Leitsatz (redaktionell)
Jährlich anfallende Überschußanteile und Sondergewinne aus den zu Gunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherungen stehen dem Arbeitnehmer neben der Versicherungssumme als Leistung der betrieblichen Altersversorung nicht zu.
Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 15.04.1997; Aktenzeichen 3 Ca 457/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15.04.1997 – 3 Ca 457/96 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Umfang der Anwartschaft des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
Die Beklagte produziert und vertreibt mit 32 Mitarbeitern Betonwaren, und zwar schwergewichtig für die Abwassertechnik. Ein Betriebsrat ist gewählt.
Der am 09.06.1941 geborene Kläger war vom 01.07.1975 bis zum 30.06.1995 bei der Beklagten als Buchhalter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines Aufhebungsvertrages.
Die Beklagte gewährt ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form von Direktversicherungen. Den Rahmen bildet eine Gruppenversicherung, die die Beklagte mit der Bayern-Versicherung abschloß. Die Prämien wurden von der Beklagten in Form von Einmalbeiträgen aufgebracht.
Zugunsten des Klägers wurden in dem vorgenannten Rahmen drei, am 31.01.1986 jeweils neu gefaßte, Versicherungsverträge zu folgenden Bedingungen abgeschlossen:
1. |
Versicherungsnummer: |
4903532 |
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Versicherungssumme: |
8.329,00 DM |
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Beginn der Versicherung: |
01.12.1975 |
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Ablauf der Versicherung: |
01.12.2001 |
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2. |
Versicherungsnummer: |
4903566 |
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Versicherungssumme: |
3.882,00 DM |
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Beginn der Versicherung: |
01.01.1986 |
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Ablauf der Versicherung: |
01.01.2001 |
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3. |
Versicherungsnummer: |
4903590 |
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Versicherungssumme: |
2.883,00 |
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Beginn der Versicherung: |
01.01.1986 |
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Ablauf der Versicherung: |
01.01.2001 |
Die Abwicklung der Versicherungen wurde in Richtlinien für die Treuekapital-Versicherung vom 11.08.1975 (Richtlinien TKV 75 = RL 75) wie nachstehend festgelegt:
Zu Ihren Gunsten wurde mit der BAYERN-VERSICHERUNG Öffentliche Lebensversicherungsanstalt, München, eine Einmalprämienversicherung unter folgenden Bedingungen abgeschlossen:
- Bei dem vorgenannten Versicherungsunternehmen haben wir eine Einmalprämie für Sie eingezahlt und behalten uns vor, in künftigen Jahren weitere Einmalprämien zu leisten, um die Versicherungssumme zu erhöhen.
- Die Höhe der Versicherungssumme richtet sich nach Ihrem Aufnahmealter. Sie wird bei Ihrem Ableben, spätestens jedoch bei Ablauf der Versicherung fällig.
Das Kapital wird fällig beim Ableben der versicherten Person, spätestens bei Versicherungsablauf. Bezugsberechtigt ist
im Erlebensfall: die versicherte Person
im Todesfall: der Ehegatte; nach dessen vorzeitigem Tode die ehelichen sowie die diesen gesetzlich gleichgestellten Kinder unter 18 Jahren bzw. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind in Berufs- oder Schulausbildung ist oder sich infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht selbst unterhalten kann.
Ist die versicherte Person nicht verheiratet oder sind im Falle des vorzeitigen Ablebens des Ehegatten keine bezugsberechtigten Kinder vorhanden, so fällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung an die Firma.
- Die Firma ist bevollmächtigt, die Versicherungsleistung für die Bezugsberechtigten in Empfang zu nehmen.
- Die Firma wird als Versicherungsnehmer die Prämien zahlen, doch ergibt sich aus einer eventuellen regelmäßigen Entrichtung kein Anspruch auf Fortzahlung. Die Firma ist berechtigt, die Prämienzahlung nach ihrem Ermessen herabzusetzen oder einzustellen. In diesem Falle besteht der Versicherungsanspruch nur in der Höhe, die sich aus den tatsächlich entrichteten Prämien ergibt. Die versicherte Person hat jedoch die Möglichkeit; durch eigene Prämienzahlung den vollen Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten.
- Für den Fall einer Beleihung der Versicherung verpflichtet sich die Firma, bei Eintritt der Leistungspflicht den Anspruchsberechtigten so zu stellen, als wenn die Versicherung nicht beliehen worden wäre.
Die jährlich angefallenen Überschußanteile und Sondergewinne aus der Gruppenversicherung wurden seit ihrem Abschluß jeweils in Form von Bardividenden an die Beklagte ausgeschüttet. Sie wurden zur Aufrechterhaltung der Liquidität benötigt und zur Besicherung und Rückführung von Krediten eingesetzt. Das war dem Kläger als Buchhalter bekannt.
Am 08.12.1989 fand eine Betriebsversammlung statt. Von den Mitarbeitern war der Rückfall der Versicherungsleistung an die Beklagte gemäß Ziffer 3 letzter Absatz RL 75 bemängelt worden. Die Altersversorgung bildete daher unter anderem Gegenstand der Versammlung.
Anschließend wurden von der Beklagten neue Richtlinien für die betriebliche Altersvorsorge bei der Bayern-Versicherung (Richtlinien 89 = RL 89) aufgestellt. Ziffern 2 und 3 RL 89 lauten:
2. Die Höhe der Versicherungssumme richtet sich nach Ihrem Aufnahmealter. Sie wird bei Ihrem Ableben, spätestens jedoch bei Ablauf der Versicherung fällig. We...