Verfahrensgang

ArbG Ulm (Urteil vom 12.10.1993; Aktenzeichen 5 Ca 25/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.11.1995; Aktenzeichen 2 AZR 1036/94)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 12.10.1993 – 5 Ca 25/93 – werden als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht im Berufungsverfahren Streit darüber, ob das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis des Klägers/Berufungsklägers auf den Antrag des Beklagten/Berufungsbeklagten/Anschlußberufungsklägers hin zu Recht aufgelöst hat sowie – auf die unselbständige Anschlußberufung des Beklagten – darüber, ob die seitens des Beklagten erklärte streitgegenständliche Kündigung mangels ausreichender Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt ist und ob der Kläger im Fall einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht neben dem vom Beklagten vertraglich geschuldeten Übergangsgeld aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes eine Abfindung zu beanspruchen hat.

Der Beklagte betreibt Weinbau sowie Land- und Forstwirtschaft. Für seine unternehmerische Tätigkeit unterhält er unter der Bezeichnung Hofkammer eine Verwaltung, die auch seine Hofhaltung abwickelt und der auch die Einstellung von Arbeitnehmern obliegt. Die Hofkammer steht unter der Leitung einer dreiköpfigen Direktion, innerhalb der Herr … unter anderem für Personalangelegenheiten zuständig ist. Als nachgeordnete Leitungsebene besteht in … ein Hofkammerforstamt, das der Zeuge … als Forstdirektor im privaten Dienst leitet. Früher bestand in … ein zweites Forstamt. Dieses wurde im Herbst 1986 aufgelöst und mit demjenigen in … zusammengelegt. Als Hofkammer beschäftigt der Beklagte ca. 160 Mitarbeiter, davon etwa 50 außerhalb Deutschlands. Im Betriebsbereich Forstwirtschaft bewirtschaftet der Beklagte im Inland etwa 5.500 ha Waldfläche, die in der Vergangenheit in sieben Forstreviere aufgeteilt war, nämlich die Reviere … (850 ha) (950 ha), (750 ha), … (250 ha) (1.100 ha), (700 ha) und (800 ha) Für jedes Revier ist bzw. war ein Revierleiter bestellt, der in der Regel in einem im Revier gelegenen Forsthaus wohnt. In jedem Revier wurde und wird eine unterschiedliche Zahl von ständigen Waldarbeitern beschäftigt; außerdem werden saisonabhängig Aushilfsarbeitskräfte eingesetzt. Die in den einzelnen Revieren tätigen Arbeitskräfte unterstehen den jeweiligen Revierleitern.

Die Hofkammer des Beklagten stellte den am 25.05.1945 geborenen Kläger, der verheiratet ist und zwei Kinder hat, deren Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist, ab 23.01.1981 als Revierförster ein. Dem Kläger, der zuvor als Beamter auf Lebenszeit im staatlichen Forstdienst tätig gewesen war, wurde das Revier … übertragen, wo ihm zwischen vier und fünf ständig beschäftigte Waldarbeiter unterstanden. Der Kläger erhielt zuletzt in Anlehnung an die Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes ein monatliches Entgelt von DM 6.700,00 brutto. In § 11 Absatz 3 seines Dienstvertrages ist vereinbart, daß er Anspruch auf ein Übergangsgeld in Höhe der Dienstbezüge des letzten Monates auf die Dauer von so vielen Monaten hat, als er volle Dienstjahre bei der Hofkammer zurückgelegt hat, höchstens jedoch auf die Dauer von 24 Monaten, sofern die Hofkammer das Dienstverhältnis ohne Verschulden des Dienstnehmers kündigt. Im übrigen wird wegen der Anstellungsbedingungen im einzelnen auf die Kopie des schriftlichen Dienstvertrages vom 23.01.1981 (Blatt 4 bis 10 der Akten) verwiesen. Die Hofkammer versetzte den Kläger durch schriftliche Mitteilung vom 15.04.1991 zum 01.07.1992 nach … Auf die Kopie des genannten Schreibens (Blatt 48 der Akten) wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Die Parteien sind später übereingekommen, daß der Kläger das Revier … ab 01.10.1992 betreut, jedoch bis Juli 1993 im Forsthaus des Revieres … wohnen bleibt. Seit dem Auszug des bisherigen Försters des Revieres … des Herrn …, im September 1992 war das Forsthaus dieses Revieres unbewohnt. Mitte 1993 ließ die Hofkammer dort eine neue Heizungsanlage installieren. Ob dies aufgrund eines Frostschadens an der vorhandenen Heizung erforderlich war, ist zwischen den Parteien streitig. Außer drei Revierleitern, die älter als der Kläger sind und länger beschäftigt als er, waren beim Beklagten im Dezember 1992 auch drei Revierleiter beschäftigt, die jünger sind als der Kläger und eine kürzere Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen. Einer von diesen, Herr …, gehört dem Betriebsrat an; er ist dort Angestelltenvertreter. Ein weiterer ist Herr …, geboren am 23.03.1959, den die Hofkammer mit Wirkung ab 01.03.1987 angestellt hat und der Bezüge nach Gehaltsgruppe A 11/7 erhält. Herr … ist verheiratet. Er hat zwei Kinder im Alter von drei und fünf Jahren. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Er betreut das Revier … auch obliegt ihm die gesamte Fischerei. Der andere jüngere Revierförster ist Herr … Er ist am 02.01.1960 geboren und...

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