Entscheidungsstichwort (Thema)
variable Vergütung/Bonus. Anspruchsgrundlagen. Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen. Kürzung bzw. Streichung wegen eines drastischen Gewinneinbruchs bei einer öffentlich-rechtlichen Landesbank. Bonuskürzung bei drastischem Gewinneinbruch
Leitsatz (amtlich)
Ein drastischer Gewinneinbruch kann auch eine öffentlich-rechtliche Landesbank berechtigen, die nach billigem Ermessen zu gewährende variable Vergütung einer Führungskraft zu kürzen bzw. ganz zu streichen.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 01.02.2012; Aktenzeichen 22 Ca 7859/10) |
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.02.2012 - 22 Ca 7859/10 - wird zurückgewiesen.
2.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.02.2012 - 22 Ca 7859/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3 769,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen.
b)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
c)
Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
3.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Jahre 2008 bis 2010 Boni zu zahlen.
Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen und verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.02.2012 die Beklagte zur Zahlung des vom Kläger für das Jahr 2008 beanspruchten Bonus in Höhe von EUR 27 538,00 brutto verurteilt und im Übrigen hinsichtlich der Boni für 2009 und 2010 die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen und verwiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 24.02.2012 zugestellte Urteil mit beim Berufungsgericht am 20.03.2012 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sie mit beim Landesarbeitsgericht am 20.04.2012 eingegangenem Schriftsatz ausgeführt.
Er rügt auf der Grundlage seines Begründungsschriftsatzes vom 20.04.2012, der Gegenstand der Berufungsverhandlung war und auf den Bezug genommen und verwiesen wird, näher bestimmt fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts insofern, als nach der ab 01.01.2009 geltenden Rahmendienstvereinbarung jedenfalls aber zumindest im Wege ergänzender Vertragsauslegung die "frühere" anspruchsbegründende Vereinbarung gelte, jedenfalls ihm ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe zustehe.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte wird in teilweiser Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts verurteilt, 114.160,02 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 56.508,66 EUR seit dem 22.06.2010 sowie aus 57.651,36 EUR seit dem 22.06.2011 an den Kläger zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil auf der Grundlage ihres Beantwortungsschriftsatzes vom 29.05.2012 (Blatt 91 bis 94 der LAG-Akte), auf den Bezug genommen und verwiesen wird.
Die Beklagte hat mit beim Landesarbeitsgericht am Pfingstdienstag (29.05.2012) eingegangenem Schriftsatz, der Berufungsbegründungsschriftsatz des Klägers wurde ihr am 26.04.2012 zugestellt, Anschlussberufung eingelegt, wegen deren Begründung auf ihren Schriftsatz vom 29.05.2012 (Blatt 99 bis 105 der LAG-Akte) Bezug genommen und verwiesen wird, mit dem Antrag, um dessen Zurückweisung der Kläger bittet, das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.02.2012, Aktenzeichen 22 Ca 7859/10, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Im Übrigen wird auf die weiteren Schriftsätze der Parteien (Kläger vom 11.06.2012 und Beklagte vom 12.06.2012) einschließlich des Sitzungsprotokolles vom 15.06.2012 ergänzend Bezug genommen und verwiesen. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Verkündung des Urteils eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 13.07.2012 war Gegenstand der Kammerberatung vom 20.07.2012.
Entscheidungsgründe
A
Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die vom Kläger für 2009 und 2010 beanspruchten Bonuszahlungen abgewiesen. Eine Anspruchsgrundlage besteht jeweils nicht. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten ist überwiegend begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts steht dem Kläger als Bonus für das Jahr 2008 lediglich noch ein Restbetrag in Höhe von EUR 3 769,00 brutto nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 01.04.2009 zu.
B
Im Hinblick auf den vorgenannten Schriftsatz des Klägers vom 13.07.2012 war die Verhandlung nicht wieder zu eröffnen. Der Schriftsatz enthält weder neue Tatsachen noch neue rechtliche Gesichtspunkte.
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines Bon...