Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Fachärztin für Allgemeinmedizin. Eingruppierung. Fachärztin für Allgemeinmedizin. entsprechende Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Klägerin erfüllt bei der von ihr auszuübenden Tätigkeit als ärztliche Gutachterin im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht nicht das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 4 BAT, da sie nicht zeitlich mindestens zur Hälfte als Fachärztin mit entsprechender Tätigkeit (nach 8-jähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 7) tätig ist. Es kommt nämlich in Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 4 ebenso wie in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 7 nicht nur auf eine ärztliche Tätigkeit an, vielmehr ist eine der Facharztqualifikation entsprechende Tätigkeit erforderlich (vgl. auch BAG, Urt v. 31.01.1989 – 4 AZR 101/89 – ZTR 1989, 352 = ArztR 1990, 183).
Normenkette
Vergütungsordnung B/L zum BAT: Vergütungsgruppe II a.F.allgruppe 4; Vergütungsordnung B/L zum BAT: Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 7; Vergütungsordnung B/L zum BAT: Vergütungsgruppe I a.F.allgruppe 4
Verfahrensgang
ArbG Lörrach (Urteil vom 08.12.1998; Aktenzeichen 4 Ca 675/97) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach, Kammern Radolfzell, vom 08.12.1998 – 4 Ca 675/97 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT hat. Insoweit begehrt die Klägerin Feststellung ab 01.04.1999. Außerdem macht die Klägerin Vergütungsdifferenzen in Höhe von insgesamt DM 19.123,90 brutto nebst Zinsen für den Zeitraum von Oktober 1996 bis einschließlich März 1999 geltend.
Die am 28.02.1942 geborene Klägerin ist seit 15.03.1988 als Vertragsärztin beim Versorgungsamt Freiburg, Außenstelle Radolfzell, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 03.03.1988 beschäftigt. Dort heißt es u. a.:
§ 1
…
5. für Tätigkeiten der Vergütungsgruppe II a BAT.
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich – unbeschadet von § 3 – nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für Angestellte des Landes geltenden Fassung. Außerdem finden die für Angestellte des Landes jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung…
Mit Wirkung vom 13.10.1988 erfolgte die Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe I b (Fallgruppe 13). Seit 27.02.1973 besitzt die Klägerin die Facharztanerkennung als Fachärztin für Allgemeinmedizin, die der Rat des Bezirkes Potsdam – Abt. Gesundheits -und Sozialwesen erteilt hatte. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg bestätigte am 31.07.1987 die Anerkennung als Allgemeinärztin (heutige Terminologie: Fachärztin für Allgemeinmedizin) auch für den Bereich der Bundesrepublik.
Mit Schreiben vom 29.03.1994 wurde die Klägerin zur Stellvertreterin der leitenden Ärztin der Außenstelle Radolfzell ernannt. Hinsichtlich ihrer Arbeitszeit entfallen bei der Klägerin ca. 25 % auf die stellvertretende Leitertätigkeit und ca. 75 % auf die Gutachtertätigkeiten zur Festellung der Leistungvoraussetzungen im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht. Im Jahre 1996 hat die Klägerin gemäß Ihrem Sachvortrag auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 07.05.1998 60 Gutachten im sozialen Entschädigungsrecht (davon 3 Untersuchungsgutachten, im übrigen Aktengutachten) und 1.407 Aktengutachten nach dem Schwerbehindertenrecht (keine Untersuchungsgutachten) erstellt. Nach der Statistik des Landesversorgungsamtes für 1996 hat die Klägerin 87 Gutachten im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts (davon 3 Untersuchungsgutachten, im übrigen Aktengutachten) und 2.011 Aktengutachten (keine Untersuchungsgutachten) im Schwerbehindertenrecht erstellt. Für 1998 ergeben sich aus der Statistik insgesamt 3.232 Gutachten, wovon 3.216 Aktengutachten und 16 Untersuchungsgutachten waren. Für die ersten 3 Quartale 1999 ergeben sich aus der Statistik insgesamt 2.635 Gutachten, wovon 2.630 Aktengutachten und 5 Untersuchungsgutachten waren. In ca. 10 % der Fälle nahm die Klägerin bei den Befund erstellenden Ärzten telefonisch klarstellende Rückfragen.
Aufgabe des Versorgungsamtes ist es, eine Behinderung zutreffend zu bewerten, d. h., die sich aufgrund der Behinderung ergebenden Funktionsbeeinträchtigungen entsprechend zu gewichten und ggf. sogenannte Nachteilsausgleiche für bestimmte Berufsgruppen festzustellen. Im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts sind Kausalitätsfragen zu klären.
Im Allgemeinen Teil Bund/Länder Teil I der Vergütungsordnung B/L zum BAT heißt es u. a.:
Vergütungsgruppe II a
…
4. Ärzte…
Vergütungsgruppe I b
7. Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit
…
13. Ärzte nach 5-jähriger ärztlicher Tätigkeit…
Vergütungsgruppe I a
…
4. Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit nach 8-jähriger ärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b
Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei als Fachärztin für Allgemeinme...