Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Hinblick auf die Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Schwerbehinderung. keine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine vertragliche Regelung in einem Formulararbeitsvertrag zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags, wonach das Arbeitsverhältnis auch endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die frühestmögliche gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen kann, stellt regelmäßig keine überraschende Klausel im Sinne von § 305c BGB dar.
2. Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung in einem Altersteilzeitvertrag auf den Zeitpunkt der frühestmöglichen Beanspruchung einer gesetzlichen Altersrente ist sachlich gerechtfertigt und wirksam. Sie stellt bei einem Schwerbehinderten keine behinderungsbezogene Benachteiligung dar.
Normenkette
BGB § 305c; TzBfG § 3 Abs. 1 S. 2, §§ 21, 14 Abs. 1; SGB VI § 236a; ATZG § 8; SGB IX § 81 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 18.08.2005; Aktenzeichen 10 Ca 130/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kammern Offenburg – vom 18.08.2005 – 10 Ca 130/05 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung zuletzt über die Frage, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine Befristungs-
vereinbarung in einem Altersteilzeitvertrag rechtswirksam zum 31.03.2006 beendet worden ist.
Der am 07.03.1946 geborene Kläger ist seit dem 22.05.1995 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 12.06.1995 zugrunde (AS 4 der erstinstanzlichen Akte). Danach gelten für das Arbeitsverhältnis unter anderem der Tarifvertrag für Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) und die sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost / Deutschen Post AG in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
Aufgrund dessen findet auf das Arbeitsverhältnis auch der Tarifvertrag Nr. 37 b über Altersteilzeit (TV ATZ; AS 54 ff.) Anwendung. Hierin ist u. a. geregelt:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und die Bedingungen des Altersteilzeitgesetzes erfüllen, können die bisher ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ausüben. …
§ 3 Dauer der Altersteilzeitarbeit
…
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die frühestmögliche gesetzliche Rente in Anspruch zu nehmen. Die Altersteilzeit ist auf längstens 5 Jahre begrenzt.
Die Laufzeit dieses Tarifvertrages wurde durch den Tarifvertrag Nr. 114, 3. Teil, bis zum 31.12.2006 verlängert (AS 108).
Auf der Grundlage dieses Tarifvertrages schlossen die Parteien unter dem Datum des 29.12.2003 einen „Arbeitsvertrag über Altersteilzeit” (Anlage K 3, AS 8 der erstinstanzlichen Akte). Hierin heißt es u. a.:
§ 1 Beginn und Ende der Altersteilzeit
(1) Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird ab 01.04.2004 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.
(2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des 31.03.2009.
(3) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem der Arbeitnehmer sich arbeitslos meldet. (4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die Arbeitnehmer(in) die frühestmögliche gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen kann.
§ 2 Arbeitszeit
(Es folgt eine Vereinbarung, nach der die Arbeitszeit im Blockmodell geleistet wird.)
Zum Zeitpunkt der Vereinbarung über die Altersteilzeit hatte der Kläger bereits einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt. Über diesen Antrag war zu diesem Zeitpunkt nicht entschieden. Der Kläger wurde jedoch am 12.05.2004 rückwirkend ab dem 01.07.2004 als schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 60 anerkannt. Hierdurch wurde es dem Kläger ermöglicht, zum 01.04.2006 eine vorzeitige Alterrente für schwerbehinderte Menschen – mit Abschlägen – in Anspruch zu nehmen (vgl. die Rentenauskünfte der LVA Baden-Württemberg vom 15.12.2004, Anlage B 3, AS 37 – 45 der arbeitsgerichtlichen Akte).
Vor Abschluss des Arbeitsvertrages über die Alterteilzeit hatten die Parteien, nachdem der Kläger einen Antrag auf Altersteilzeit gestellt hatte, wie folgt korrespondiert:
Mit Schreiben vom 03.12.2003 schrieb die Beklagte an den Kläger:
„Ihren Antrag auf Altersteilzeit haben wir erhalten. Wir bitten Sie nun noch, die beiden beigefügten Arbeitsverträge über die Alterteilzeit zu unterschreiben und beide wieder an uns zurückzuschicken. Als Enddatum für die Altersteilzeit haben wir ihn Ihrem Fall den 31.03.2006 gewählt, da Sie in diesem Monat das 60. Lebensjahr erfüllt haben werden und zum 01.04.2006 die Altersrente für Schwerbehinderte in Anspruch nehmen können.”
Der Kläger antwortete darauf mit Schreiben vom 08.12.2003:
„… möchte ich...