Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Zahlung des Höhergruppierungsgewinnes nach einer Neuberechnung des Vergleichsentgelts. Höhergruppierungsgewinn nach Neuberechnung des Vergleichsentgelts. unbegründete Feststellungsklage einer Fachlehrerin im Angestelltenverhältnis
Leitsatz (amtlich)
1. Für Lehrkräfte, für die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1a zum BAT/BAT-O nicht gilt, im Status der sogennanten Erfüller im Sinne der Nr. 2 der Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes (ERL) findet § 8 TVÜ-L keine Anwendung. Das ergibt seine Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift.
2. Anders verhält es sich bei sogenannten Nichterfüllern, die nicht die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen des Landes für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllen.
Normenkette
TVÜ-L §§ 5, 8 Abs. 2-3, 5 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 09.05.2012; Aktenzeichen 22 Ca 8139/11) |
Nachgehend
Tenor
1.
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.05.2012 - 22 Ca 8139/11 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landes zur Neuberechnung des Vergleichsentgeltes der Klägerin, der Abrechnung und Auszahlung von Differenzbeträgen einschließlich eines Höhergruppierungsgewinnes.
Die am 00.00.1954 geborene Klägerin wurde zum 01.05.1992 als K. und E. in der Tätigkeit als Fachlehrerin in den Dienst des beklagten Landes eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind jedenfalls auch kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Länder anzuwenden. Die Klägerin wurde zunächst vergütet nach Vergütungsgruppe BAT Vc gemäß Nr. 3.3.6 der "Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes" (ERL). Mit Wirkung vom 01.05.1994 erhielt die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe BAT Vb. Mit Wirkung zum 01.02.2000 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Fachlehreranwärterin ernannt. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endete mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zum 31.07.2001. Nach Erwerb der Befähigung zur Laufbahn der Fachlehrerin an Schulen für Körperbehinderte wurde die Klägerin mit Wirkung zum 01.08.2001 als Fachlehrerin im Angestelltenverhältnis an der bisherigen Schule mit Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe Nr. 2.1 ERL als so genannte Erfüllerin weiterbeschäftigt.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen und verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.05.2012 dem auf Feststellung der Klägerin gerichteten Antrag, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr Vergleichsentgelt gemäß §§ 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 TVÜ-L nach Maßgabe der zum 01.07.2010 erfolgten Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IVb BAT neu zu berechnen und ihr ab 01.07.2010 höheres Altersteilzeitentgelt einschließlich des Höhergruppierungsgewinnes nach Entgeltgruppe 9 Stufe 5+, hilfsweise Entgeltgruppe 9 Stufe 5 und die zwischenzeitlich angefallenen Differenzbeträge abzurechnen sowie Zinsen aus diesen Differenzbeträgen jeweils ab dem Ersten des auf den 01.07.2010 folgenden Monats in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB p.a. zu bezahlen, stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen und verwiesen.
Das beklagte Land hat gegen das ihm am 31.05.2012 zugestellte Urteil mit beim Berufungsgericht am 25.06.2012 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sie innerhalb der mit Verfügung des Landesarbeitsgerichts vom 24.07.2012 bis zum 31.08.2012 verlängerten Begründungsfrist mit beim Landesarbeitsgericht am 30.08.2012 eingegangenem Schriftsatz ausgeführt.
Das beklagte Land rügt auf der Grundlage seines Begründungsschriftsatzes vom 30.08.2012, der Gegenstand der Berufungsverhandlung war und auf den Bezug genommen und verwiesen wird, näher bestimmt fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts.
Es beantragt,
auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 09.05.2012 - 22 Ca 8139/11 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil auf der Grundlage ihrer Schriftsätze vom 01.10.2012 und vom 18.10.2012, auf die sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 26.10.2012 Bezug genommen und verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte, frist- und formger...