Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 17.06.1997; Aktenzeichen 1 Ca 432/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom17. Juni 1997, AZ.: 1 Ca 432/96, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 39-jährige Kläger ist bei der Beklagten, einer Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, als technischer Aufsichtsbeamter tätig. Der Kläger hat im Juli 1984 an der Karl-Marx-Universität in Leipzig den akademischen Grad eines Diplomphysikers erworben. Von 1986 bis Ende November 1990 war er in der Arbeitshygiene-Inspektion des Landkreises Reichenbach tätig. Ab 1. Dez. 1990 wurde er von der Beklagten für deren neuzugründender Bezirksverwaltung Gera eingestellt. Nach einer Tätigkeit in Westberlin und Essen war er ab 30. Sept. 1991 der Bezirksverwaltung Gera zugeteilt. Nach einer bis Dezember 1992 in den alten Bundesländern durchgeführten Fortbildung erwarb der Kläger am 22. Dez. 1992 die Befähigung für die Tätigkeit als technischer Aufsichtsbeamter der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft. Nach der anschließenden Tätigkeit in Gera wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Jan. 1994 als Dienstordnungs-Angestellter (DO-Angestellter) in das dienstordnungsrechtliche Verhältnis eines technischen Aufsichtsbeamten mit der Amtsbezeichnung des technischen Verwaltungsrats in eine Planstelle in Gera übernommen. Nach den für die Rechtsverhältnisse der bei der Beklagten Beschäftigten maßgeblichen dienstordnungsrechtlichen Vorschriften ist Voraussetzung für die Einstellung in den höheren Dienst des Technischen Aufsichtsdienstes eine abgeschlossene wissenschaftliche Ausbildung an einer Universität, technischen Hochschule oder einer gleichstehenden Hochschule und nach deren Abschluß eine dem höheren technischen Aufsichtsdienst gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit, die drei Jahre und sechs Monate nicht unterschreiten soll (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4 DO i. V. m. § 23 Richtlinien für den berufsgenossenschaftlichen Dienst (AS. 23 ff)). Nach der für die Beklagte maßgebliche Dienstordnung (DO) vom 8. Juli 1976 in der Fassung von 1993 richten sich die Rechtsverhältnisse der DO-Ang. hinsichtlich der Rechte und Pflichten (§ 3 DO) weitgehend nach den jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamte.
Hinsichtlich der Besoldung gilt:
§ 4
Besoldung und Besoldungsdienstalter
(1) Die Besoldung (§ 1 Absätze 2 und 3 BBesG) bestimmt sich nach den Vorschriften für Beamte des Bundes auf der Grundlage des Stellenplanes.
Die Beklagte zahlte dem Kläger entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften für das Beitrittsgebiet nach Herstellung der deutschen Einheit Dienstbezüge in Höhe von 80 % der Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13/A 14 (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz). Den Bezirksverwaltungen Hamburg und Berlin zugeordnete, ansonsten mit dem Kläger vergleichbare DO-Angestellte erhalten ungekürzte Bezüge.
Der Kläger erhält demgemäß für 1994 und 1995 einen der Höhe nach unstreitigen, um 28.411,57 DM geringeren Bruttoverdienst als vergleichbare Mitarbeiter aus den alten Bundesländern. Einschließlich der Monate Januar bis Juni 1996 beträgt die Differenz 32.786,85 DM brutto. Die Forderung des Klägers, ihm ab 1. Jan. 1994 einen ruhegehaltsfähigen Zuschuß zu gewähren und die Dienstbezüge eingekürzt auszuzahlen, lehnte die Beklagte ab. Mit der am 31. Juli 1996 beim Arbeitsgericht Gera eingereichten Klage fordert der Kläger vorgenannte Differenz. Als erstmals seit 1. Jan. 1994 bei der Beklagten als DO-Angestellter bei der Beklagten tätiger technischer Aufsichtsbeamter habe er Anspruch auf die in § 4 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung – 2. BesÜV – vorgesehene Zulage in unstreitiger Höhe. Anspruchsvoraussetzung sei allein die im bisherigen Bundesgebiet erworbene Befähigungsvoraussetzung als Fachkraft.
Der Kläger hat demgemäß beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.786,85 DM brutto nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 7. Aug. 1996 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Seit der mit Wirkung vom 1. Jan. 1994 erfolgten Übernahme des Klägers in ein DO-Angestelltenverhältnis als Technischer Verwaltungsrat habe sich die Bemessung seiner Vergütung nach der 2. BesÜV gerichtet. Im Hinblick auf seine von Anfang an mit seinem Einverständnis vorgesehene Beschäftigung bei der Bezirksverwaltung Gera habe er im Vergleich zu einem DO-Angestellten in den alten Bundesländern nur Anspruch auf gekürzte Bezüge. Die Zuschußgewährung auf die Differenz zu der Vergütung in den alten Bundesländern könne für den Kläger nicht in Betracht kommen. Dies gelte nur für Mitarbeiter, die wegen finanzieller Einbußen eine angebotene Stelle im Beitrittsgebiet ausschlagen würden und statt dessen eine in den alten Bundesländern bevorzugten. Aufgrund seiner Einstellung in Gera habe der Kläger nie eine Wahlmöglichkeit über sein Einsatzgebiet gehabt.
Nach bindender Verweisung hat das Arbeitsgericht Mannheim die Klage mit Urt...