Entscheidungsstichwort (Thema)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 S. 1 BAT
Leitsatz (amtlich)
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 S. 1 BAT tritt mit Zustellung des Rentenbescheids, mit dem eine unbefristete Rente bewilligt wird, ein. Auf die Rechtskraft des Bescheids kommt es nicht an, wenn die Arbeitnehmerin nicht vor deren Eintritt durch Rücknahme oder Einschränkung des Antrags über den Rentenanspruch sozialrechtlich disponiert und hiervon den Arbeitgeber zeitnah unterrichtet hat.
Normenkette
BAT § 59 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 16.01.2009; Aktenzeichen 14 Ca 435/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 16.01.2009, Az. 14 Ca 435/08, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach vorübergehender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer.
Die Klägerin ist am 0.0.1948 geboren und geschieden, seit 01.08.1987 war sie als medizinisch-technische Assistentin bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitverhältnis richtete sich nach den Arbeitsverträgen vom 18.09.1987, 30.11.1987 und 01.02.1988, die jeweils auf den Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 und die diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge Bezug nahmen, vergütet wurde die Klägerin zuletzt nach BAT V c.
Die Klägerin ist seit 1976 anerkannt schwerbehindert, seit 2002 mit einem Grad der Behinderung von 80 %. Seit 20.06.2001 war sie fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt.
Mit Bescheid vom 21.02.2003 war der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet für die Zeit vom 01.11.2002 bis 31.12.2004 bewilligt worden. Mit Bescheid vom 12.11.2004 erfolgt eine Verlängerung bis 31.12.2005 und, auf den Antrag der Klägerin vom 08.09.2005 auf Weiterbewilligung der Rente hin, mit Bescheid vom 14.11.2005 eine solche bis 28.02.2006. Mit Bescheid vom 15.02.2006, der sich gleichfalls auf den Antrag der Klägerin vom 08.09.2005 bezog, wurde der Klägerin schließlich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit beginnend ab 01.03.2006 bewilligt.
Gegen den letztgenannten Bescheid legte die Klägerin unter dem 12.03.2006, bei der Deutschen Rentenversicherung eingegangen am 14.03.2006, Widerspruch ein, ohne diesen zunächst zu begründen (Bl. 27 d. erstinstanzlichen Akte). Ob sie die Beklagte von ihrem Widerspruch in Kenntnis setzte, ist zwischen den Parteien streitig. Allerdings versuchte die Klägerin, einen privatrechtlichen Vertrag über ihren Wiedereintritt bei der Beklagten nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zu erreichen, was von der Beklagten jedoch im Mai 2006 abgelehnt wurde. Der Aufforderung der Deutschen Rentenversicherung vom 18.04., 16.05. und 12.07.2006, ihren Widerspruch zu begründen, kam die Klägerin schließlich mit Schreiben vom 28.08.2006 nach, nachdem sie zuvor mit Schreiben vom 29.05.2006 klargestellt hatte, dass es ihr darum gehe, den Bescheid auf unbestimmte Dauer wieder in einen Bescheid auf Zeit geändert zu bekommen.
Bereits mit Schreiben vom 22.05.2006 hatte die Beklagte ihrerseits der Klägerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28.02.2006 als Folge des Rentenbescheid vom 15.02.2006 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 29.05.2006 hatte sie der Klägerin für ihre Tätigkeit gedankt und sie in den „wohlverdienten Ruhestand” verabschiedet.
Mit Rentenbescheid vom 12.02.2007 wurde der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend mit dem 01.03.2006 befristet bis 31.12.2007 bewilligt und mit weiterem Bescheid vom 24.10.2007 eine entsprechende Rente befristet bis 31.12.2010.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Beklagte jeweils unverzüglich über den Verlauf der Rentengewährung und über ihren Widerspruch informiert. Eine Kopie ihres Widerspruchsschreibens vom 12.03.2006 habe sie ihrem Personalsachbearbeiter S. übergeben, der sie zur Personalakte genommen habe.
Die Klägerin hat die Meinung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe durch die unbefristete Rentenbewilligung nicht enden können, weil die Klägerin zum einen eine solche nie beantragt gehabt habe, im übrigen der Bescheid nicht bestandskräftig geworden sei. Außerdem verstoße die Tarifvorschrift des § 59 BAT gegen Art. 12 GG.
Die Klägerin hat den Antrag gestellt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 28.02.2006 beendet worden ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht.
Die Beklagte hat
Klagabweisung
beantragt und vorgetragen, die Klägerin habe die Personalabteilung zu keinem Zeitpunkt darüber unterrichtet, dass sie Widerspruch gegen den unbefristeten Rentenbescheid eingelegt habe. Allein durch Vorlage des neuen befristeten Rentenbescheids vom 12.02.2007 sei der Beklagten ersichtlich geworden, dass ein offenbar eingelegter Widerspruch der Klägerin erfolgreich gewesen sei. Zwar habe die ...