Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Elementenfeststellungsklage. Verwirkung eines Anspruchs auf Ausfallgeld. Unzureichende Berechnungsmethode für Ausfallgeld nach MTV

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ansprüche auf Ausfallgeld sind teilweise verwirkt, weil diese nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 11 MTV Beschäftigte Kraftfahrzeuggewerbe Baden-Württemberg geltend gemacht worden sind. Eine Hemmung der Frist durch Vergleichsverhandlungen ist nicht erfolgt.

2. Soweit weitere Ansprüche auf Ausfallgeld nicht verwirkt sind, so sind sie nicht schlüssig dargelegt. Denn zur Darstellung der geforderten Differenzbeträge hätte eine Summe aus den vorangegangenen zwölf Monaten an Provisionszahlungen gebildet werden müssen.

 

Normenkette

MTV Kraftfahrzeuggewerbe BW; ArbGG § 67; BGB § 203 S. 1; ZPO § 92 Abs. 2, § 256 Abs. 1, § 282 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Entscheidung vom 16.01.2020; Aktenzeichen 3 Ca 456/18)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 31.03.2021; Aktenzeichen 5 AZN 926/20)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 16. Januar 2020 - 3 Ca 456/18 - teilweise abgeändert:

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte Zahlungen an den Kläger nach den §§11-7 (Feiertage und Schulung), 17.2.2 (Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit) und 23.3.1 (Urlaub) des Manteltarifvertrags für Beschäftigte im Kraftfahrzeuggewerbe in Baden-Württemberg zwischen der Tarifgemeinschaft für Betriebe des Kraftfahrzeug- und Tankstellengewerbes Baden-Württemberg e. V. einerseits und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg, andererseits (gültig ab 1. März 2008) unter Einschluss des Quartals- und Jahresziel AaK Bonus nach IM. 3. der Betriebsvereinbarung 07/2013 "Provisionsregelung XY Nutzfahrzeuge" vom 29. August 2013 zu leisten hat.

  • II.

    Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

  • III.

    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 9/10 und die Beklagte hat sie zu 1/10 zu tragen.

  • IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien sind Zahlungsansprüche wegen Feiertagen, Schulungen, Krankheitszeiten und Urlaubs auf der Grundlage eines Tarifvertrags und einer Betriebsvereinbarung der Höhe nach im Streit sowie der Berechnungsmodus.

Der Kläger trat zum 1. Mai 2011 als Nutzfahrzeug-Verkäufer in die Dienste der Beklagten. Nach Ziff. 14 des Arbeitsvertrages vom 29. März 2011 (Bl. 13 ff. der Akte des ArbG) findet der Manteltarifvertrag für Beschäftigte im Kraftfahrzeuggewerbe in Baden-Württemberg, gültig ab 1. März 2008 zwischen der Tarifgemeinschaft für Betriebe des Kraftfahrzeug- und Tankstellengewerbes Baden-Württemberg e.V. einerseits und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg andererseits Anwendung (Bl. 20 ff. der Akte des ArbG, i.F.: MTV). Der MTV lautet auszugsweise:

§ 11

Entgeltzahlung

11.1 Der Abrechnungszeitraum für das Monatsentgelt ist der Kalendermonat.

11.2. Die Entgeltzahlung erfolgt unbar auf ein vom Beschäftigten anzugebendes Bankkonto bis spätestens zum letzten Kalendertag des laufenden Monats.

11.3. (...)

11.3.4 Das Monatsentgelt sowie die festen Zulagen und Zuschläge werden mit dem laufenden Monat abgerechnet.

Alle variablen Bezüge, insbesondere für Zuschläge, Mehr-, Nacht-, Spät-, Sonntagsund Feiertagsarbeit sind spätestens bis Ende des Monats auszubezahlen, der auf den Monat folgt, in dem diese Arbeit geleistet wurde.

(...)

11.5.2. Variable Teile des Monatsentgelts können sein:

leistungsabhängige Teile

- (...)

11.7. Bei Beschäftigten, deren Gehalt aus Fixum und Provision besteht, ist bei der Berechnung der Zahlungen bei Feiertagen und Schulungen das bei Fälligkeit der Zahlung effektiv gezahlte Fixum sowie die während der letzten zwölf Kalendermonate gezahlte Provision zugrunde zu legen.

Bei Einzelabrechnung wird die Zahlung ermittelt, indem für jeden Feiertag und jeden vollen Schulungstag 1/250 der während der letzten zwölf Monate gezahlten Provision angesetzt wird.

(...)

§ 17

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

(...)

17.2.1 Bei den Beschäftigen errechnet sich der durchschnittliche Verdienst aus ihrem Gesamtverdienst (ohne Mehrarbeitsvergütung) in dem betreffenden Zeitraum einschließlich aller Zulagen, jedoch ohne Mehrarbeitszuschläge, Auslösungen, Krankengeldzuschüsse und ähnliche Zulagen sowie einmalige Zuwendungen, geteilt durch die Zahl der bezahlten Stunden ohne Mehrarbeitsstunden.

17.2.2 Bei Beschäftigten, die neben einem Fixum Provision und ständige Verkaufsprämie beziehen, gilt:

Das Entgelt besteht aus dem Fixum - ohne einen im Fixum etwa enthaltenen Anteil für Spesen sowie für sonstige infolge der Krankheit ersparte Aufwendungen -, der Provision und ständiger Verkaufsprämie. Die letzteren werden ermittelt, indem 1/250 der während der letzten zwölf Monate gezahlten Provisionssumme und der ständigen Verkaufsprämie eingesetzt wird.

(...)

Der Kläger bezieht von der Beklagten ein monatliches Fixum in Höhe von 750,00 Euro brutto. Außerdem erhält er Leistungen nach...

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