Verfahrensgang
ArbG Reutlingen (Urteil vom 11.01.1994; Aktenzeichen 1 Ca 506/93) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Landes Baden-Württemberg wird dasUrteil desArbeitsgerichts Reutlingen vom11.01.1994 –1 Ca 506/93 abgeändert, soweit es der Klage entsprochen hat:
Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.
2. Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten aufgrund der am 13.07.1993 eingereichten Klage über eine Verpflichtung des beklagten Bundeslandes, den Kläger ab 12.02.1992 nach Vergütungsgruppe I a, ab 01.04.1993 nach Vergütungsgruppe I der Anlage 1 a zum BAT zu vergüten.
Der Kläger, geb. 12.02.1959, ist Zahnarzt. Seit 01.11.1985 ist er bei dem beklagten Bundesland angestellt, seit 01.11.1989 auf der Grundlage eines unbefristeten Vertrages (vom 16.10.1989), und an der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität … beschäftigt. Er erhielt zunächst Vergütung nach Vergütungsgruppe II a, seit 01.11.1987 nach Vergütungsgruppe I b der Anlage 1 a zum BAT, dessen Geltung die Parteien in landesüblicher Weise einzelvertraglich vereinbart haben.
Nach Abschluß des Habilitationsverfahrens wurde der Kläger, nunmehr Privatdozent, durch Beschluß des Klinikumsvorstandes vom 01.02.1993 (Aktenblatt 39) „gemäß § 5 Abs. 4 KIVO zum stellvertretenden Abteilungsleiter der Abteilung Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik II am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde” bestellt.
In Vollzug dieses Beschlusses wurde ihm unter dem 26.07.1993 „in der Abteilung für Zahnärztliche Prothetik und Propädeutik die Aufsicht über den Funktionsbereich Klinische Prothetik übertragen” und ihm „die in diesem Bereich tätigen Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt”. Damit ist er – nach Ansicht des beklagten Bundeslandes – in Vergütungsgruppe I a – Fallgruppe 15 – „eingruppiert”.
Der Kläger hat vorgetragen und ausgeführt:
Ihm seien ab 12.02.1992 sechs Zahnärzte in der „Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik II” unterstellt gewesen, denn seit diesem Zeitpunkt habe er dort die Funktion eines Oberarztes wahrgenommen (Aktenblatt 9). Seit 01.10.1992 sei er in dieser Funktion in der „Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik I” tätig gewesen, wobei zehn Zahnärzte unterstellt gewesen seien (vgl. Aktenblatt 10). Demgemäß habe er seit 12.02.1992 Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe I a, da er deren Voraussetzungen nach Fallgruppe 15 erfülle.
Mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des beklagten Bundeslandes (Aktenblatt 66) wurde die vorgenannte „Prothetik II” zum 01.04.1993 in die „Prothetik I” „integriert” und diese umbenannt in „Abteilung Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik und Propädeutik” (Aktenblatt 67). In ihr sind insgesamt 20 Zahnärzte beschäftigt. Ärztlicher Leiter ist Professor Dr. … Der Kläger ist – nach seinem Vortrag – als „leitender” Oberarzt dessen ständiger Vertreter. Deshalb sei er von diesem Zeitpunkt an nach Vergütungsgruppe I zu vergüten, da die Voraussetzungen der Fallgruppe 6 erfüllt seien.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 12.02.1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT und ab dem 01.04.1993 Vergütung nach Vergütungsgruppe I BAT zu bezahlen.
Das beklagte Bundesland hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat den Klagvortrag bestritten, behauptet und ausgeführt:
Vor dem 26.07.1993 sei keine – wirksame – Unterstellung von mindestens fünf Zahnärzten erfolgt, worauf der Kläger sowie die Professoren … und … hingewiesen worden seien (Aktenblatt 30/32).
Dem weiteren Anspruch stehe – auch – entgegen, daß der ärztliche „Leiter” dieses Organisationsbereiches nicht leitender Arzt im Sinne der Tarifvorschrift sei.
Das Arbeitsgericht hat dem Klagbegehren mit der Maßgabe entsprochen, daß Vergütung nach Vergütungsgruppe I a erst ab 16.02.1993 zu gewähren sei.
Mit der Berufung erstrebt das beklagte Bundesland weiterhin die Abweisung der Klage. Es rügt vor allem, das Arbeitsgericht habe erheblichen Tatsachenvortrag übergangen und den Tarifbegriff des „leitenden Arztes” verkannt.
Das beklagte Bundesland beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er behauptet, er sei seit 01.04.1993 ständiger Vertreter des Leiters der Abteilung.
Bereits durch Anordnung von Professor … und sodann von Professor … sei ihm das Weisungs- und Aufsichtsrecht gegenüber anderen Zahnärzten übertragen worden. Das sei rechtswirksam geschehen, weil solches zu den Aufgaben des jeweiligen (ärztlichen) Abteilungsleiters gehöre und die Dienstpläne nur „vor Ort” aufgestellt werden könnten. Auf deren Basis seien in der Folge die Überstunden und Bereitschaftsdienste von der Verwaltung abgerechnet worden, worin deren ausdrückliche Billigung zu sehen sei.
Die Teilabweisung seiner Klage sei desha...