Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 06.02.2001; Aktenzeichen 5 Ca 181/00) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kammern Offenburg – vom06.02.2001 – AZ.: 5 Ca 181/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Zuschlägen für Spät- bzw. Nachtarbeit.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Kfz-Mechaniker in der Abteilung Mechanik beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge für die Beschäftigten der Metallindustrie Südbaden Anwendung. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat.
Bei der Beklagten existieren Betriebsvereinbarungen über die flexible Arbeitszeitverteilung und die Modalitäten zur Einführung von Wechselschicht (vgl. die Betriebsvereinbarung vom 15.09.1998, Abl. 43 ff und vom 26.04.1999, Abl. 6 in 5 Ca 181/00).
Die Beklagte beantragte am 20.07.1999 für die Zeit vom 30.08.1999 bis 29.10.1999 die Einführung von Wechselschicht in der Abteilung Mechanik. Mit Schreiben vom 15.10.1999 beantragte sie Verlängerung bis 17.12.1999 (vgl. Abl. 7 u. 8 in 5 Ca 181/00). Beiden Anträgen stimmte der Betriebsrat zu. Mit Aushang vom 15.11.1999 teilte die Beklagte mit, dass in der Abteilung Mechanik ab 22.11.1999 wieder in Normalarbeitszeit gearbeitet wird. Diese Anweisung wurde von allen betroffenen Arbeitnehmern, so auch dem Kläger befolgt.
Der Kläger machte die Zahlung von Spät- bzw. Nachtarbeitzuschlägen für die Zeit vom 29.11.1999 bis 17.12.1999 zunächst schriftlich und nunmehr im vorliegenden Verfahren geltend. Er ist der Auffassung, ihm stünden die betreffenden Zuschläge zu, obwohl er in Normalarbeitzeit gearbeitet hat, weil die einseitige Aufhebung der Wechselschicht rechtswidrig gewesen sei und hat beantragt:
Die Beklagte wird veruteilt, an den Kläger DM 376,16 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seitdem 28.04.2000 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Zuschläge seien nur für geleistete Arbeit zu bezahlen. Die einseitige Aufhebung der Wechselschicht sei im übrigen nicht mitbestimmungswidrig gewesen. Nach dem Inhalt der Betriebsvereinbarung Wechselschicht sei eine Zustimmung des Betriebsrates zur Aufhebung der Wechselschicht nicht erforderlich.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass Zuschläge, die denknotwendig eine tatsächliche Arbeitsleistung voraussetzen, im Annahmeverzugszeitraum nicht zu zahlen sind. Um solche Zuschläge handele es sich hier, da ein Ausgleich für die mit der wechselnden Arbeitszeit und mit der ungünstigen Lage der Arbeitszeit verbundenen Erschwernisse, die der Kläger nicht gehabt habe, bezahlt werden sollen. Im einzelnen wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Berufung zugelassen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 03.04.2001 zugestellte Urteil am 03.05.2001 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungfrist am 18.06.2001 ausgeführt. Er verfolgt seinen Klagantrag weiter; Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.
Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze in beiden Rechtszügen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Spät- und Nachtarbeitzuschläge, da die Beklagte nicht verpflichtet war, ihn in der Zeit vom 22.11. bis 17.12.1999 in Wechselschicht zu beschäftigen und sich daher auch nicht in Annahmeverzug befand.
1.
Nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag hat sich der Kläger verpflichtet, in Normalarbeitszeit oder Schicht zu arbeiten. Es unterliegt somit grundsätzlich dem Direktionsrecht der Beklagten, ob der Kläger in Normalarbeitszeit oder Wechselschicht einzusetzen ist. Die Ausübung des Direktionsrechtes muss allerdings billigem Ermessen entsprechen.
Durch die Absprache mit dem Betriebsrat, auch vom 22.11. bis 17.12.1999 in der Abteilung Mechanik Wechselschicht zu fahren und die entsprechende Anweisung der Mitarbeiter bzw. des Klägers, hat sich die Beklagte ihres Direktionsrechts nicht begeben. Eine Verpflichtung gegenüber dem Kläger, ihn in dem fraglichen Zeitraum nur in Wechselschicht zu beschäftigen, kann daraus nicht hergeleitet werden.
Dies gilt auch, wenn die Beklagte – wie vom Kläger in dem nachgeschobenen Schriftsatz behauptet – mit ihren Mitarbeitern die konkrete Zeitdauer der Schichtarbeit abgesprochen haben sollte. Denn eine solche Absprache konnte ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht als bindende Verpflichtung zum Einsatz in Wechselschicht unabhängig von den betrieblichen Notwendigkeiten und somit als Verzicht auf das Direktionsrecht verstanden werden. Sie ändert erkennbar nichts daran, dass eine kraft Direktionsrechts eins...