Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 23.05.1996; Aktenzeichen 5 Ca 679/95)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil desArbeitsgerichts Karlsruhe vom23.05.1996 – 5 Ca 679/95 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen abgeändert. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen:

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war seit 01.02.1992 gem. Arbeitsvertrag für Arbeiter bei der damaligen Deutschen Bundesbahn als Facharbeiter beschäftigt und ist dies nach der erfolgten Privatisierung der Deutschen Bundesbahn nun seit 01.01.1994 bei der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis richtete sich bei der Deutschen Bundesbahn und jetzt bei der Beklagten nach den für Arbeiter geltenden tariflichen Bestimmungen.

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger mit Wirkung zum 01.10.1994 in die Lohngruppe I z des für die Beklagte fortgeltenden Lohntarifvertrags der Deutschen Bundesbahn einzugruppieren ist, oder ob hilfsweise für die Berechnung der persönlichen Zulage die Lohngruppe I z des Lohntarifvertrags (LTV DB) zugrunde zu legen ist.

Der Rechtsstreit beruht auf folgenden Umständen: Der in Lohngruppe IV eingruppierte Kläger wurde zum Wagenmeister ausgebildet. Die Prüfung als Werkmeister – Fachrichtung Wagenuntersuchungsdienst – legte er am 14.09.1994 erfolgreich ab. Seit dieser Zeit wurde der Kläger als Wagenmeister auf einem Beamtendienstposten gemäß LTV DB beschäftigt. Im Zuge der 1994 erfolgten Überführung der Deutschen Bundesbahn in die Deutsche Bahn AG (DB AG) wurde der Kläger gem. Lohngruppe IV in die Entgeltgruppe E 6 des seit 01.01.1994 maßgeblichen § 2 des Tarifvertrages über die Ersteingruppierung für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (Ersteingruppierungs-TV) eingestuft. Mit Wirkung vom 19.04.1995 wurde ihm der Arbeitsplatz eines Werkmeisters bei der Niederlassung Karlsruhe übertragen.

1. Nach dem gemäß Tarifbindung der Parteien maßgeblichen Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV) gilt für die ständige Beschäftigung folgendes:

§ 2 (8)

1. Dem ständigen Arbeiter ist bei Abschluß des Arbeitsvertrages eine ständige Beschäftigung zu übertragen. (AB 2).

2. Die ständige Beschäftigung bestimmt sich aus der dem Arbeiter nicht nur vorübergehend zugewiesenen Tätigkeit, die aus einer oder mehreren der in Anlage 1 Abschnitte B und C aufgeführten Tätigkeiten bestehen kann.

§ 15 Lohnanspruch … (2)…

2. Der Monatslohn des Arbeiters richtet sich nach der Lohngruppe seiner ständigen Beschäftigung (§ 2 Abs. 8). Beim Aufstieg in höhere Lohngruppen nach Bewährung und Ablauf bestimmter Zeiten ist dem Arbeiter die höhere Lohngruppe vom 1. des Monats an zu übertragen, in dem die Voraussetzungen für den Aufstieg nach Anlage 1 Abschnitt A Abs. 6 erfüllt sind.

§ 16 Wechsel der Beschäftigung oder der Dienststelle (1) …

(3) 1. Soll der Arbeiter nicht nur vorübergehend eine andere Tätigkeit als die seiner ständigen Beschäftigung überwiegend verrichten, ist sie ihm – ausgenommen in den Fällen der Nr. 2 und 3 – zum 1. eines Kalendermonats als neue ständige Beschäftigung zu übertragen (AB 4)

Ausführungsbestimmungen

4. Die Bestimmungen in § 2 Abs. 8 gelten entsprechend.

Nach Überleitung der Deutschen Bundesbahn in die Beklagte richteten sich die Vergütungsverhältnisse der übergeleiteten Arbeitnehmer zunächst nach dem „Tarifvertrag über die Ersteingruppierung der zur Deutschen Bahn AG übergeleiteten Arbeitnehmer” (Ersteingruppierungs-TV). Nach dessen § 2 wurden die Lohngruppen IV a und IV in die Entgeltgruppe E 6 übergeleitet. Zugleich galt aber vom 01.01. bis 30.09.1994 der „Tarifvertrag über die Zahlung von Entgelt für die Monate Januar bis September 1994” (EZTV 1994). Nach diesem wurden für die Dauer seiner zeitlichen Geltung die Vergütungen für übergeleitete Arbeiter nach dem früheren Tarifrecht berechnet. Dementsprechend erhielt der Kläger bis zum 30.09.1994 wie zuvor Vergütung aus der Lohngruppe IV sowie Vergütungsausgleich gemäß „Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommens- und Arbeitsbedingungen für die zur Deutschen Bahn AG übergeleiteten Arbeitnehmer” (ÜTV) vom 27.12.1993. Mit Ablauf des 30.09.1994 trat diese Regelung außer Kraft (§ 8 EZTV im Anlagenband). Von nun an richtete sich die Vergütung auch der übergeleiteten Arbeitnehmer alleine nach dem „Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG” (ETV). In dessen § 3 Abs. 3 Lit. a ist für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein nunmehr sogenannter „Entgeltausgleich” vorgesehen. Diese Bestimmung lautet folgendermaßen:

a) Wird einem Arbeitnehmer der Entgeltgruppen E 1 bis E 7 vorübergehend eine an deren Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Entgeltgruppe entspricht, und hat er die höherwertige Tätigkeit mindestens eine volle Schicht ausgeübt, erhält er für diese Schicht und für jede folgende volle Schicht dieser Tätigkeit einen Entgeltausgleich.

… Des weiteren gilt ab 01.01.1994 gemäß § 3 Satz ÜTV folgendes:

Persönliche Zulage (1)

Ist der Monatstabe...

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