Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 17.02.1988; Aktenzeichen 3 Ca 218/87) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 17.2.1988 – 3 Ca 218/87 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt ist zu mehr als
- DM 1.037,37 brutto abzüglich 221,64 DM netto nebst 4 % Zins aus dem Nettobetrag seit 10.11.1985.
- DM 3.156,58 brutto abzüglich DM!.108,20 netto nebst 4 % Zins aus dem Nettobetrag seit 10.12.1985.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen
3. Von den Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger 13/14, die Beklagte 1/14.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 1.6.1982 bei dem beklagten Bewachungsunternehmen als Wachmann beschäftigt. Die Beklagte bewacht an verschiedenen Standorten mit mehreren 100 Mitarbeitern militärische und zivile Einrichtungen. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger aus dem rechtlichen Gesichtspunkte des Annahmeverzuges Lohn für die Zeit vom 22.10.1985 bis 3.5.1987. Diese Klage beruht auf folgenden Umständen.
Die Beklagte hatte am 22.6.1985 eine Kündigung ausgesprochen. Der Kläger hatte bis dahin an einem militärischen Objekt in Neckarzimmern gearbeitet. Auf die Kündigungsschutzklage des Klägers verglichen sich die Parteien im September 1985 vor dem Arbeitsgericht (5 Ca 389/85 des Arbeitsgerichts Mannheim, Kammern Heidelberg) dahin, daß das Arbeitsverhältnis zunächst zum 9.7.1985 beendet, aber ab 9.9.1985 neu unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit begründet werde. Es war ferner vereinbart, daß der Kläger ab 9.9.1985 an einem Objekt H. Dienst tue. Der Kläger verpflichtete sich weiter, seinen Dienst korrekt entsprechend den Dienstvorschriften durchzuführen und insbesondere seinen Diensthund stets angeleint zu halten.
Nach Aufnahme der Arbeit in Hardheim wurde der Kläger am 30.9.1985 von einem Diensthund mehrmals gebissen und war vorübergehend arbeitsunfähig. Als er am 23.10.1985 seine Arbeit wieder aufnahm, bat er um einen Einsatz ohne Wachhund, da er diesen nicht mehr führen könne. Hierauf kündigte die Beklagte mit einem Schreiben vom 25.10.1985 zum nächstzulässigen Zeitpunkt. Auf abermalige Klage des Klägers wurde hierauf durch Urteil des erkennenden Landesarbeitsgericht vom 30. März 1987 (14 (10) Sa 108/86) festgestellt, daß die Kündigung der Beklagten vom 25.10.1985 rechtsunwirksam sei, und daß das Arbeitsverhältnis über den 9.11.1985 hinaus ungekündigt fortbestehe. Weiter wurde die Beklagte verurteilt den Kläger als Wachmann ohne Hundeführung zu beschäftigen. Dies Urteil wurde den Parteien Mitte April 1987 zugestellt. Auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen. Vom 4.5.1987 wurde der Kläger von der Beklagten wieder beschäftigt.
Im Anschluß an dieses Urteil fordert der Kläger nunmehr Lohn für die Zeit vom 23.10.1985 bis 3.5.1987. Er habe am 23.10.1985 und mit der Klage vom 6.11.1985 von der Beklagten die Beschäftigung ohne Hundeführung verlangt. Das habe die Beklagte abgelehnt und ihm statt dessen eine Tätigkeit in Bruchsal angeboten, welche räumlich und finanziell unzumutbar gewesen sei. Er berechnet seinen Anspruch auf 59.705,86 DM, auf welche er sich 18.523,99 DM an erhaltenem Arbeitslosengeld anrechnen läßt.
Die Beklagte meint, sie sei nicht in Annahmeverzug gewesen. Das Landesarbeitsgericht habe die Beendigungskündigung zu Unrecht wegen einer an sich möglichen geringer belastenden Änderungskündigung für unwirksam erklärt. Einer Beschäftigung in Neckarzimmern habe aber der im September 1985 geschlossene Prozeßvergleich entgegengestanden, welcher eine Beschäftigung des Klägers als Hundeführer in H. vorgesehen habe. Dieser Vergleich sei vereinbart worden in Kenntnis eines von der Bundeswehrverwaltung ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes für Neckarzimmern. Außerdem habe auch betriebsbedingt keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger in N. bestanden, da der Bewachungsauftrag im Oktober 1985 gekürzt worden sei. Schließlich habe der Kläger erstmals mit der am 21.11.1985 zugestellten Klage seine Arbeitskraft als Wachmann ohne Diensthund angeboten. Daraufhin sei ihm am 23.11.1985 eine bedingungslose Beschäftigung in B. angeboten worden. Die habe der Kläger abgelehnt. Die dazu von ihm angeführten Gründe seien unbeachtlich. Sein eigenes Verhalten habe die Notwendigkeit seines Einsatzes in Bruchsal bedingt, so daß erhöhte Anforderungen an das ihm Zumutbare zu stellen seien. Letztlich beinhalte die Weigerung des Klägers, in Bruchsal zu arbeiten, ein böswilliges Unterlassen im Sinne des § 615 Satz 2 BGB, das ebenfalls den Annahmeverzug ausschließe.
Die Beklagte hat ferner eine Widerklage erhoben, welche jedoch nicht in die zweite Instanz gelangt ist.
Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen und die Widerklage als unzulässig abgewiesen.
Es stehe rechtskräftig fest, daß die Kündigung der Beklagten vom 25.10.1985 rechtsunwirksam sei und daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Kläger als Wachmann ohne ...