Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsminderung. Auflösende Bedingung
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 TV-L endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird, wonach der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist.
2. Die aufgrund des Rentenbescheids bewirkte Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Bescheid nicht bestandskräftig „rechtskräftig”) ist. Die Rechtsfolge des § 33 Abs. 2 S. 1 TV-L kann der Arbeitnehmer möglicherweise dann vermeiden, wenn er von seiner sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis Gebrauch macht und seinen Rentenantrag vor Ablauf der Widerspruchsfrist zurücknimmt oder seinen Antrag innerhalb der Widerspruchsfrist und damit vor Eintritt der Bestandskraft des Rentenbescheids einschränkt und anstelle einer Dauerrente eine befristete Rente begehrt.
Normenkette
TV-L § 33
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Urteil vom 04.11.2009; Aktenzeichen 4 Ca 145/09) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammer Pirmasens – vom 04.11.2009 – Az: 4 Ca 145/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 (TV-L). Das beklagte Land beschäftigte den am 15.05.1959 geborenen Kläger seit dem 27.08.2001 als (Vollzeit-)Lehrkraft nach näherer Maßgabe der Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 06.09.2001 (Bl. 4 f. d.A.). Gemäß Rentenbescheid vom 28.10.2008 (Bl. 6 ff. d.A.) bewilligte die Deutsche Rentenversicherung (Bund) dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Hinsichtlich der Rentenart heißt es auf Seite 2 des Rentenbescheides (= Bl. 6 R d.A.), dass der Kläger Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung habe, weil er berufsunfähig sei. Im Anschluss an die Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) vom 23.01.2009 und vom 13.02.2009 (= Bl. 26 f. d.A.) ist das beklagte Land der Auffassung, dass das (Vollzeit-)Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 02.03.2009 beendet ist (– das Schreiben der ADD vom 13.02.2009 ist dem Kläger ausweislich der Empfangsbestätigung, Bl. 28 d.A., am 16.02.2009 zugegangen).
Am 02.03.2009 haben die Parteien für die Zeit von „frühestens ab 05.03.2009” und „längstens bis zum 10.07.2009” den aus Blatt 151 ff. d.A. ersichtlichen Vertrag abgeschlossen (insoweit vereinbarte „durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: 6,00 / 24,00 Pflichtstunden”).
Mit dem Vertrag vom 24.08.2009 (Bl. 154 ff. d.A.) haben die Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Zeit ab dem 24.08.2009 vereinbart. Die Befristung soll spätestens am 31.07.2010 enden (– insoweit vereinbarte Arbeitszeit: „25,00 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft”).
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 04.11.2009 – 4 Ca 145/09 – (dort Seite 2 ff. = Bl. 59 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die amtliche Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 06.07.2009 eingeholt. Im Auskunftsschreiben (Bl. 41 d.A.) heißt es u.a.:
„…dem Kläger wurde mit Bescheid vom 28.10.2008 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit ab 01.01.2007 bewilligt…”.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 03.12.2009 zugestellte Urteil vom 04.11.2009 – 4 Ca 145/09 – hat der Kläger am 30.12.2009 Berufung eingelegt und diese am 18.01.2010 mit dem Schriftsatz vom 14.01.2010 begründet.
Mit der Berufungsbegründung legt der Kläger den (neuerlichen) Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung (Bund) vom 28.12.2009 vor (Rentenbescheid s. Bl. 88 ff. d.A.). Dem Kläger wird dort „anstelle” der „bisherigen Rente” eine am 01.09.2009 beginnende Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. In diesem Rentenbescheid heißt es u.a., dass sie [d.h. die Rente wegen voller Erwerbsminderung] befristet ist und mit dem 30.09.2011 endet. Im Abschnitt des Rentenbescheides – „Mehrere Rentenansprüche” – wird u.a. ausgeführt:
„Neben dieser Rente besteht Anspruch auf die bisherige Rente. Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, leisten wir nur die höchste Rente… Für die Zeit ab 01.09.2009 ist die bisherige Rente nicht zu leisten”.
Zur Berufungsbegründung macht der Kläger geltend, dass keine unbefristete Rente vorliege, so dass das Arbeitsverhältnis nach wie vor fortbestehe. Der Kläger verweist auf sein erstinstanzliches Beweisangebot – Sachverständigengutachten – dafür, dass bei ihm lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf befristete Zeit vorliege. Unter Bezugnahme auf ...