Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausnahmsweise Verwirkung rechtshängiger Ansprüche aus unerlaubter Handlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Umstandmoment der Verwirkung ist erfüllt, wenn ein Anspruch zunächst durch Arrestantrag, einer Klage, einer Klageerweiterung und der Ablehnung eines Aussetzungsantrages geltend gemacht wird, dann aber über 14 Jahre lang keine weitere Aktivität im Prozess erfolgt.

 

Normenkette

BGB § 242

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Urteil vom 28.02.2007; Aktenzeichen 9 Ca 335/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 28.02.2007 (9 Ca 335/06) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem seit August 1987 beendeten Arbeitsverhältnis.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Der Beklagte zu 1.) stand seit 1975 in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin und war deren Betriebsleiter. Die Beklagte zu 2.), Ehefrau des Beklagten zu 1.), arbeitete seit 1980 bei der Klägerin als Sekretärin.

Der Beklagte zu 1.), der zuletzt eine monatliche Vergütung in Höhe von DM 8.296,00 brutto zuzüglich Sonderzahlungen und PKW-Überlassung bezog, kündigte sein Arbeitsverhältnis zunächst selbst am 30.07.1987 zum 30.09.1987 und machte gegenüber der Klägerin Zahlungsansprüche in Höhe von DM 375.000,00 geltend. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit beiden Beklagten am 05.08.1987 fristlos. Diese Kündigung ist nicht mit einer Klage angegriffen worden.

Im September 1987 leitete die Klägerin gegen die Beklagten vor dem Amtsgericht Mannheim (6 C 220/87) ein Arrestverfahren wegen von ihr behaupteter schädigender Handlungen der Beklagten aus den Bereichen Untreue und Unterschlagung ein. Mit Berufungsurteil des Landgerichts Mannheim vom 24.03.1988 (5 S 251/87) wurde im Ergebnis gegen den Beklagten zu 1.) ein Arrestbefehl des Amtsgerichts in Höhe von DM 746.719,00 zuzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von DM 5.000,00 aufrechterhalten, der Antrag der Klägerin im Übrigen, insbesondere soweit er gegen die Beklagte zu 2.) gerichtet war, aber abgewiesen.

Mit Klageschrift vom 12.10.1987 erhob die Klägerin im vorliegenden Ausgangsrechtsstreit gegen die Beklagten Klage und verlangte von ihnen die Zahlung von DM 746.719,00 als Gesamtschuldner wegen Veruntreuung und Unterschlagung von Lohngeldern in den Jahren 1986 und 1987 in Höhe von DM 297.719,28, einer fingierten Rechnung aus dem Jahr 1985 in Höhe von DM 52.000,00, zweier im Jahr 1987 entwendeter Blankoschecks im Wert von insgesamt DM 375.000,00 sowie wegen eines weiteren Schecks aus diesem Jahr in Höhe von DM 22.000,00 (vgl. im einzelnen das angegriffene Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 28.02.2007 (9 Ca 335/06), dort Seite 2 f.). Das Arbeitsgericht bestimmte mit Verfügung vom 13.10.1987 einen Termin zur Güteverhandlung auf den 26.10.1987 zu welchem weder für die Klägerin noch für die Beklagten jemand erschien. Daraufhin gab das Arbeitsgericht den Beklagten durch Beschluss vom 26.10.1987 auf, bis 25.11.1987 zur Klagebegründung Stellung zu nehmen, was nach Verlängerung dieser Frist mit einem am 14.12.1987 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz auch geschah. In diesem Schriftsatz wurde ausgeführt, dass der Beklagte zu 1.) tatsächlich die beiden Blankoschecks im Wert von DM 375.000,00 entnommen und eingelöst habe, er dazu zur Befriedigung arbeitsvertraglicher Ansprüche aber berechtigt gewesen sei. Die Beklagte zu 2.) habe damit nichts zu tun. Im Übrigen bestritten der Beklagte zu 1.) und die Beklagte zu 2.) jemals Lohngelder unterschlagen zu haben. Auch der Scheck über DM 22.000,00 sei nicht vereinnahmt worden. Soweit nicht die Schecks über DM 375.000,00 und geltend gemachte Gegenforderungen betroffen waren, beantragten die Beklagten eine Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluss eines bereits gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens.

Mit Verfügung vom 15.12.1987 bestimmte das Arbeitsgericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf den 10.02.1988, der auf Antrag der Beklagten auf den 23.03.1988 verlegt wurde.

In einem Schriftsatz der Klägerin vom 02.02.1988 (dort Seite 8) trat die Klägerin dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegen, da weder eine Vorgreiflichkeit des laufenden Strafverfahrens, noch eine Bindung an dortige Aussagen bestehe und der Kammer des Arbeitsgerichts die gleichen Beweismittel zur Verfügung stünden. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 14.03.1988 erweiterte die Klägerin ihre Klage gegen den Beklagten zu 1.) um weitere DM 1.143.672,82 wegen fingierter Rechnungen, fingierter Lohnzahlungen, unberechtigter Geldentnahmen von einem Konto, unberechtigter Verwendung von Blankoschecks und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Leasingverträgen aus den Jahren 1982 bis 1987 (vgl. im einzelnen das angegriffene Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 28.02.2007 (9 Ca 335/06), dort Seite 3...

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