Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Beschluss vom 22.06.2001; Aktenzeichen 22 Ga 30/01) |
Tenor
I. Auf die als Berufung zu behandelnde Beschwerde der Verfügungsklägerin wird derBeschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom22.06.2001 – 22 Ga 30/01 – abgeändert:
- Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, in der Zeit bis zum 31.12.2001 mehr als drei Besprechungen mit der Verfügungsklägerin anzuberaumen und durchzuführen, die – auch – der Überprüfung dienen, ob und inwieweit die Verfügungsklägerin ihr gestellte Aufgaben innerhalb hierfür gesetzter zeitlicher Vorgaben erledigt hat.
- Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem ihrer organschaftlichen Vertreter, angedroht.
II. Hinsichtlich der Anträge Ziffer 1 und 2 aus der Antragsschrift ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt.
III. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Die Kosten der ersten Instanz haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Die bis zur Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung am 27.07.2001 in der zweiten Instanz angefallenen Kosten hat die Verfügungsklägerin zu tragen. Die übrigen Kosten der zweiten Instanz haben die Verfügungsklägerin zu 1/3, die Verfügungsbeklagte zu 2/3 zu tragen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, da das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22.06.2001 ist gemäß § 64 Abs. 7 ArbGG in Verbindung mit §§ 936, 922, 567 Abs. 1 ZPO zulässig. Auf Grund Anordnung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde war über diese im Urteilsverfahren so zu entscheiden, als wenn in erster Instanz auf mündliche Verhandlung Urteil erlassen und dagegen Berufung eingelegt worden wäre (vgl. Zöller-Vollkommer. ZPO, 21. Aufl., § 922 Rnr. 14).
II.
Die Beschwerde hat mit dem in zweiter Instanz zuletzt verfolgten Begehren auch überwiegend Erfolg, wozu im Wesentlichen auszuführen ist:
1. Die Verfügungsklägerin erstrebt mit dem Antrag, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, bis zum 31.12.2001 keine Besprechungen – mehr – vorzusehen, die ausschließlich oder zumindest auch dem Zwecke der Leistungskontrolle der Verfügungsklägerin dienen sollen, der Sache nach den Erlass einer Unterlassungsverfügung. Durch diese soll der Verfügungsbeklagten – zeitlich befristet bis zum 31.12.2001 – gemäß § 938 Abs. 2 ZPO verboten werden, Besprechungen mit der Verfügungsklägerin anzuberaumen und durchzuführen, die – auch – der Überprüfung dienen, ob und inwieweit die Verfügungsklägerin ihr gestellte Aufgaben innerhalb hierfür gesetzter zeitlicher Vorgaben erledigt hat. Dies ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen der Verfügungsklägerin, welches zur Auslegung des Antrags und des mit diesem verfolgten Rechtsschutzziels heranzuziehen ist (vgl. Zöller-Vollkommer a.a.O., § 938 Rnr. 2). Der so verstandene Antrag genügt auch dem Bestimmheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
2. Die Verfügungsklägerin hat gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 und 2, 612 a BGB einen Anspruch darauf, dass es die Verfügungsbeklagte unterlässt, die von ihr beabsichtigten streitgegenständlichen Besprechungen anzuberaumen und durchzuführen, so dass der nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsanspruch gegeben ist.
a) Der Verfügungsanspruch folgt bereits aus § 612 a BGB, bei dem es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt (vgl. Palandt-Putzo. BGB, 58. Aufl., § 612 a Rnr. 2; Erf/Preis § 612 a BGB Rnr. 24). Nach dieser Vorschrift ist es dem Arbeitgeber u. a. verboten, einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme zu benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Die von der Verfügungsbeklagten seit dem 13.06.2001 durchgeführten und angeordneten, der Leistungskontrolle der Verfügungsklägerin dienenden Besprechungen verstoßen nach dem glaubhaft gemachten, von der Verfügungsbeklagten nicht bestrittenen Vorbringen der Verfügungsklägerin gegen diese Vorschrift. Denn nach diesem Vorbringen erfolgte die erste Besprechung am 13.06.2001 im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ablehnung des von der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 07.06.2001 unterbreiteten Angebots zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2001 sowie der Aufforderung, die gesundheitsbeeinträchtigende Diskriminierung der Verfügungsklägerin zu unterbinden, durch Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin vom 11.06.2001. Außerdem wurde der Verfügungsklägerin nach ihrem glaubhaft gemachten Vorbringen in der Besprechung am 13.06.2001 erklärt, dass man sich ein Bild von ihrer Leistung machen wolle und daher wöchentliche Kontrollmaßnahmen/Kontrollbesprechungen durchführen werde, wobei noch am 13.06.2001 die nächste diesem Zweck dienende Besprechung auf den 25.06.2001 und am 26.06.2001 eine weitere diesem Zweck di...