Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Schriftform. Blanko-Urkunde. Schriftform der Befristungsvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die für die rechtswirksame Befristung eines Arbeitsvertrages erforderliche Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG kann durch ein vom Arbeitnehmer blanko unterschriebenes Vertragsformular jedenfalls dann gewahrt werden, wenn die Parteinen die Befristung vorbesprochen hatten, das Formular bereits eine Feld für die Befristungsvereinbarung enthält und der Arbeitgeber das Formular abredegemäß ausfüllt und sodann unterschreibt.

2. Das vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterschriebene Vertragsformular muss sodann dem Arbeitnehmer zugehen, denn für die Wahrung der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG ist es erforderlich, dass die Annahmeerklärung des Arbeitgebers ebenfalls formgerecht dem Arbeitnehmer zugeht.

3. Die vom Arbeitgeber im Rechtsstreit vorgelegte beiderseits unterschriebene Vertragsurkunde erbringt nur den Beweis der Begebung, nicht aber den Beweis des Zugangs einer formgerechten Annahmeerklärung der Befristungsvereinbarung.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 07.03.2006; Aktenzeichen 3 Ca 594/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 07.03.2006, 3 Ca 594/05 abgeändert und neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Befristungsablauf am 31.10.2005 geendet hat.
  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 20.12.2005 zum 15.01.2006, sondern erst zum 31.01.2006 beendet wurde.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen:

    1. Euro 1.850,– brutto abzüglich bereits gezahlter Euro 1.170,21 netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit 01.12.2005
    2. Euro 1.850,– brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes von Euro 531,33 netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit 01.12.2005
    3. Euro 1.850,– brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2006
    4. Euro 1.850,– brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2006
  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt 1/5 der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte 4/5.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung und einer vorsorglich ausgesprochenen Kündigung sowie vom Kläger geltend gemachter Vergütungsansprüche.

Der am 00.00.1973 geborene Kläger war seit dem 25.07.2005 bei der Beklagten als Kraftfahrer mit einem Bruttomonatsverdienst von EUR 1.850,00 beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Zeitarbeitsunternehmen und beschäftigt zwischen 5 und 10 Arbeitnehmer.

Die Beschäftigung des Klägers erfolgt auf der Grundlage eines „Einstellbogen für gewerbliche Arbeitnehmer der P. GmbH” (AS 26 der arbeitsgerichtlichen Akte). Auf diesen wird Bezug genommen. In ihm ist u. a. ein Feld vorhanden, überschrieben „Einstell-Daten”, in dem es heißt:

„Einstellung zum: 01.08.05

Einstellung bis: 31.10.05.

Das von der Beklagten vorgelegte Original des Einstellbogens trägt die Unterschrift des Klägers und die Unterschrift der Beklagten unter dem Datum vom 20.06.2005.

Der Kläger stellte sich am 20.06.2005 auf Anregung der Agentur für Arbeit bei der Beklagten vor. Die Beklagte hatte bei der Agentur für Arbeit vom 01.08. bis 20.09.2005 eine befristete Stelle als Berufskraftfahrer gemeldet. Bei dem ersten Gespräch zwischen den Parteien hatte deren Geschäftsführer, Herr I. dem Kläger mitgeteilt, dass die vom Arbeitsamt ausgeschriebene Stelle befristet war und dass es eine dreimonatige, befristete Probezeit geben würde.

Die Beklagte hat dem Kläger daraufhin einen oder zwei solcher Einstellbogen mitgegeben. Die Einzelheiten des Ausfüllens des Einstellbogens vom 20.06.2005 sind zwischen den Parteien streitig, insbesondere, ob dieser schon in diesem Zeitpunkt von dem Geschäftsführer der Beklagten unterschrieben gewesen ist und ob in den dem Kläger mitgegebenen Einstellbogen bereits das Befristungsende des Arbeitsverhältnisses eingetragen gewesen ist. Der Kläger hat zu Hause einen Teil des Einstellbogens, insbesondere seine persönlichen Daten ausgefüllt und den Einstellbogen dann mit seiner Unterschrift versehen an die Beklagte zurückgereicht. Ausgefüllt ist nur ein einziges Exemplar. Der Kläger hat danach kein Exemplar des Einstellbogens von der Beklagten zurück erhalten.

Vereinbart war zwischen den Parteien jedenfalls ein Arbeitsbeginn am 01.08.2005 nach dem Urlaub des Klägers. Der Kläger trat seine Arbeit jedoch bereits am 26.07.2005 an, da die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger hatte und dieser bereits aus seinem Urlaub zurückgekehrt war.

Am 23.09.2005 wurde dem Kläger bei einer Betriebsversammlung ein schriftlicher „Arbeitsvertrag befristet” angeboten, der eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.10.2005 vorsah (AS 12 ff. d...

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