Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungsangebot. Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
Leitsatz (redaktionell)
Nicht jede im Vorfeld einer anstehenden Kündigung erfolgte Erklärung eines Arbeitnehmers, die auf Erhalt des arbeitsvertraglichen status quo gerichtet ist, entbindet den Arbeitgeber von der Verpflichtung gegenüber einer Beendigungskündigung eine Änderungskündigung vorzunehmen, wenn eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit in dem selben Betrieb bzw. einem anderen Betrieb des selben Unternehmens besteht. Vielmehr hat der Arbeitgeber eine zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz zu geänderten Bedingungen anzubieten und klarzustellen, dass im Ablehnungsfall eine Beendigungskündigung beabsichtigt ist.
Normenkette
KSchG §§ 2, 1 Abs. 2 Nr. 1b
Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 27.10.2003; Aktenzeichen 10 Ca 297/03) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Mannheim, Kammern Heidelberg, vom27.10.2003 – Az.: 10 Ca 297/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit am 07.05.2003 erhobener Feststellungsklage wehrt sich die Klägerin gegen eine Kündigung der Beklagten vom 19.04.2003 zum 31.05.2003.
Die am 16.06.1968 geborene verheiratete Klägerin ist seit dem 15.08.1998 in der Filiale St. L.R. der Beklagten als Kassiererin gegen ein Bruttomonatsverdienst in Höhe von ca. EUR 2.100,– beschäftigt.
Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen und vertreibt im ganzen Bundesgebiet in ihren mehr als 90 Filialen Produkte der Unterhaltungselektronik, sogenannte Weiße Ware, Computer, Tele- und Bürokommunikationsmittel, Fotogeräte und sonstige Tonträger.
In der Filiale St. L.-R. waren im Zeitpunkt des Zuganges der oben erwähnten Kündigung, dem 29.04.2003, 36 Arbeitnehmer tätig. St. L.-R. liegt etwa 15 km südlich von H.
Am 14.02.2003 legte die Beklagte dem auch für die vorgenannte Filiale gebildeten Flächenbetriebsrat den Betriebsvereinbarungsentwurf für einen Interessenausgleich vor, in welchem unter anderem vorgesehen ist, dass die Filialen der Beklagten „… zu reinen Abverkaufsstätten umgestaltet… „ werden.
Der Entwurf hat unter anderem folgenden Wortlaut:
„… aufgrund dieser Umgestaltung wird in einer durchschnittlichen Filiale nur noch ein Marktleiter sowie neun Mitarbeiter beschäftigt. Allen diesen Mitarbeitern obliegt je nach Bedarf die Kassentätigkeit, die Pflege und das Nachfüllen der Waren, die Annahme von Kundengeräten im Rahmen der Gewährleistung bzw. der Kulanz sowie Lagertätigkeiten… Zusammen mit dem Marktleiter sind diese neun Mitarbeiter notwendig, um das Funktionieren der Abverkaufsstelle innerhalb der täglichen Öffnungszeit zu gewährleisten. Diese Tätigkeit ist im Verhältnis zu den bisherigen im Betrieb bestehenden Arbeitplätzen neu. Eine Versetzung im Rahmen des arbeitsvertraglichen Direktionsrechtes ist deshalb nicht möglich. Alle Arbeitnehmer – mit Ausnahme des Marktleiters – werden deshalb gekündigt. Neun Mitarbeiter erhalten nach den nachstehenden Regelungen keine Beendigungskündigung, sondern eine Änderungskündigung.”
Die Beklagte teilte dem Betriebsrat mit, er habe eine Stunde Zeit, dieses Regelwerk zu unterzeichnen, andernfalls Insolvenzantrag gestellt werde. Der Betriebsrat kam dem nach.
Am 06.04.2003 übermittelte die Beklagte dem Arbeitsamt Mannheim ein Stellenangebot, mit welchem sie insgesamt zehn Verkäufer/innen suchte.
Am 09.04.2003 veröffentlichte sie eine „Innerbetriebliche Stellenausschreibung”, mit welcher sie für die Standorte L., K., S., D., P., B., H., N., St. L.-R., M. L. Verkäufer/innen in Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zu folgenden Bedingungen suchte:
- „Fixgehalt EUR 1.650,00,
- variable Zielprämie bis zum 24 % vom Fixgehalt,
- Übernahme der Umzugskosten,
- Übernahme der Unterbringungskosten für die ersten drei Monate,
- Übernahme der Kosten für Familienheimfahrten (14-tägig) während der ersten drei Monate (kostengünstigste Reisemöglichkeit)
- Integrationsprämie von EUR 300,00 monatlich für die ersten drei Monate.”
Am 19.04.2003 inserierte die Beklagte in der Regionalzeitung „R.-N.-Zeitung” wie folgt:
„Für unseren Makromarkt in St. L.-R. und unsere beiden M.märkte in H. suchen wir Verkäufer/innen”
Bereits mit Schreiben vom 11.04.2003 hatte die Beklagte den Betriebrat zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin angehört.
Zwischen dem 29.04.2003 und dem 05.05.2003 stellte die Beklagte mehrere Mitarbeiter/innen neu ein, so am 29.04.2003 einen Mitarbeiter in der Filiale in L./Pfalz, (etwa 90 km östlich von St. L. R.).
Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht im wesentlichen geltend gemacht, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Angesichts der Stellenangebote vom 06., 09. und 19.04.2003 hätte die Beklagte allenfalls eine Änderungskündigung aussprechen dürfen. Dem Betriebsrat seien diese Vorgänge im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Kündigung vorenthalten worden.
Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht beantragt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die K...