Entscheidungsstichwort (Thema)

Abwerbung von Kollegen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Verstoß gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt.

2. Allerdings darf ein Arbeitnehmer, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB nicht vereinbart worden ist, schon vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens vorbereiten.

3. Die Abgrenzung der noch erlaubten Vorbereitungshandlung von der bereits verbotenen Konkurrenztätigkeit ist danach vorzunehmen, ob ein Handeln vorliegt, durch das unmittelbar in die Geschäfts- oder Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers eingegriffen wird. Zulässig sind demnach solche Vorbereitungshandlungen, die auf die Schaffung der formalen und organisatorischen Voraussetzungen für das geplante eigene Handelsunternehmen gerichtet sind. Sie sind zulässig, wenn sich die Tätigkeit in den Vorbereitungshandlungen erschöpft und nicht aus sonstigen, besonderen Gründen die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers noch während des Bestands des Arbeitsverhältnisses unmittelbar gefährdet werden, insbesondere durch Kontaktaufnahme mit Kunden oder anderen Vertragspartnern des Arbeitgebers. Deshalb ist dem Arbeitnehmer während des Bestands des Arbeitsverhältnisses auch die Abwerbung von Arbeitnehmern verboten.

 

Normenkette

BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Teilurteil vom 26.07.2001; Aktenzeichen 9 Ca 543/00)

 

Tenor

1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 26.07.2001 – 9 Ca 543/00 – insoweit abgeändert, als dem Bestandsschutzantrag (Position 1 des Urteilstenors) und dem Antrag der Klägerin auf Za hlung der Vergütung für Dezember 2000 (Position 2 des Urteilstenors) entsprochen wurde. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

2.Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird Position 3 des arbeitsgerichtlichen Urteilstenors abgeändert und – unter Klagabweisung im Übrigen – zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, über den tantiemeberechtigten Gewinn vor Steuern der Niederlassungen … und … für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 01.12.2000 sowie über den tantiemeberechtigten Gewinn vor Steuern bei den Niederlassungen in … (kaufmännisch und gewerblich) für den Zeitraum vom 01.10.2000 bis 01.12.2000 gegenüber einem zur Verschwiegenheit verpflichteten, von der Klägerin zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer Rechnung zu legen.

3.Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung erteilten Zeugnisses ein Zeugnis mit folgendem Inhalt, datiert auf den 01.12.2000, auf Geschäftspapier der Firma … , zu erteilen und zuzusenden:

„Frau …, geb. am …, war vom 01.01.1994 bis zum 01.12.2000 bei der … beschäftigt. Dabei war sie vom 01.01.1994 bis zum 31.03.1998 als Niederlassungsleiterin tätig. Vom 01.04.1998 bis zum 01.01.2000 übernahm sie die Position der Gebietsleiterin für den Bereich Baden-Württemberg.

Zu ihrem Tätigkeitsbereich als Niederlassungsleiterin gehörten folgende Aufgaben:

Frau … oblag die Leitung, Führung und Verantwortung für die gesamte Niederlassung sowie die Koordination aller Bereiche. Sie war sowohl verantwortlich für die Umsetzung und Zielerreichung der Jahresplanung als auch für die Einhaltung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften und des Arbeitszeitgesetzes.

Das Aufgabengebiet von Frau … umfasste auch den persönlichen Kontakt zu Kunden und Interessenten sowie zu Arbeitsämtern, Umschulungseinrichtungen, Weiterbildungseinrichtungen, Berufsschulen und Handwerkskammern. Ferner war Frau … für die Kunden- und Mitarbeiterbetreuung vor Ort verantwortlich. Sie stellte Mitarbeiter beim Kunden vor und erklärte dessen jeweiligen Arbeitsorganisation. Dabei erkundete sie zusätzliche Auftragsmöglichkeiten.

Frau … führte die Hauptkasse und klärte beim Kunden offene Posten, wenn Zahlungsziele überschritten wurden. Ebenso war sie verantwortlich für Personalsuchanzeigen.

Zu ihrem Tätigkeitsbereich als Gebietsleiterin gehörten folgende Aufgaben:

Frau … trug die alleinige Verantwortung bezüglich der ihr unterstellten Niederlassungen für das Erreichen der von der Geschäftsführung in Abstimmung mit den Gebietsleitern festgesetzten Zielen.

Frau … entschied über Einstellungen und Entlassungen von internem Personal, führte Mitarbeitergespräche und Motivationsgespräche für die Zielerreichung der Jahresplanung. Bei Bedarf koordinierte sie den Personaleinsatz in den Niederlassungen.

Zusammen mit der Geschäftsführung sowie den unterstellten Niederlassungsleitern und den Disponenten erstellte sie die jährliche Umsatz-, Kosten- und Ertragsplanung, überwachte diese und leitete bei negativen Abwei...

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