Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Übung. konkludente Vertragsänderung. Jahresbonus. freiwillige Leistung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf Zahlung eines Jahresbonus in einer bestimmten Höhe aus betrieblicher Übung oder einzelvertragliche konkludente Änderungsvereinbarung setzt voraus, dass dieser Jahresbonus ergebnisunabhängig mindestens dreimal in der selben Höhe gewährt wurde.

 

Normenkette

BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 01.07.2008; Aktenzeichen 7 Ca 89/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.04.2010; Aktenzeichen 10 AZR 163/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Ka. Villingen-Schwenningen vom 01.07.2008, 7 Ca 89/08 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision für die Klägerin wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als ihrer ehemaligen Arbeitgeberin die Zahlung eines Jahresbonus in Höhe von 60.000,00 EUR für das Jahr 2007 aufgrund einer behaupteten betrieblichen Übung.

Die Klägerin war bei der Beklagten in der Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2007 beschäftigt. Die Klägerin war als Buchhalterin angestellt. Ihr monatliches Grundgehalt betrug zuletzt EUR 5.040,00 zuzüglich der Gestellung eines PKW zur Privatnutzung. Die Klägerin ist die ehemalige Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn A. Z. Gesellschafter der Beklagten ist Herr M. D..

Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr Z. ist schwerpunktmäßig im Außendienst im Vertrieb tätig gewesen. Gegenüber den ca. 15 – 20 Mitarbeitern der Beklagten war die Klägerin ebenfalls „die Chefin” und erledigte über die Buchhaltungsarbeiten hinaus weitere Leitungsaufgaben bei der Beklagten.

Die Klägerin erhielt in den Jahren 2000 bis 2006 jeweils mit der Dezemberabrechnung des jeweiligen Jahres einen als solchen ausgewiesenen Jahresbonus. Dieser betrug

im Jahr 2000

DM 52.000,00

im Jahr 2001

DM 57.000,00,

im Jahr 2002

EUR 35.000,00,

im Jahr 2003

EUR 50.000,00,

im Jahr 2004

EUR 52.000,00,

im Jahr 2005

EUR 57.500,00,

im Jahr 2006

EUR 57.500,00.

Für das Jahr 2007 erhielt die Klägerin keine Zahlung.

Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag sieht die Zahlung eines Jahresbonus nicht vor, sondern lediglich die Zahlung eines 13. Gehaltes.

Zur Begründung ihres Anspruchs hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, dass die Höhe des Jahresbonus jeweils von der Beklagten in Abstimmung mit dem Gesellschafter M. D. festgelegt worden sei. Im Betrieb der Beklagten hätten alle Mitarbeiter incl. des Geschäftsführers einen jährlichen Bonus erhalten. Im Gegensatz zu den übrigen Mitarbeitern, welche einen Freiwilligkeitsvorbehalt unterzeichnet hätten, sei dies bei dem Geschäftsführer und der Klägerin gerade nicht der Fall gewesen, so dass ein vertraglicher Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Jahresbonus bestehe. Während in den beiden ersten Beschäftigungsjahren die Klägerin den Jahresbonus über den Geschäftsführer und ihren damaligen Ehemann erhalten habe, habe der Gesellschafter entschieden, dass die Klägerin ab dem Jahr 2000 einen eigenständigen Bonus als Honorierung ihres Beitrags zum Betriebsergebnis erhalte. Die Abrechnung in den beiden ersten Beschäftigungsjahren über den Ehemann und Geschäftsführer habe den Hintergrund gehabt, dass dieser oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gelegen sei und somit die Sozialversicherungsbeiträge nur einmal abzuführen gewesen waren.

Die Klägerin habe eine Auflistung über die Jahresboni des letzten Jahres an den Gesellschafter D. schicken müssen, der dann die Boni für das laufende Jahr festgelegt habe. Nach Mitteilung der jeweiligen Jahresboni sei dann ein Telefongespräch zwischen der Klägerin und dem Gesellschafter D. erfolgt, anlässlich dessen sich dieser bei der Klägerin für ihr Engagement bedankt habe und ihr als Gegenleistung dafür den jeweiligen Jahresbonus mitgeteilt habe. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt sei gegenüber der Klägerin niemals erklärt worden, wohl aber gegenüber allen anderen Beschäftigten, die einen Jahresbonus erhalten hätten.

Eine Kürzung des Jahresbonus sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt, selbst dann nicht, als das Betriebsergebnis schlechter als im Vorjahr ausgefallen sei. In den Jahren, in denen eine Steigerung des Betriebsergebnisses erreicht worden sei, habe er den Jahresbonus erhöht.

Aufgrund dessen habe die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines Jahresbonus erworben. Es handle sich dabei um die Honorierung des Einsatzes und des Engagements der Klägerin und somit um die Entlohnung ihrer Dienste. Der Anspruch auf Zahlung sei durch schlüssiges Handeln der Beklagten entstanden. Die Klägerin habe das Verhalten der Beklagten dahingehend verstehen dürfen, dass der Arbeitsvertrag dahingehend abgeändert werde, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung eines Jahresbonus eingeräumt werde, nachdem die Klägerin bei mindestens gleichbleibendem bzw. gesteigertem Jahresergebnis einen entsprechenden Jahresbonus erhalte. Im Übrigen sei auch ein Anspruch aus betrieblicher Übung entstanden. E...

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