Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 26.10.1995; Aktenzeichen 1 Ca 218/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 26.10.1995 – Az.: 1 Ca 218/95 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 01.04.1990 bei der beklagten Stiftung, welche das … für und … in … betreibt, als Vorführtechniker beschäftigt. Er erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIb der Anlage 1 a zum BAT. Er beansprucht mit der vorliegenden Klage im zweiten Rechtszuge (nur noch) Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vc BAT. Im ersten Rechtszuge hatte er die Vergütungsgruppe Vb BAT beansprucht, und zwar seit dem 25.02.1993. Dies hatte er zuvor mit einem Schreiben vom 24.08.1993 schriftlich geltend gemacht.
In dieser Hinsicht ist unstreitig:
Der Kläger hat eine Ausbildung als Maschinenschlosser durchlaufen und danach die Technikerprüfüng abgelegt. Er ist als solcher staatlich anerkannt.
Zu seinen Aufgaben als Vorführtechniker zählt insbesondere die Betreuung eines ehemaligen Schaufelraddampfers, welcher als Außenexponat zu der schiffahrtsgeschichtlichen Sammlung des Museums gehört. Vertretungsweise obliegt dem Kläger auch die Vorführung der historischen Eisenbahn, historischer Werkzeugmaschinen sowie der Dampfmaschine des Museums.
Die genannte „Betreuung” besteht in der Vorführung und Erläuterung der Arbeitsweise der Maschinen und in der Erklärung technischer sowie technik- und sozialgeschichtlicher Sachverhalte und Zusammenhänge vor Besuchergruppen und in der Wartung und Reparatur der Maschinen und Geräte. Es gibt angemeldete und unangemeldete Besuchergruppen, u.U. auch Einzelpersonen. Zu den angemeldeten Besuchergruppen gehören insbesondere Schulklassen verschiedener Altersstufen. Der Kläger muß bei seiner Vorführung Alter, Vorkenntnisse und Gruppengröße berücksichtigen. Entsprechende Vorführungen gibt es auch für Kindergeburtstage und bei Ferienaktionen.
Bei einer Vorführung werden technische Sachverhalte durch den Vortrag und die Inbetriebnahme der Maschinen bzw. die praktische Darstellung handwerklicher Tätigkeiten
Besondere Tätigkeitsmerkmale für Vorführtechniker seien tariflich nicht geregelt. Wäre die Auffassung der Beklagten zutreffend, so führe dies zu dem absurden Ergebnis, daß Museumsdirektoren, Konservatoren u. a. ausschließlich nach der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 12 vergütet werden könnten.
Arbeitsvorgänge hat das Arbeitsgericht nicht festgestellt. Im übrigen führt es aus:
Die Vorführung, Wartung, Pflege und Reparatur der vom Kläger zu betreuenden Exponate impliziere nicht nur eine oberflächliche Kenntnis von deren Wirkungsweise. Es sei offenkundig, daß vertiefte Kenntnisse erforderlich seien, um historische Exponate nicht nur durch wenige Handgriffe in Gang zu setzen, sondern darüber hinaus diese zu warten, zu reparieren und deren Wirkungsweise zu erläutern. Damit sei das Tarifmerkmal „Gründlichkeit” erfüllt. Das vom Kläger einzusetzende Wissen beschränke sich darüber hinaus nicht auf einen schmalen Bereich, sondern umfasse auch Kenntnisse in sozial-, wirtschafts- und technikgeschichtlichem Bereich. Das sei daher gerade die Vielseitigkeit, welche die erforderlichen Kenntnisse auszeichne. Zur Selbständigkeit der Tätigkeit sei es im Rahmen der abgestuften Darlegungslast Sache der Beklagten gewesen, auf den Vortrag des Klägers konkret darzulegen, welche Vorgaben und Ausarbeitungen durch das Museum im einzelnen vorgegeben seien. Dem Vortrag des Klägers, er habe die Konzepte für die Vorführung anhand von Fachliteratur selbst erstellt, sei unter diesen Umständen nicht substantiiert widersprochen. Darauf komme es letztlich nicht an. Eine eigenständige Gedankenarbeit liege auch dann vor, wenn Vorführtechniker aufgrund des überlassenen Materials die Art. und Weise sowie den Inhalt der Vorführung letztlich gestalteten und damit Entscheidungen i. S. einer Auswahl auf ihre Geeignetheit zu treffen. Das Tarifmerkmal der Selbständigkeit fehle unter diesen Umständen nur dann, wenn Vorführtechniker fertig ausgearbeitete Manuskripte abzulesen bzw. aus dem Gedächtnis vorzutragen hätten.
Die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe Vb BAT hingegen verneint das Arbeitsgericht, weil es meint, das Tätigkeitsmerkmal „umfassende Fachkenntnisse” nicht feststellen zu können. Dazu wird auf seine Ausführungen verwiesen. In dieser Hinsicht ist die Sache nicht in die Berufung gelangt.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen diese Würdigung.
In tatsächlicher Hinsicht trägt sie vor:
Der Kläger führe Museumsbesucher durch bestimmte Abteilungen des Museums, zeige dabei technische Exponate und ihre Funktionen und erläutere im Rahmen der Führungen technische Entwicklungen sowie sozial- und wirtschaftsgeschichtliche Sachverhalte. Dabei gebe er Kenntnisse weiter, über die er aufgrund seiner beruflichen Qualifikation, einschlägiger Lektüre und der Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen und museum...