Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Entgeltfortzahlung
Leitsatz (amtlich)
Vereinung eines tarifvertraglichen Entgeltfortzahlunganspruchs in Höhe von 100% im Anschluß an der Entscheidung LAf Baden ßWüttemberg v. 01 Juli 1997 – 14 Sa 12197 (ebenfalls Revision eingelegt.)
Normenkette
EFZG § 4 i.d. F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes Manteltarifvertrag für das Hotel -und Gaststättengewerbe Baden-Württemberg v. 25. März 1994
Verfahrensgang
ArbG Heilbronn (Urteil vom 30.07.1997; Aktenzeichen 14 Ca 64/97) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 30. Juli 1997 – Az: 4 Ca 64/97 – wird auf Kosten der Berufungsführerin als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Arbeitgeberin Entgeltfortzahlung an die Klägerin zu leisten hat.
Die am 22. März 1963 geborene Klägerin ist seit dem 24. Juli 1985 bei der Beklagten beschäftigt. Das Festgehalt beläuft sich auf DM 2.432,00 pro Monat bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Partelen findet der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg vom 25. März 1994 (künftig: MTV) Anwendung. Dessen § 13 enthält Regelungen zur Lohnfortzahlung bei Arbeitsversäumnis, Arbeitsunterbrechungen, Krankheit. Unter der Zwischenüberschrift „Nachweis bei Arbeitsunfähigkeit” beinhaltet § 13 Nr. 4 Satz 1 MTV nachfolgende Bestimmung:
Bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes resp. Lohnes nach den gesetzlichen Bestimmungen (höchstens 6 Wochen = 42 Kalendertage) entsprechend der Feiertagsvergütung gemäß § 9 c.
Die in § 13 Nr. 4 Satz 1 MTV in Bezug genommene Tarifbestimmung des § 9 c (richtig: § 9 Nr. 1 lit. c MTV) lautet:
Anfallende Arbeitszeit, die durch besondere freie Tage – neben den wöchentlichen Ruhetagen gemäß § 8 – ausgeglichen wird, ist für Umsatzbeteiligte pro Tag in Höhe 1/22 des monatlichen Effektivverdienstes, für Festbesoldete unter Fortzahlung des vereinbarten Lohnes bzw. Gehaltes, zu vergüten.
Weiter heißt es unter § 9 Nr. 1 lit. d MTV:
Als Effektivverdienst gemäß Ziff. b und c gilt:
für Festbesoldete der vereinbarte monatliche Lohn bzw. Gehalt; für Umsatzbeteiligte die in § 10 Ziffer 8b – Urlaub – getroffene Regelung, wobei die Quotelung 1/22 beträgt.
Die Klägerin war vom 28. November bis zum 06. Dezember 1996 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte hat an sie Entgeltfortzahlung in Höhe von 80 % geleistet. Die Klägerin begehrt den Differenzbetrag und hat dazu im wesentlichen ausgeführt, § 13 MTV regle nur die Dauer der Lohnfortzahlung. Durch die darin enthaltene Verweisung auf § 9 Nr. 1 lit. c MTV werde die Höhe entsprechend der Feiertagsvergütung festgelegt. Sie meint, die Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung in dem Manteltarifvertrag sei nichts anderes, als wenn die Tarifvertragspartejen die damalige gesetzliche Regelung wörtlich in den Tarifvertrag übertragen hätten. Hätten die Tarifvertragsparteien die Regelung einem Wandel während der Geltung des Tarifvertrages unterwerfen wollen, hätte der Tarifwortlaut gelautet, daß die jeweilige gesetzliche Regelung gelten solle.
Die Klägerin hat (zusammengefaßt) beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 169,50 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus DM 57,28 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01. Dezember 1996 und 4 % aus dem sich aus DM 112,22 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01. Januar 1997 zu bezahlen.
Die Beklagte hat ihren Klagabweisungsantrag im wesentlichen damit begründet, der in § 13 Nr. 4 MTV enthaltene Verweis auf § 9 Nr. 1 lit. c MTV könne allein als ein solcher auf eine Berechnungsvorschrift verstanden werden. Dieser Verweis sei erforderlich gewesen, um die Berechnung der Höhe des Anspruchs insbesondere für am Umsatz beteiligte Arbeitnehmer verbindlich zu regeln. Dadurch habe kein über den vorangegangenen Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehender eigenständiger Anspruch normiert werden sollen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch sein am 30. Juli 1997 verkündetes Urteil abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, für das Begehren der Klägerin sei keine Anspruchsgrundlage gegeben. Nach den Grundsätzen der Tarifauslegung handle es sich bei der Verweisung in § 13 Nr. 4 MTV auf die gesetzlichen Bestimmungen um eine deklaratorische Verweisung mit dynamischer Wirkung. Der Halbsatz „entsprechend der Feiertagsvergütung gemäß § 9 c” stelle keine konstitutive Regelung dar. Dabei handle es sich lediglich um einen Hinweis auf den Berechnungsmodus.
Gegen diese am 01. September 1997 zugestellte Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 01. Oktober 1997 eingegangenen und mit dem weiteren am 03. November 1997 eingereichten Schriftsatz ausgeführten Berufung. Sie wiederholt im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und meint, das Arbeit...