Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Anspruchs auf Annahmeverzugsvergütung
Leitsatz (amtlich)
Von seinem gem. § 615 Satz 2 BGB erzielten Zwischenverdienst kann der Arbeitnehmer von ihm getätigte Aufwendungen abziehen, die zur Erzielung des Zwischenverdienstes erforderlich gewesen sind.
Normenkette
BGB § 615 Sätze 1-2
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 24.08.2016; Aktenzeichen 19 Ca 7044/15) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.08.2016 - 19 Ca 7044/15 - teilweise abgeändert.
Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger
- für August 2013 5.273,30 € brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes iHv. 1.693,50 € netto, zuzüglich Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2013 zu zahlen;
- für September 2013 5.273,30 € brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes iHv. 1.693,50 € netto, zuzüglich Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2013 zu zahlen;
- für Oktober 2013 5.273,30 € brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes iHv. 1.693,50 € netto, zuzüglich Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2013 zu zahlen;
- für November 2013 5.273,30 € brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes iHv. 1.693,50 € netto, zuzüglich Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2013 an den Kläger zu zahlen;
- für Dezember 2013 5.273,30 € brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes iHv. 1.693,50 € netto, zuzüglich Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2014 an den Kläger zu zahlen;
- für Januar 2014 5.273,30 € brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes iHv. 1.693,50 € netto, zuzüglich Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2014 an den Kläger zu zahlen;
- für Februar 2014 5.273,30 € brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes iHv. 1.693,50 € netto, zuzüglich Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2014 an den Kläger zu zahlen;
- für März 2014 5.273,30 € brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes iHv. 1.693,50 € netto, zuzüglich Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2014 an den Kläger zu zahlen;
- für April 2014 5.273,30 € brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes iHv. 1.693,50 € netto, zuzüglich Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2014 an den Kläger zu zahlen;
- für Mai 2014 5.273,30 € brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes iHv. 1.693,50 € netto, zuzüglich Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2014 an den Kläger zu zahlen;
- für Juni 2014 (1. bis 11. Juni 2014) 2.008,87 € brutto, abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes iHv. 620,95 € netto, zuzüglich Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2014 an den Kläger zu zahlen;
- Der Beklagte zu 2 wird weiter verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 12. Juni 2014 bis 31. Januar 2015 Vergütung aus Annahmeverzug iHv. 40.177,53 € brutto abzüglich des vom Kläger erzielten Zwischenverdienstes iHv. 37.692,04 € brutto zu zahlen, wovon die Aufwendungen des Klägers iHv. 23.433,10 € abzuziehen sind, zuzüglich Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Februar 2015.
- Die weitergehende Berufung des Klägers wird unter Klagabweisung im Übrigen zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 16 % und der Beklagte zu 2 zu 84 %.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 voll, der Beklagte zu 2 die des Klägers zu 55 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
- Die Revision wird (nur) für den Beklagten zu 2 bezüglich Ziff. 2 des Tenors zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 Zahlungsansprüche für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis 31. Januar 2015 geltend.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den von den Parteien nicht beanstandeten Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 24. August 2016 Bezug genommen.
Das angefochtene Urteil hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger habe gegenüber der Beklagten zu 1 keinen Vergütungsanspruch, weil der Vortrag des Klägers die Annahme eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1 nicht rechtfertige. Insbesondere sei das auf die Insolvenzschuldnerin am 1. September 2012 übergegangene Arbeitsverhältnis des Klägers nicht am 1. Dezember 2013 im Wege eines Betriebs(teil)übergangs auf die Beklagte zu 1 übergegangen. Selbst wenn der Standort in S..., dem der Kläger zugeordnet gewesen sei, keinen eigenen Betrieb dargestellt habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sein Arbeitsverhältnis gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte zu 1 hätte übergehen sollen, wenn nur Arbeitsverhältnisse von Mitarbeitern des Technik-/Wartungsbetriebs in S. , dh. dort beschäftigtes Bodenpersonal, gegebenenfalls im Wege eines Betriebsteilübergangs auf diese übergegangen seien. Der Kläger habe als Mitglied des in S. stationierten fliegenden Personals offen...