Der Kläger erhielt ab Einführung des ERA-TV...

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