Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitszeit der Hausmeister Baden-Württemberg. Weitergeltung der zum 30.09.1990 gekündigten Regelung des Bezirkszusatztarifvertrages zu Nr. 1 S TZ 2 r BAT kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme für neu eintretende Hausmeister. Tarifgeltung. Arbeitszeit
Leitsatz (redaktionell)
Die zum 30. September 1990 wirksam gekündigten Regelungen des Bezirkstarifvertrags Nr. 13 zu Nr. 1 SR 2r BAT können kraft wirksamer arbeitsvertraglicher Bezugnahme auch Arbeitsverhältnisse erfassen, die erst nach dem 30. September 1990 begründet wurden.
Normenkette
Bezirkstarifvertrag BW Nr. 13 zu Nr. 1 SR 2r BAT
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 25.05.2005; Aktenzeichen 2 Ca 32/05) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 25.05.05, Az.: 2 Ca 32/05, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage Mehrarbeitsvergütung geltend. Zwischen den Parteien ist streitig die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers.
Der 34-jährige Kläger ist seit 15.09.1997 bei der beklagten Stadt als Schulhausmeister tätig. Die Parteien sind tarifgebunden, es findet der BAT Anwendung.
Der zwischen den Parteien am 06.08.1997 abgeschlossene Arbeitsvertrag enthält folgende Regelung:
§ 2
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Es gilt insbesondere der Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 13 zu Nr. 1 SR 2 r BAT (Sonderregelung für Hausmeister).
Der Kläger war bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages tarifgebunden.
Die maßgeblichen tariflichen Vorschriften regeln die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wie folgt:
§ 15 BAT (alt)
Regelmäßige Arbeitszeit
- Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich (…).
Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden
- bis zu 10 Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt;
- bis zu 11 Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt;
- bis zu 12 Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich), wenn der Angestellte lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten.
Die Sonderregelung für Angestellte als Hausmeister (SR 2 r BAT) lautet:
Nr.1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten nur für die beim Bund und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder beschäftigten Hausmeister. Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände können Sonderregelungen für Hausmeister bezirklich vereinbart werden.
Nr. 2
(…)
Nr. 3
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –
(1) Die regelmäßige Arbeitzeit beträgt durchschnittlich 50 1/2 Stunden wöchentlich.
(2) § 15 Abs. 2 und 4 finden keine Anwendung.
Nr. 4
Zu § 17 – Überstunden –
Die über die regelmäßige Arbeitzeit (Nr. 3 Abs. 1) hinaus geleisteten Arbeitsstunden werden zur Hälfte als Überstunden gewertet.
Der Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 13 zum BAT über Sonderregelungen für Angestellte als Hausmeister gemäß Nr. 1 Satz 2 SR 2 r BAT vom 26.09.1963 – gültig für Baden-Württemberg – lautet auszugsweise wie folgt:
§ 3
Zu § 15 – Regelmäßige Arbeitszeit –
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 48,5 Stunden wöchentlich.
(2) § 15 Abs. 2 und 4 BAT finden keine Anwendung.
§ 4
Zu § 17 – Überstunden –
(1) Die über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1) hinaus geleisteten Arbeitsstunden werden zur Hälfte als Überstunden gewertet. (…)
§ 6
Inkrafttreten und Laufzeit des Tarifvertrags
(…)
(2) Die Laufzeit dieses Tarifvertrages richtet sich nach § 74 Abs. 2 BAT.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann § 3 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. März 1977 schriftlich gekündigt werden.
Am 26.06.1990 sandte die Gewerkschaft Ötv dem Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg. ein Schreiben folgenden Inhalts – auszugsweise:
Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 13 zum BAT vom 26.09.1961 (…)
hier: Arbeitzeitregelung – Kündigung des § 3 Abs. 1 zum 30.09.1990
(…)
Wir kündigen daher vorsorglich fristgemäß den § 3 Abs. 1 zum 30.09.1990 und vorsorglich den § 4 Abs. 1 zum 31.12.1990.
Eine neue tarifliche Regelung für Kommunale Arbeitgeber – Baden-Württemberg – kam seither nicht zustande.
Der Kläger hat vorgetragen, nach Kündigung der Sonderregelung der Arbeitszeit für Hausmeister im Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 13 gelte die Arbeitszeit des § 15 BAT, somit 38,5 Stunden. Die arbeitsvertragliche Bezugnahme des Bezirkszusatztarifvertrags Nr. 13 sei unwirks...