Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 08.07.1999; Aktenzeichen 4 Ca 340/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.06.2001; Aktenzeichen 7 AZR 153/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 08.07.1999 – 4 Ca 340/98 – abgeändert:

  • Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien über den 30.09.1998 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
  • Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen als Angestellte in Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT weiter zu beschäftigen.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.1998.

Die Klägerin wird seit dem 08.02.1993 auf der Basis jeweils befristet abgeschlossener Arbeitsverträge beim Versorgungsamt Karlsruhe beschäftigt (überwiegend als Schreibkraft). Die Verträge bestimmen die Geltung des BAT nebst der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. Die Eingruppierung erfolgte gem. Vergütungsgruppe VII BAT.

Hinsichtlich des für die Dauer vom 01.07.1993 bis 04.03.1995 auf Grundlage der SR 2 y BAT abgeschlossenen Vertrages ist aufgenommen bzw. angekreuzt „als Aushilfsangestellte zur Vertretung”. Desweiteren ist als Befristungsgrund angegeben Erziehungsurlaub von Frau … In entsprechender Weise erfolgten Verlängerungen des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.1995, 30.09.1995, 04.03.1996, 04.03.1997, schließlich zum 04.03.1998. Als Befristungsgrund ist jeweils aufgeführt Beurlaubung von Frau …

Bei Frau … handelt es sich um eine Regierungsobersekretärin (mittlerer Diest, Besoldungsgruppe A7). Sie nahm vom 01.05.1992 bis 04.03.1995 Erziehungsurlaub in Anspruch, anschließend, vom 05.03.1995 bis 04.03.1999, wurde sie auf beamtenrechtlicher Grundlage beurlaubt. Frau … war als Sachbearbeiterin in einem Schwerbehindertenabschnitt tätig.

Unter dem 04.03.1998 schlossen die Parteien für den Zeitraum vom 05.03. bis 30.09.1998 einen befristeten Arbeitsvertrag „nach § 1 des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung vom 26. April 1985 …”.

Das Arbeitsgericht hat die Auffassung der Klägerin, daß die zum 30.09.1998 vorgenommene Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam sei, nicht geteilt. Die auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses über den 30.09.1998 hinaus sowie auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen (als Schreibkraft im Schreibdienst des Versorgungsamtes Karlsruhe) gerichtete Klage wurde abgewiesen. Mit dem für die Dauer vom 05.03. bis 30.09.1998 abgeschlossenen Arbeitsvertrag sei rechtswirksam von § 1 Abs. 1 BeschFG Gebrauch gemacht worden. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BeschFG bzw. das dort geregelte Anschlußverbot liege nicht vor. Mit dem vorausgegangenen, zum 04.03.1998 befristeten Arbeitsvertrag sei die Klägerin rechtswirksam als Zeitangestellte gem. Nr. 1 a SR 2 y BAT beschäftigt worden. Der ausreichende Sachgrund sei hier die Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen.

Zur näheren Sachdarstellung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 08.07.1999 Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel unverändert weiter. Sie macht insbesondere geltend, daß das Arbeitsgericht zu Unrecht die gegenüber § 1 Abs. 1 BeschFG bestehende Sperre nach Maßgabe des Absatzes 3 der Bestimmung nicht habe durchgreifen lassen. Richtigerweise seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BeschFG zu bejahen, denn die Klägerin habe sich am 05.03.1998 bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befunden.

Die Parteien hätten ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages die zum 04.03.1998 vorgenommene Befristung auf Nr. 1 c der SR 2 y BAT gestützt. Der insoweit herangezogene Sachgrund der Vertretung liege aber – dies habe auch das Arbeitsgericht zutreffend erkannt – nicht vor. Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil sei damit die vorzunehmende Prüfung zu Lasten des beklagten Landes bereits abgeschlossen. Abgesehen davon, daß der Rückgriff auf die Befristungsgrundform gem. Buchstabe a der Nr. 1 der SR 2 y BAT nicht möglich sei, liege auch der in diesen Zusammenhang gestellte Befristungsgrund „haushaltsrechtliche Gründe” nicht vor.

Die Klägerin beantragt:

1. Unter Abänderung des am 08.07.1999 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe – Az.: 4 Ca 340/98 –

a.) wird festgestellt, daß das mit Vertrag vom 04.03.1998 zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis über den 30.09.1998 hinaus fortbesteht,

b.) wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens zu unveränderten Bedingungen, nämlich als Schreibkraft im Schreibdienst des Versorgungsamtes Karlsruhe weiterzubeschäftigen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das beklagte Land beantragt:

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das beklagte Land geht unveränder...

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