Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff des Verbrauchermarkts (hier: Einrichtungshaus). Eingruppierung. Kassiererin in einem Einrichtungshaus. Begriff des Verbrauchermarkts

 

Leitsatz (redaktionell)

Verkäuferinnen an den zentralen Hauptkassen eines Einrichtungshauses sind in die Beschäftigungsgruppe III des Tarifvertrags über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialleistungen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 22.03.2006 einzugruppieren, da sie das Tätigkeitsbeispiel der Kassiererinnen an Verbrauchermarktkassen erfüllen.

 

Normenkette

Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialleistungen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg v. 22.03.2006 § 11

 

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Urteil vom 26.04.2007; Aktenzeichen 1 Ca 493/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.09.2009; Aktenzeichen 4 AZR 334/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 26.04.2007 – 1 Ca 493/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision zum BAG wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Differenzlohnansprüche der Klägerin für die Zeit von Juli bis September 2006, die sich aus der von der Klägerin begehrten Eingruppierung in die Gehaltsgruppe III des Tarifvertrags über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für Arbeitnehmer/innen und Auszubildende des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 22.03.2006, gültig ab 01.04.2005 ergeben.

Die am 06.07.1968 geborene Klägerin ist seit 07.04.2003 bei der Beklagten als Kassiererin mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 120,06 Stunden im Monat beschäftigt. Die Beklagte betreibt bundesweit Einrichtungshäuser, eines davon in U. mit einer Gesamtverkaufsfläche von 18.000 m², davon 12.000 m² Möbelsortiment, 6.000 m² Randsortimente wie Hausrat, Kunstgewerbe, Bilder, Kunstgegenstände, Haushalt, Heimtex, Tisch- und Bettwäsche, Beleuchtungskörper, Zubehör, Teppich und Fußböden, und in geringerem Umfang auch Lebensmittel. Die Beklagte erzielt 50 % ihres Umsatzes mit dem Randsortimenten außerhalb des Möbelhandels.

Im gesamten Markt gibt es mit Ausnahme des Restaurants keine Kassen in den einzelnen Fachabteilungen, sondern nur die zentralen Hauptkassen im Ausgangsbereich.

Nach dem Arbeitsvertrag vom 02.04.2003 finden die einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, so auch die Tarifverträge des Einzelhandels in Baden-Württemberg.

Der Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialleistungen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 22.03.2006, gültig ab 01.04.2005, enthält u.a. folgende Regelungen:

G r u p p e II

Tätigkeitsmerkmale:

Einfache kaufmännische Tätigkeiten, für die die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Beschäftigungsgruppe nicht zutreffen.

Beispiele:

Verkäufer und Verkäuferinnen, Kassierer/innen mit einfacher Tätigkeit, auch an SB-Kassen, Angestellte am Packtisch mit Kontrolltätigkeit.

G r u p p e III

Tätigkeitsmerkmale:

Tätigkeiten, die selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübt werden.

Beispiele:

Erste Verkäufer/innen (Lagererste), Sortimentskontrollen, Kassierer/innen mit gehobener Tätigkeit, z.B. an Etagen-, Bereichs-, Regional- und Sammelkassen sowie an Verbrauchermarkt- und sonstigen SB-Kassen, Kassenaufsichten.

Der Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 13.01.1994 in der Fassung vom 28.07.2003 enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 11

Einreihung der Arbeitnehmer/innen in Beschäftigungsgruppen und Lohnstufen

2. Für die Einreihung des/der Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe ist ausschließlich die Art seiner/ihrer Tätigkeit entscheidend. Maßgeblich sind die jeder Gruppe vorangestellten Tätigkeitsmerkmale.

Die bei den Beschäftigungsgruppen aufgeführten Beispiele sind weder erschöpfend, noch für jeden Betrieb zutreffend.

3. Für die Einreihung in die Gruppen II bis V ist eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung mit zwei- oder dreijähriger Ausbildungszeit erforderlich. Dieser Ausbildung steht eine kaufmännische oder gleichwertige Berufstätigkeit von insgesamt drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres gleich.

Die Klägerin erhält ihre Vergütung nach der Beschäftigungsgruppe II des Gehaltstarifvertrags. Sie hat ihre Forderungen auf Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe III mit Schreiben vom 23.10.2006 geltend gemacht. Die Beklagte hat die Ansprüche mit Schreiben vom 02.11.2006 abgelehnt.

Die Klägerin meint, sie habe Anspruch auf Vergütung nach Beschäftigungsgruppe III des Gehaltstarifvertrags. Sie übe ihre Tätigkeit an einer Verbrauchermarktkasse aus, bei der Beklagten handele es sich nicht nur um ein Möbelhaus, sondern um einen Verbrauchermarkt, da dort eine Vielzahl von Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs verkauft würden. Selbst wenn es sich nicht um einen Verbrauchermarkt ...

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