Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung, Trainervertrag. Mißerfolg eines Fußballtrainers als Kündigungsgrund
Leitsatz (amtlich)
Ein Trainer schuldet nicht den Erfolg der von ihm trainierten Fußballmannschaft. Ein Mißerfolg der Fußballmannschaft bei den Verbandsspielen kann eine fristlose Kündigung des Trainervertrages nicht rechtfertigen. Haben die Parteien den Trainervertrag befristet, so endet er regelmässig mit Ablauf der Befristung. In der Regel besteht für die Befristung eines Trainervertrages ein sachlicher Grund.
Normenkette
BGB §§ 626, 620
Verfahrensgang
ArbG Lörrach (Urteil vom 07.02.2000; Aktenzeichen 3 Ca 527/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 07.02.2000 – AZ: 3 Ca 527/99 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 07.10.1999 fristlos beendet worden ist, sondern bis zum 30.06.2000 fortbesteht.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Gegen das Urteil wird keine Revision zugelassen.
Tatbestand
Nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt, wird von der Darstellung des Sachverhalts gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
1. Der Feststellungsantrag des Klägers war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 27.10.2000 zulässig. Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem beiklagten Verein durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 07.10.1999 nicht zum 30.11.1999 beendet worden ist, sondern bis zum 30.06.2000 fortbesteht. Die Parteien hatten das Arbeitsverhältnis vereinbarungsgemäß bis zum 30.06.2000 befristet; im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 23.10.2000 wäre das Arbeitsverhältnis somit ohnehin beendet gewesen. Der Kläger hat trotzdem ein Interesse an der Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten beendet worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird im Falle einer fristlosen Kündigung stets das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) bejaht, auch wenn der Arbeitnehmer auf Zahlung der vereinbarten Vergütung hätte klagen können (vgl. BAG, Urt.v. 04.08.1960 – AZ: 2 AZR 499/59 in AP Nr. 34 zu § 256 ZPO). Zum anderen ist ein Feststellungsinteresse auch deshalb gegeben, weil der beklagte Verein im vorliegenden Verfahren eingewandt hat, die dem Kläger zu zahlende Vereinbarung sei nur teilweise vom Verein, teilweise aber vom Kassierer des Vereins geschuldet. Eine Zahlungsklage gegenüber einem Dritten ist deshalb unter Umständen notwendig. Dazu bedarf es der Feststellung über den Fortbestand oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger hat folglich ein Interesse an der Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Verein erst am 30.06.2000 beendet worden ist.
2. Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist erst durch Ablauf der vereinbarten Befristung am 30.06.2000 beendet worden. Unstreitig haben die Parteien das Arbeitsverhältnis des Klägers als Trainer der Herrenfußballmannschaft des beklagten Vereins im Sommer 1999 mündlich bis zum 30.06.2000 (Ende der Saison 1999/2000) befristet. Das Arbeitsgericht ist in seinem Urteil vom 07.02.2000 entsprechend dem Vortrag des beklagten Vereins von einem Mißerfolg des Trainers bei seiner Trainingsarbeit für die Fußballmannschaft ausgegangen, hat die am 07.10.1999 ausgesprochene außerordentliche Kündigung als begründet angesehen und festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis mit einer Auslauffrist zum 30.11.1999 beendet wurde.
Zu Recht hat der Kläger mit seiner Berufung darauf hingewiesen, daß er als Arbeitnehmer nur die vertragsgemäß vereinbarte Tätigkeit eines Fußballtrainers, nicht aber einen sportlichen Erfolg der Mannschaft schuldet. Selbst wenn – was der Kläger bestritten hat – ein sportlicher Mißerfolg der trainierten Fußballmannschaft festzustellen sei, hätte das Arbeitsverhältnis nicht fristlos gekündigt werden können.
Diese rechtliche Beurteilung durch den Kläger ist zutreffend. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur dann gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der beklagte Verein hat den von ihm angenommenen sportlichen Mißerfolg des Klägers damit begründet, daß die erste Mannschaft des beklagten Vereins in sieben Spielen sieglos geblieben sei. Damit kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nicht begründet werden. Als Arbeitnehmer des beklagten Vereins schuldet d...