Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 18.05.1995; Aktenzeichen 1 Ca 810/93) |
Tenor
Wegen des über DM 590,52 brutto nebst 4 % Zinsen des Nettobetrages seit dem 28. Dezember 1993 hinausgehenden Betrages wird die Klage abgewiesen.
2. Soweit der Beklagte gemäß Ziffer 1 weiter zur Zahlung verurteilt bleibt, wird seine Berufung zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt 8/9, der Beklagte 1/9 von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 1. Juli 1991 bei dem Beklagten als Rettungssanitäter beschäftigt. Die Parteien streiten über die dem Kläger bei Arbeitsbereitschaft und dadurch bedingter Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Vergütung.
Der Kläger ist seit Beschäftigungsbeginn Mitglied der DAG. Der beklagte … trat mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1991 der Landestarifgemeinschaft des DRK bei. Seither findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des … vom 31 – Januar 1984 (DRK-TV) Anwendung.
Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 7. Juni 1991 entspricht einem bis zur Verbandszugehörigkeit des Beklagten allgemein verwendeten Einheits- bzw. Formularvertrag. Dessen § 2 lautet:
„Für das Arbeitsverhältnis gilt der Bundesangestellten-Tarif, Fassung für Bund und Länder, in seiner jeweils gültigen Fassung …”.
Im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1993 verlängerte der Beklagte die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers um insgesamt 184 Stunden (vgl. hierzu die Einzelaufstellungen, Aktenblatt 28 bis 32) wegen angefallener Arbeitsbereitschaft und im tarifvertraglich zulässigen Umfang (§ 15 Abs. 2 BAT, § 14 Abs. 2 DRK-TV). Hierfür erhielt der Kläger keine zusätzliche Vergütung, was dieser wiederum für nicht rechtens, nämlich tarifwidrig, hält. Er beansprucht deshalb Zahlung von insgesamt DM 5.613,55 brutto als Überstundenvergütung für die über die normale regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. Nach § 15 Abs. 2 BAT sei zwar die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit mit Rücksicht auf anfallende Arbeitsbereitschaft zulässig. Aus den Bestimmungen des BAT folge aber nicht, daß die solchermaßen verlängerte Arbeitszeit mit der Grundvergütung abgegolten sei. Das Gegenteil sei der Fall; hinsichtlich der Vergütungsfrage gelte der allgemeine Grundsatz, daß für sämtliche geleistete Arbeit eine Vergütung zu entrichten sei. An dem somit bestehenden Anspruch auf Überstundenvergütung für die verlängerte Arbeitszeit habe sich auch nichts geändert nach Eintritt der Bindung der Parteien an den DRK-TV. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 7. Juni 1991, in welchem die Geltung des BAT vereinbart sei, enthalte eine gegenüber dem DRK-TV (§ 21 Abs. 3 DRK-TV) günstigere Regelung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur näheren Sachdarstellung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils vom 18. Mai 1995 Bezug genommen.
Mit der Berufung macht der Beklagte unverändert geltend, daß die im tarifvertraglich zulässigen Umfang verlängerte Arbeitszeit des Klägers mit der tariflichen Grundvergütung abgegolten sei. Nach dem 1. Oktober 1991 gelte § 21 Abs. 3 DRK-TV, der dies eindeutig geregelt habe. Darüber hinaus folge aus dem systematischen Zusammenhang des BAT, daß die gemäß § 15 Abs. 2 BAT rechtmäßig verlängerte Arbeitszeit keinen Anspruch auf Überstunden Vergütung auslösen könne.
Der Beklagte beantragt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim (Az. 1 Ca 810/93) aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten hat überwiegend Erfolg. Danach ist dem Kläger die in Streit stehende Überstundenvergütung lediglich für den Zeitraum vor dem 1. Oktober 1991 zugesprochen worden.
1. Seit dem 1. Oktober 1991 gilt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit § 21 Abs. 3 DRK-TV. Nach dieser Bestimmung ist auch die gemäß § 14 Abs. 2 DRK-TV verlängerte Arbeitszeit mit der Grundvergütung abgegolten. Da die tariflichen Voraussetzungen für die erfolgte Arbeitszeitverlängerung nicht im Streit stehen, erweist sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Überstundenvergütung gemäß DRK-TV somit als unbegründet. Die solchermaßen vorzunehmende Auslegung des § 21 Abs. 3 DRK-TV wird für sich genommen vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen, insbesondere nicht im Hinblick auf das den Parteien bekannte einschlägige Urteil des BAG vom 18. Mai 1988 – 4 AZR 763/87 (n. v.). Der Kläger meint indessen, daß die im schriftlichen Arbeitsvertrag in Bezug genommenen und günstigeren Bestimmungen des BAT anzuwenden seien, wonach die verlängerte regelmäßige Arbeitszeit zusätzlich vergütet werden müsse. Dem ist nicht zu folgen.
Im vorliegenden Fall entspricht die Geltung des BAT durch einzelvertragliche Inbezugnahme einer betriebs...