Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltberechnung nach den Tarifverträgen der Deutschen Telekom AG und der Vivento Customer Service. Feststellungs- und Leistungsklage eines Fernmeldetechnikers auf Differenzvergütung
Leitsatz (amtlich)
Zur Durchführung des Günstigkeitsvergleichs hinsichtlich der Entgeltberechnung zwischen den Tarifverträgen der Deutschen Telekom AG, Tarifstand 31.8.2007 und den Tarifverträgen der Vivento Customer Service als Folge der Entscheidung des BAG v. 6. Juli 2011, 4 AZR 706/09 u.a. 1. Sofern der Arbeitnehmer in dem Geschäftsbereich von Vivento nach der Anlage 1b zu § 11 Abs. 2 MTV DTAG eingesetzt ist, ist für den Günstigkeitsvergleich von der Entgelttabelle für die 38 - Stunden Woche (Anlage 1b zu § 2 Abs. 1 ETV DTAG) auszugehen. 2. Für den Günstigkeitsvergleich ist weiter zu berücksichtigen, dass diese Arbeitnehmer durch die Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich durch § 5 Abs. 8 Arbeitszeit - Konten - Tarifvertrag DTAG 39 Stunden pro Woche zu arbeiten haben. 3. In den Günstigkeitsvergleich - hier konkret den Sachgruppenvergleich - bezüglich des Entgelts sind das nach dem ERTV VCS zu zahlende Urlaubgeld und die Jahressonderzahlungen mit einzubeziehen und differenzmindernd zu berücksichtigen. 4. Die Leistungszulagen sind ebenfalls einzubeziehen, nivellieren sich jedoch, da sie nach beiden Tarifwerken gleich hoch sind.
Normenkette
BGB §§ 242, 611 Abs. 1, § 613 a Abs. 1 S. 1; ETV DTAG § 2 Abs. 1 Anlage 1b; MTV DTAG § 11 Abs. 2 Anlage 1b; TV Arbeitszeitkonten DTAG § 5 Abs. 8; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 3; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 04.07.2012; Aktenzeichen 14 Ca 564/11) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 4.7.2012 - 14 Ca 564/11 abgeändert und neu gefasst:
1.
Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG, Tarifstand 31.8.2007 Anwendung finden.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7796,93 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% -Punkten über dem Basiszinssatz seit 4.1.2012 zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Beklagte hat 6/10, der Kläger 4/10 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anwendung der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG zum Tarifstand 31.08.2007 auf das Arbeitsverhältnis und sich daraus ergebende Differenzvergütung für die Zeit vom 01.06.2009 bis 31.12.2011 dem Grunde und der Höhe nach.
Der am 00.00.1956 geborene Kläger war seit dem 01.09.1971 als Fernmeldetechniker bei der Deutschen Bundespost tätig, bei welcher er zuvor bereits eine Ausbildung als Fernmeldehandwerker absolviert hatte. Aus den Vergütungsmitteilungen der Beklagten (Anl. K5) geht hervor, dass der Kläger Mitglied der Gewerkschaft ver.di zum jeweiligen Zeitpunkt war.
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Arbeitsvertrag vom 05.11.1974. Darin heißt es:
"Die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart."
Im Zuge der Postreform II wurden die Geschäftsbereiche der Deutschen Bundespost durch das Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft privatisiert. Aus dem Geschäftsbereich, in dem der Kläger tätig gewesen war, entstand nach § 1 Abs. 2 dritter Spiegelstrich PostUmwG die Deutsche Telekom AG. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zum 1. Januar 1995 gemäß § 21 Abs. 1 dritter Spiegelstrich des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost auf die Deutsche Telekom AG übergeleitet.
Zugleich wurde zum 01.01.1995 nach § 21 Postpersonalrechtsgesetz die Weitergeltung der Tarifverträge der Deutschen Bundespost bis zum Abschluss neuer Tarifverträge geregelt.
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers wurden zunächst stets die Tarifverträge der Deutschen Bundespost und dann der Deutschen Telekom AG angewandt.
Zum 01.09.2007 ging das Arbeitsverhältnis auf die Vivento Customer Service GmbH, die Beklagte im Wege des Betriebsüberganges nach § 613a BGB über. Der Kläger hat diesem Betriebsübergang nicht widersprochen.
Zum 01.03.2008 hat die Deutsche Telekom den Standort F. auf die a. AG im Wege des Betriebsüberganges nach § 613a BGB übertragen. Der Kläger hat diesem Betriebsübergang widersprochen. Das Arbeitsverhältnis verblieb bei der Beklagten und seit dem 10.03.2008 ist der Kläger als Service-Center-Agent bei der Beklagten am Standort O. tätig.
Seit dem 01.09.2007 - dem Betriebsübergang auf die Beklagte - wandte die Beklagte die zwischen ihr und der Gewerkschaft ver.di vereinbarten Tarifverträge an. Dies war der Tarifvertrag zur Umsetzung des Beschäftigungsbündnisses (Umsetzungs-Tarifvertrag, UTV). Auf der Grundlage von § 5 UTV wurde das Entgelt des Klägers auf der Grundlage der bei der DTA...