Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 23.10.1997; Aktenzeichen 3 Ca 200/97 MA)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 23.10.1997 – 3 Ca 200/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der auf einem Beamtendienstposten beschäftigte Kläger einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 8 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (ETV) gemäß § 2 des Tarifvertrages über die Ersteingruppierung für die zur DB-AG übergeleiteten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (Ersteingruppierungs-TV) hat.

Die Beklagte ist seit 1.1.1994 die Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundesbahn. Dort war der Kläger seit 1.9.1970 als Junggehilfe eingestellt worden und ab 1.10.1988 im Rangierbahnhof Mannheim auf einen nach beamtenrechtlichen Kriterien bewerteten Dienstposten (Baufs (Rg)) versetzt und zuletzt nach Lohngruppe III bezahlt worden. Ab Mai, bzw. August 1993 hat der Kläger in streitigem Umfange höherwertige Tätigkeit als Zugvorbereiter wahrgenommen. Dies rechtfertigt nach Auffassung des Klägers ab 1.7.1993 die Einstufung in die damalige Lohngruppe Ia. Dies wurde ihm wiederholt letztmalig mit Schreiben vom 19.1.1996 verweigert.

Gemäß § 2 des seit 1.1.1994 geltenden Ersteingruppierungs-TV wurden die Lohngruppen I bis III in die Entgeltgruppe E 7 und die Lohngruppen I z bis I a in die Entgeltgruppe E 8 übergeleitet. Zugleich galt vom 1.1.1994 bis 30.9.1994 der „Tarifvertrag über die Zahlung von Entgelt für die Monate Januar bis September 1994” (EZTV 1994). Nach dessen § 4 wurden für die Dauer seiner zeitlichen Geltung die Vergütungen für übergeleitete Arbeitnehmer nach dem früheren Tarifrecht berechnet, da der Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB-AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) in § 2 auf den LTV von 1960 verwies. Dementsprechend erhielt der Kläger Vergütung und vorübergehende persönliche und Funktionszulage auf der Basis der Lohngruppe III und nicht I a. Mit Ablauf des 30.9.1994 richtet sich die Vergütung auch der übergeleiteten Arbeitnehmer allein nach ETV. Nach § 3 ÜTV besteht Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage (PZÜ) in Höhe des Unterschiedsbetrages des Monatstabellenlohns mit Stichtag 31.12.1993 zum neuen Monatstabellenentgelt (E 7) nach ETV. In der Ausführungsbestimmung 2 zu § 3 ÜTV sind auch eventuelle Höhergruppierungen in der Zeit zwischen 1.1. und 30.9.1994 bei der PZÜ zu berücksichtigen. Lediglich die für die höhere Tätigkeit gezahlte Funktionszulage war nicht gesichert und entfiel ab Oktober 1994, da die persönliche Zulage nach § 3 ÜTV lediglich an die Grundvergütung nach dem voraufgegangenen Tarifvertrag und nicht an die Gesamtvergütung angeknüpft hatte.

Der Kläger ist der Auffassung, daß er Anspruch auf eine persönliche Zulage gemäß § 3 ÜTV habe, die an die spätestens zum 31.12.1993 zu gewährende Lohngruppe I a hätte anknüpfen müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, daß der Kläger ab 1.5.1994 nach 12 Monate höherwertiger Tätigkeit einen Monatslohn von 3.818,25 DM zu beanspruchen gehabt hätte. Ab 1.10.1994 hätte dem Kläger eine monatliche höhere Vergütung von 430,00 DM und ab 1.11.1997 die persönliche Zulage von seinerzeit 380,00 DM auf 804,25 DM erhöht werden müssen. Demgemäß hat der Kläger beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.697,25 DM brutto als persönliche Zulage gemäß § 3 ÜTV für den Zeitraum vom 1.10.1994 bis 31.10.197 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 1.11.1997 die monatliche persönliche Zulage von derzeit 380,00 DM auf 804,25 DM brutto zu erhöhen.
  3. hilfsweise wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger zum 1.9.1994 in die Lohngruppe I a Ziffer 1 nach Anlage 1 Abschnitt C, Unterabschnitt B LTV einzugruppieren.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, daß die ausgeführte Tätigkeit bei Übernahme von vornherein auf mehr als 12 Monate geplant gewesen sei (§ 16 Abs. 2 LTV). Die Tatsache der 12-monatigen Beschäftigung in der betreffenden Tätigkeit besage nichts über die vorausschauend notwendige höherwertige Beschäftigung. Im übrigen habe der Kläger zu der tariflich notwendigen Bewährung nichts vorgetragen, so daß ihm weder die Lohngruppe I a noch eine erhöhte persönliche Zulage habe gewährt werden können.

Im einzelnen wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen.

Der Kläger hat gegen das am 19.1.1998 zugestellte Urteil am 13. Februar 1998 Berufung eingelegt. Die Begründung ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 14.4.1998 am 30.3.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Kläger trägt unter Bezugnahme auf seinen bisherigen erstinstanzlichen Vortrag des weiteren vor:

Ab 1.5.1993 sei er ständig als sogenannter „örtlicher Zugvorbereiter” (ÖZV) eingesetzt gewesen. Nach Anlage 1, Abschnitt C, Unterabschnitt ...

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