Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristetes Arbeitsverhältnis eines akademischen Mitarbeiters. Unbegründete Befristungskontrollklage bei unsubstantiierten Einwendungen gegen die Wissenschaftlichkeit der Dienstleistung
Leitsatz (amtlich)
Ein akademischer Mitarbeiter gemäß § 52 Abs. 1 LHG BW, der Lehrveranstaltungen für Studierende abhält, an Forschungsprojekten mitwirkt und im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung tätig ist, unterfällt dem persönlichen Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Einzelnen zu belegen, dass jede Tätigkeit des akademischen Mitarbeiters wissenschaftliches Gepräge hatte. Es genügt, dass die Tätigkeit als solche geeignet war, zu Forschung und Lehre beizutragen.
Normenkette
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; WissZeitVG § 1 Abs. 1 Sätze 1, 5, § 2 Abs. 1; TzBfG § 17 S. 1; LHG BW § 52 Abs. 1; TV-L § 30 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 13.03.2013; Aktenzeichen 29 Ca 7466/12) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13.03.2013 - 29 Ca 7466/12 - wird zurückgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund arbeitsvertraglicher Befristung mit Ablauf des 31.12.2012 geendet hat.
Der am 27.04.1974 geborene, ledige Kläger war bei dem beklagten Land seit dem 01.04.2009 an der Universität S. als akademischer Mitarbeiter beschäftigt. Er war dort am Institut für Sport- und Bewegungswissenschaft tätig. Das Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug zuletzt EUR 4.262,72.
Der Kläger studierte von 1994 bis 2000 Sport- und Politikwissenschaften an der Universität S.. Von 2000 bis 2007 fertigte der Kläger eine Dissertation zu dem Thema "Handlungsmöglichkeiten nationaler Sportverbände im Zeitalter der Globalisierung" an. Er wurde am 12.11.2007 zum Dr. phil. promoviert.
Unter dem Datum des 09.02.2009 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.04.2009 bis 31.03.2011 ab. Die Befristung beruhte auf dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (im folgenden: WissZeitVG). Der Kläger wurde als akademischer Mitarbeiter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 50% eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Eingruppierung erfolgte in die Entgeltgruppe 13 TV-L. Unter dem Datum des 20.08.2010 änderten die Parteien den Arbeitsvertrag dahingehend ab, dass der Kläger ab 01.10.2010 in Vollzeit beschäftigt wurde.
Am 23.08.2010 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.09.2012. Die Befristung beruhte erneut auf dem WissZeitVG. Bereits zuvor, am 06.10.2010, hatte der Kläger eine ab Oktober 2010 gültige Dienstaufgabenbeschreibung (Anlage KE 1) erhalten. Danach hatte er Aufgaben in Lehre, Forschung und mit sonstigen Dienstaufgaben (akademische Selbstverwaltung) zu erbringen. Der Anteil von Forschung und Lehre betrug jeweils 50%. Der Umfang der Lehrverpflichtung belief sich auf 6 LVS. Hierbei wurde der Kläger den Mitarbeiter/innen zugeordnet, denen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation nicht eingeräumt wurde.
Der Kläger hielt im Sommersemester 2011, Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 verschiedene Lehrveranstaltungen ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 04.01.2013, Seite 3 f. und auf den Schriftsatz des Klägers vom 21.02.2013, Seite 17 f. verwiesen. In der Forschung arbeitete der Kläger an verschiedenen Projekten mit. Wegen der Einzelheiten wird auf die zitierten Schriftsätze der Parteien, jeweils Seite 7 f. und 22 ff. verwiesen. In der akademischen Selbstverwaltung übte der Kläger während der Vakanz der Abteilungsleitung die Funktion eines wissenschaftlichen Koordinators der Abteilung Sport, Soziologie aus. Er koordinierte in dieser Funktion verschiedene Projekte und war mit allgemeinen Verwaltungstätigkeiten betraut.
Unter dem Datum des 27.09.2012 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.10.2012 bis 31.12.2012 ab. Die Befristung beruhte erneut auf dem WissZeitGV. Die Aufgabe des Klägers bestand im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses darin, an der Überarbeitung einer Antragsskizze für das DFG Graduiertenkolleg "Mobilität, Technik und Umwelt: Chancen und Risiken für ein Gelingen des Alterns" mitzuarbeiten. Eine neue Dienstaufgabenbeschreibung wurde nicht erstellt. Mit Lehraufgaben war der Kläger im Rahmen des Master-Online-Studienganges "Integrierte Gerontologie" betraut. Außerdem wirkte er als Dozent im Modul "Empirische Forschungsmethoden" der Veranstaltung "Quantitative Sozialforschung und Statistik" mit. Die Parteien streiten darüber, ob diese Lehrtätigkeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses oder eines gesonderten Lehrauftrags erfolgt...