Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbing
Leitsatz (redaktionell)
„Mobbing” wird definiert als systematische Anfeindung, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte und verlangt fortgesetzte, aufeinander aufbauende und in einander übergreifende Verhaltensweisen, die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.10.2006 – 6 Ca 12098/05 – wird hinsichtlich seiner Anträge 3, 4 und 5 als unzulässig verworfen, im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.10.2006 – 6 Ca 12098/05 – wird zurückgewiesen.
3. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 1 3%, der Kläger 97 % zu tragen, von den außergerichtlichen Kosten hat der Kläger die des Beklagten zu 2 und die der Beklagten zu 1 zu 97 %, die Beklagte zu 1 hat 3 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von einer ausführlichen Darstellung des Prozessstoffes wird gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt. Statt dessen wird auf den Inhalt des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.
Die Parteien streiten auch in zweiter Instanz über Schadensersatz, Schmerzensgeld und sich daraus ergebende sonstige Ansprüche des Klägers gegenüber den Beklagten.
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat dem Kläger ein „Schmerzensgeld” in Höhe von 10.000,00 EUR für 8 der vom Kläger geltend gemachten 28 Vorfälle zugesprochen, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Beide Parteien haben Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt.
Der Kläger wendet gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, soweit es keine Mobbinghandlungen festgestellt und die Kausalität zwischen den Handlungen der Beklagten und der Gesundheitsschädigung des Klägers verneint hat, im Wesentlichen ein:
- Die Streichung des Essengelds am 01.08.2002 sei als den Kläger diskriminierende Handlung anzusehen, da nur ihm dieser Zuschuss gestrichen worden sei, während die Mitarbeiter H. und G., die ebenfalls Außendienstmitarbeiter mit Homeoffice-Vereinbarungen seien, ihn weiter erhalten hätten.
- Auch die kurzfristige schriftliche Urlaubsgenehmigung durch Herrn F. im August 2002 habe ihn in seinen Rechten verletzt, da Herr F. den Urlaub des Klägers bereits am 06.08.2002 mündlich genehmigt gehabt hätte, der Kläger daraufhin Urlaub gebucht habe und die schriftliche Genehmigung erst in den letzten 3 Arbeitsstunden vor Urlaubsantritt erfolgt sei. Anderen Vertriebsmitarbeitern sei der Urlaub mindestens 1 Woche vor Urlaubsantritt verbindlich genehmigt worden.
- Die Abmahnung der Beklagten zu 1 vom 16.09.2002, betreffend seines Kommunikationsverhaltens, sei rechtswidrig erfolgt, denn der Kläger sei berechtigt gewesen, sich wegen der Vorfälle unter 1. und 2. auch beim Betriebsrat zu beschweren.
- Auch die Neuregelung des Vertriebsgebietes am 01.07.2003 habe den Kläger in seinen Rechten verletzt, ihm sei das Gebiet R. weggenommen und dem Mitarbeiter B. übergeben worden, ohne dass ein entsprechender Ausgleich wegen des dadurch verringerten Kundenpotentials geleistet worden sei. Auch habe Herr F. den Mitarbeiter B. bereits in der Zeit vom 01.01.2003 bis 25.07.2003 gezielt in den Vertriebsgebieten des Klägers eingesetzt.
- Die Äußerung des Herrn F. im Gespräch vom 16.09.2003 bezüglich der Unterzeichnung der Zielvorgabe vom 16.09.2003: „Du wirst beim nächsten Termin das Büro erst dann wieder verlassen, wenn du die Zielvorgabe 2003 unterschrieben hast” stelle die Drohung mit einem empfindlichen Übel dar.
Auch die Äußerung des Herrn F. im Zielvorgabegespräch vom 23.09.2003: „Darf ich dich mal was fragen? Warum suchst du dir nicht einen anderen Job? Ich kann mir wirklich nicht vorstellen, dass dir deine Arbeit Spaß machen kann, wo du doch so erfolglos bist” stelle eine schwere Persönlichkeitsverletzung des Klägers dar.
Wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt habe, hätten die vom Kläger unter den Ziffern 7, 8 und 9 dargestellten Vorfälle diskriminierenden Charakter und hätten den Kläger in seinen Rechten schwerwiegend verletzt.
- So sei die Beklagte zu 1 nicht berechtigt gewesen, dem Kläger den VW Passat, für dessen Ausstattung er eine Zuzahlung von 1.771,88 EUR geleistet habe, zu entziehen. Dieser Maßnahme sei am Tage zuvor die Weigerung des Klägers vorausgegangen, die Zielvereinbarung vom 01.01.2003 zu unterschreiben. Für den Kläger sei die Dienstwagenordnung vom 01.06.1999 relevant, die Überlassung des Dienstwagens ende danach mit der Beendigung des Leasingvertrags bzw. des Arbeitsvertrags.
- Die Anweisung von Herrn F. vom 29...