Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Monatsverdienstes für die tarifliche Sonderzahlung zugunsten der Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern
Leitsatz (amtlich)
Der Begriff "Monatsverdienst" in § 2 Ziffer 2.4 des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Bechäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in den Tarifgebieten Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern vom 14.06.2005 (TV SoZa) umfasst nicht den Alterssicherungsausgleichbetrag gemäß § 6.1.3 des Manteltarfvertrages für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern vom 14.06.2005.
Normenkette
MTV § 6.1.3; TV Sonderzahlung § 2 Nr. 2.4
Verfahrensgang
ArbG Ulm (Entscheidung vom 17.01.2014; Aktenzeichen 6 Ca 222/13) |
Nachgehend
Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm, Kammern Ravensburg, vom 17.01.2014, Az. 6 Ca 222/13, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Monatsverdienst i.S.d.. § 2.4 des Tarifvertrags über die tarifliche Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in den Tarifgebieten Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern vom 14.06.2005 (TV SoZA) und das Monatsentgelt i.S.d.. MITTEILUNG PERS 2002 - Nr. 22 Betr.: Weihnachtsgratifikation 2012 des L.-Konzerns auch den Ausgleichsbetrag zur Alterssicherung i.S.d.. § 6.1.3 des Manteltarifvertrags für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Südwürttemberg-Hohenzollern vom 14.06.2005 (MTV) enthält. Die tarifliche Sonderzahlung und die betriebliche Weihnachtsgratifikation werden mit einem festen Prozentsatz vom Monatsverdienst bzw. Monatseinkommen berechnet.
Der Kläger, der vor dem Kalenderjahr 2012 das 54. Lebensjahr vollendet hatte, der Industriegewerkschaft Metall (IGM) vor dem Kalenderjahr 2012 beigetreten und noch Mitglied der IGM im Kalenderjahr 2012 war, ist bei der Beklagten, die Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden Württemberg e.V. ist, seit mehr als 15 Jahren beschäftigt.
Nach § 2.2 TV SoZA beträgt die Jahressonderzahlung nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 60% eines Monatsverdienstes. Zur Berechnung führt § 2.4 TV SoZa aus:
"Für die Berechnung eines Monatsverdienstes sind zugrunde zu legen:
die festen und leistungsabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgelts
und
die zeitabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgeltes der letzten abgerechneten drei Monate vor Auszahlung der Sonderzahlung einschließlich aller Zulagen und Zuschläge in dem betreffenden Zeitraum, soweit diese nicht in den festen Bestandteilen des Monatsentgeltes enthalten sind, jedoch ohne Mehrarbeitsgrundvergütung und Mehrarbeitszuschläge, Auslösungen und ähnliche Zahlungen (Reisespesen, Trennungsentschädigungen), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeldzuschüsse, Urlaubsvergütung, die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers sowie einmalige Zuwendungen, geteilt durch die Anzahl der diesem Zeitraum bezahlten Tage ohne Krankheits- und Urlaubstage. Der sich hieraus ergebende Betrag ist mit dem Faktor 21,75 zu multiplizieren.
Protokollnotiz zu § 2.4:
Für die Berechnung des Monatsverdienstes nach § 2.4 sind die Grundsätze, wie sie für die Berechnung der Urlaubsvergütung gelten, maßgebend."
§ 4 des Urlaubsabkommens für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in den Tarifgebieten Südbaden und Südwürttemberg-Hohenzollern (UrlAbk) regelt die Urlaubsvergütung wie folgt:
"4.1 Die Urlaubsvergütung bei Erholungsurlaub und Zusatzurlaub nach diesem Abkommen besteht aus
dem Urlaubsentgelt,
dem zusätzlichen Urlaubsgeld
und errechnet sich wie folgt:
4.2.1 Während des Urlaubs werden die festen und die leistungsabhängigen variablen Bestandteile des Monatsentgelts weitergezahlt.
4.2.2 Zusätzlich erhalten die Beschäftigten die zeitabhängigen variablen Bestandteile ihres Monatsentgelts der letzten abgerechneten drei Monate vor Antritt des Urlaubs einschließlich aller laufend gewährten Zulagen und Zuschläge, soweit diese nicht in den festen Bestandteilen des Monatsentgeltes enthalten sind, jedoch ohne Mehrarbeitsgrundvergütungen und Mehrarbeitszuschläge, Auslösungen und ähnliche Zahlungen (z.B. Reisespesen, Trennungsentschädigungen), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeldzuschüsse, Urlaubsvergütung, die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers sowie einmalige Zuwendungen. Bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes für einen Urlaubstag wird dieser Betrag durch die Anzahl der in diesem Zeitraum bezahlten Tage ohne Krankheit und Urlaubstage geteilt."
Das Monatsentgelt definiert § 11.3 MTV wie folgt:
"11.3 Monatsentgelt
Die Beschäftigten erhalten einen Monatsentgelt, das sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammensetzt.
11.3.1 Feste Bestandteile des Monatsentgelts
Zu den f...