Entscheidungsstichwort (Thema)
Verteilung der Überschussanteile aus einer zu Gunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung
Leitsatz (redaktionell)
Überschussanteile aus einer Direktversicherung stehen dem Arbeitnehmer zu, wenn sich nicht aus der Versorgungszusage für den Arbeitnehmer in nachvollziehbarer Weise ergibt, dass die Überschussanteile der Arbeitgeberin zustehen sollen.
Normenkette
BetrAVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 19.04.2016; Aktenzeichen 5 Ca 453/15) |
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg vom 19. April 2016, 5 Ca 453/15 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
- Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Überschussanteile aus einer zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung/Lebensversicherung zustehen.
Der Kläger wurde zunächst von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingestellt und anschließend von der Beklagten bis zum Renteneintritt beschäftigt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss bei der damaligen V. Lebensversicherung-AG aufgrund Gruppenversicherungsvertrag Nr. 3487 für den Kläger eine Lebensversicherung ab.
Dem Kläger wurde hierzu eine Urkunde vom 25. April 1977 ausgestellt (Bl. sechs der Akte), die lautet:
"Betriebliche Altersversorgung
...
Nach dem Gruppenversicherungsvertrag Nr. 3487
mit der Firma B. GmbH & Co. KG, L.
besteht bei der "V." eine Versicherung auf das Leben von Herrn K., geboren am 00.00.1950
Lebensversicherung:
Die "V." zahlt ein Kapital von DM 5.743,00 bei Ableben der versicherten Person spätestens aber im Erlebensfall am 1. Dezember 2013.
Einmalprämie DM 2.400,00"
Der Gruppenversicherungsvertrag vom 30. Dezember 1976 (Bl. 27 - 36 der Akte, im Folgenden "GVV") lautet auszugsweise:
"1. Versicherungsnehmer, Versicherte, Bezugsberechtigte
(...)
1.5. Für die Leistungen aus der einzelnen Versicherung ist die versicherte Person sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unter den nachstehenden Vorbehalten unwiderruflich bezugsberechtigt.
(...)
Für den Todesfall der versicherten Person ist die Versicherungsleistung in nachstehender Rangfolge zu zahlen an: (...)
1.6. Soweit die versicherte Person sich an der Prämienzahlung beteiligt, erhält sie einen unwiderruflichen Anspruch auf die ihrer Prämienzahlung entsprechende Versicherungsleistung einschließlich Überschußanteile. Der Vertragspartner kann insoweit nur mit Zustimmung der versicherten Person über die betreffende Versicherung verfügen.
(...)
2. Versicherungsleistungen
2.1. Die Versicherungsleistung der einzelnen Versicherung wird beim Ableben der versicherten Person sofort, spätestens bei Ablauf fällig.
Die Versicherungssumme entspricht bei der
Gruppe 1 |
einer Einmalprämie von |
DM |
3.600,00 |
Gruppe 2 |
" |
DM |
2.400,00 |
(...)
6.3. Maßgebend für die Versicherungen sind ferner die jeweils geltenden Versicherungsbedingungen, soweit sie nicht durch Bestimmungen dieses Vertrages geändert sind. (...)
7. Überschußbeteiligung
7.1. Jährlich anfallende Überschußanteile sollen jeweils verzinslich angesammelt und im Versicherungsfall zusammen mit den fälligen Versicherungsleistungen an den Vertragspartner ausgezahlt werden.
7.2. Fällige Schlussüberschussanteile werden an den Vertragspartner ausgezahlt.
(...)
8.5. Hat die versicherte Person beim Ausscheiden aus den Diensten des Vertragspartners eine nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung unverfallbare Anwartschaft, so überläßt der Vertragspartner, wenn er die Anwendung des § 2 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes verlangt, der versicherten Person die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers. Damit erwirbt diese das Recht zur Fortführung der auf ihr Leben abgeschlossenen Versicherung mit eigenen Prämien. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Ziffer 8.4. sinngemäß Anwendung.
(...)
10.5. Alle Versicherungsleistungen werden an den Vertragspartner gezahlt. Dieser ist verpflichtet, die Leistungen unverzüglich an die Bezugsberechtigten weiterzuleiten, soweit ihm diese Leistungen nicht selbst zustehen. (...)"
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen für Kapitalversicherungen auf den Todes- und Erlebensfall gegen Einmalprämie oder laufende Prämienzahlung der "V." LEBENSVERSICHERUNGS-AKTIENGESELLSCHAFT (Bl. 59 - 61 der Akte erster Instanz, im Folgenden "AVV") lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 9 Gewinnbeteiligung
1. Nach 3 Versicherungsjahren - bei Versicherungen gegen Einmalprämie nach 1 Versicherungsjahr - nimmt die Versicherung nach Maßgabe des jeweiligen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans am Gewinn der "V." teil.
2. Die Gewinnbeteiligung sieht vor:
a) Bei prämienpflichtigen Versicherungen
Jährliche Gewinnanteile, die zum Teil verzinslich angesammelt, zum Teil zur Erhöhung der Versicherungssumme in Form eines Bonus verwandt werden. Die jährlichen Gewinnanteile können auch zur Verminderung der Prämien verwandt werden, sofern diese nicht monatlich gezahlt werden.
Bei prämienfreien Versicherungen
Jährliche Gewinnanteile, d...