Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 04.05.1993; Aktenzeichen 5 Ca 85/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.12.1994; Aktenzeichen 7 AZR 342/94)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – vom 04.05.1993 – Az.: 5 Ca 85/92 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist bei der Universität … des beklagten Landes als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Sie macht mit der Klage die Unwirksamkeit der Befristung geltend.

Der Streit beruht auf folgendem Sachverhalt:

Die im September 1951 geborene Klägerin ist examinierte Apothekerin. Sie war seit 1982 als wissenschaftliche Hilfskraft im pharmazeutisch-chemischen Institut der Fakultät für Pharmazie der Universität … tätig. Am 09. Oktober 1986 schlossen die Parteien einen für die Zeit vom 01. Oktober 1986 bis zum 31. August 1990 befristeten Vertrag. Nach diesem wurde die Klägerin halbtags als „wissenschaftliche Mitarbeiterin (wissenschaftliche Angestellte)” für „Aufgaben von begrenzter Dauer” tätig. Sie erhielt Vergütung aus der Vergütungsgruppe IIa. Dem befristeten Vertrage war der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und dessen Sonderregelung 2 y zugrundegelegt. § 3 dieses Vertrages hat folgenden Wortlaut (vgl. B. 21 und 22 dA.):

„Aufgabengebiet/Befristungsgrund

Dem Angestellten werden folgende Aufgaben übertragen:

wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne des § 72 des Universitätsgesetzes, insbesondere Fortführung und Abschluß der Forschungsarbeiten über Chinus-Inhaltsstoffe; Mitbetreuung der Studierenden des Praktikums Pharmazeutische Chemie III.

Befristungsgrund:

Das Arbeitsverhältnis wird bis 31.08.1990 befristet, weil die zu bearbeitenden Forschungsaufgaben bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sind. Sofern diese Forschungsarbeiten vor dem 31.08.1990 beendet sind, endet das Arbeitsverhältnis bereits zu diesem früheren Zeitpunkt …”

Am 16. März 1989 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01. September 1990 bis zum 29. Februar 1992. Dieser Vertrag ist gestützt auf § 57 a des Hochschulrahmengesetzes (HRG). Sein § 2 hat folgenden Wortlaut (Bl. 4 und 5 d.A.):

„Aufgabengebiet/Befristungsgrund:

  1. Der Angestellten werden folgende Aufgaben übertragen:

    Wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne des § 72 Universitätsgesetz, insbesondere Forschungsarbeiten zur Erstellung einer Habilitationsschrift; Durchführung von Lehrveranstaltungen im Fach Biochemie entsprechend der geltenden AAppo.

  2. Der Arbeitsvertrag ist befristet abgeschlossen, weil die Angestellte mit Dienstleistungen beschäftigt wird, die auch der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung der Angestellten dienen (§ 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG)…”

Nach diesem Vertrage war die Klägerin nur halbtags beschäftigt. Ihre Vergütung belief sich auf 2.800,– DM brutto.

Bei der Unterzeichnung des zuletzt genannten Vertrages wies die Klägerin in einem Begleitschreiben vom 22. März 1989 (Bl. 6 d.A.) darauf hin, „… daß die u.a. als Vertragszweck genannte Erstellung einer Habilitationsschrift unter den Gegebenheiten des Vertrages (wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden bei gleichzeitiger Lehrverpflichtung) in dem zur Verfügung stehenden Vertragszeitraum von – ab heute gerechnet – weniger als drei Jahren nicht erreichbar …” sei. Die Klägerin bemerkte weiter, sie gehe daher davon aus, „… daß in absehbarer Zeit eine Aufstockung und Verlängerung des Vertrages erfolgen …” könne.

In der Folgezeit führten die Parteien Gespräche mit dem Ziel, daß bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) ein Stipendium für die beabsichtigte Habilitation beantragt werden solle. Ein Antrag wurde nicht gestellt. Die Parteien streiten, wer von ihnen das zu vertreten hat.

Die Klägerin betreute außerdem in der Folgezeit (wohl ab dem 08. Oktober 1990) einen Lehrstuhl, der infolge des Ausscheidens seines Inhabers (Prof. S.) vakant geworden war, und führte u.a. die damit zusammenhängende Lehrtätigkeit durch, nämlich zwei Vorlesungen u.a. im Fach „klinische Chemie”, und ein Praktikum.

Am 18. Dezember 1991 beantragte die Klägerin die Verlängerung des befristeten Vertrages.

Die Klägerin behauptet, sie habe keinerlei Zeit zur Verfügung gehabt, sich wissenschaftlich fortzubilden, zum einen, weil sie nur halbtags tätig gewesen sei, zum anderen, weil sie weit mehr als 20 Stunden pro Woche im Durchschnitt für die Vorbereitung der Vorlesungen und des Praktikums und deren Abhaltung habe aufwenden müssen. Im Februar 1992 habe Professor W. bedauert, daß es mit dem zweiten Deputat nicht geklappt habe. Daraufhin habe sie ihm erklärt, sie habe ihre Habilitationspläne aufgegeben.

In rechtlicher Hinsicht hält die Klägerin die Befristung zum 28. Februar 1992 für unwirksam, weil durch sie die fünfjährige Obergrenze des § 57 c Abs. 2 HRG überschritten sei. Die beiden Verträge vom 09. Oktober 1986 und 06. März 1989 müßten nämlich zusamme...

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