Entscheidungsstichwort (Thema)

Strukturausgleich § 12 Abs. 1 TVÜ-Bund. Ortszuschlagsberechtigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Überleitung aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O kommt es – anders als bei der Berechnung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund – beim Anspruch auf Strukturausgleich nach § 12 Abs. 1 TVÜ-Bund nicht auf die Ortszuschlagsberechtigung des Ehegatten, sondern darauf an, ob der Ehegatte am 01.10.2005 tatsächlich einen Ortszuschlag nach § 29 B Abs. 5 BAT oder eine Ersatzleistung erhält.

2. Steht dem Ehegatten am 01.10.2005 (Stichtag) wegen einer Beurlaubung nach § 50 BAT keine Vergütung zu, ist der volle Strukturausgleich nach § 12 Abs. 1 TVÜ-Bund i.V.m. Anlage 3 TVÜ-Bund geschuldet. Dieser Anspruch ist nicht für die Zeit der Beurlaubung des Ehegatten befristet.

 

Normenkette

TVÜ-Bund § 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 11.11.2010; Aktenzeichen 8 Ca 234/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 11.11.2010, Az.: 8 Ca 234/10, abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ab 01.10.2009 dem Kläger monatlich einen Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund in Höhe von EUR 110,– zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Höhe des dem Kläger ab 01.10.2009 zustehenden Strukturausgleichs nach § 12 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13.09.2005.

Der Kläger ist seit dem 19.11.1999 bei dem Beklagten, einem von der Bundesrepublik finanziertem Forschungszentrum, als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 21.12.2000 nimmt Bezug auf den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge in der jeweils für die Angestellten des Bundes geltenden Fassung.

Der BAT regelt die Stufen des Ortszuschlags wie folgt:

㤠29

Ortszuschlag

B. Stufen des Ortszuschlages

(1)

Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiedenen Angestellten sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.

(2)

Zur Stufe 2 gehören

1. verheiratete Angestellte,

(3)

Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(4)

Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.

(5)

Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. …”

Seit 01.05.2004 wird der Kläger nach Vergütungsgruppe Ib) der Anlage 1a zum BAT vergütet. Seit 01.10.2005 erhält der Kläger seine Vergütung nach dem TVöD. Die Überleitungs- und Besitzstandsregelungen sind im TVÜ-Bund auszugsweise wie folgt geregelt:

㤠5

Vergleichsentgelt

(1)

Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 7 gebildet.

(2)

1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet der TVöD am 1. Oktober 2005 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. …

㤠6

Stufenzuordnung der Angestellten

(1)

1Beschäftigte aus dem ...

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