Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 22.01.1988; Aktenzeichen 7 Ca 321/87)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.01.1990; Aktenzeichen 6 AZR 551/88)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.1.1988 – 7 Ca 321/87– wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das vorgenannte Urteil, soweit es die Widerklage abgewiesen hat, abgeändert und zugleich insgesamt zur Widerklage gefaßt wie folgt:

Es wird festgestellt, daß die Arbeitszeit des Klägers an der kardiologischen Intensivstation M 3 beginnt.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, wo die Arbeitszeit des Klägers beginnt. Der im Zeitpunkt der Klageinreichung 28 Jahre alte Kläger, Mitglied der Gewerkschaft ÖTV, arbeitet seit 1.4.1977 als Krankenpfleger im hiesigen …. Dessen Träger ist die beklagte Stadt, die dem Kommunalen Arbeitgeberverband als Mitglied angehört. Die Parteien haben einzelvertraglich die Geltung des BAT (VkA) in der für den Arbeitgeber jeweils maßgebenden Fassung vereinbart. Der Kläger erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe Kr VII. Er ist Mitglied des für das …-(= KH) gebildeten Personalrats.

Das KH befindet sich auf einem ca. 10 ha umfassenden, eingezäunten Grundstück. Es gibt je einen von Pförtnern überwachten Eingang in der …straße und in der …straße. Fußgänger, die diese Pforten passieren, werden nicht kontrolliert oder registriert.

Außerdem ist ein verschlossener und unbewachter Seiteneingang vorhanden, für den die Mitarbeiter des KH auf Antrag einen Schlüssel erhalten. Dieser Eingang wird vornehmlich von den Bewohnern eines angrenzenden Wohnheims benutzt (vgl. zu den Örtlichkeiten im einzelnen die beiden Übersichtspläne in Anlage ABl. 131).

Das KH umfaßt u.a. mehrere „Kliniken, Abteilungen und Institute”. Das „Zentrum für Innere Medizin” hat 3 Abteilungen, u.a. eine für „Herz- und Gefäßkrankheiten”. Eine ihrer Sondereinrichtungen ist die Kardiologische Intensivstation „M 3”, die sich im 4. OG des Baus Nr. 5 befindet. Dort ist der Kläger eingesetzt.

Die Zeiten seiner notwendigen Anwesenheit auf der Station sind durch den ab 1.5.1982 gültigen Dienstplan für Früh-, Spät-, Wochenend- und Nachtwachendienst festgelegt. Nach ihnen wird die Vergütung bezahlt.

Der Kläger betritt das Grundstück zum Arbeitsantritt durch die Pforte in der …straße. Er geht zunächst in den ihm zugeordneten Umkleideraum, der sich im 4. OG von Bau 12, dem Wirtschaftsgebäude, befindet. Dort legt er seine Dienstkleidung an und begibt sich dann –wobei er die zwischen Gebäuden 12 und 5 verlaufende ca. 20 m breite Fahrstraße überquert– unter Benützung eines Lastenaufzugs auf die Station. Diese erstreckt sich über ein Stockwerk und umfaßt in 12 Zimmern 14 Betten für Intensivpatienten und 18 für Überwachungs-Patienten. Im Pflegezimmer der Station findet die sogenannte Schichtübergabe statt und werden die einzelnen Mitarbeiter zum Dienst eingeteilt, bei den Intensiv-Patienten in der Weise, daß dem Pfleger zwei bis drei bestimmte Patienten zugewiesen werden.

Bei Arbeitsende geht der Kläger denselben Weg zurück.

Nach seinem –im zweiten Rechtszug näher aufgegliederten– Vortrag benötigt er hierfür:

„Pforte …straße bis Bau 12

2 Minuten

im Bau 12 einschließlich umkleiden

3,5 Minuten

Bau 12 bis Bau 5

0,5 Minuten

im Bau 5 bis Station M 3

1 Minuten

7 Minuten”

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Arbeitszeit beginne und ende jeweils im Zeitpunkt des Durchschreitens der Pforte …straße.

Demgemäß sei die beklagte Stadt verpflichtet, ihm für jede Schicht 14 Minuten als Überarbeit zu vergüten, was er mit Schreiben vom 29.4.1987 für die Zeit ab dem 15.11.1986 vergebens beansprucht und für die Zeit bis einschliesslich Juni 1987 zum Gegenstand seiner Klage gemacht hat.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 747,85 brutto nebst jeweils 4 % Zinsen aus den nachfolgend genannten Bruttobeträgen sich ergebenden Nettobeträge zu bezahlen,

aus DM 59,44 brutto seit 16.11.1986,

aus DM 89,17 brutto seit 16.12.1986,

aus DM 112,68 brutto seit 16.01.1987,

aus DM 97,31 brutto seit 16.02.1987,

aus DM 92,19 brutto seit 16.03.1987,

aus DM 112,92 brutto seit 16.04.1987,

aus DM 128,04 brutto seit 16.05.1987,

aus DM 46,10 brutto seit 16.05.1987.

Die beklagte Stadt hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die gegenteilige Rechtsansicht vertreten und behauptet, sie habe Überarbeit nicht angeordnet.

Sie hat Widerklage erhoben mit dem Antrag,

festzustellen, daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Wegezeit des Klägers als Arbeitszeit zu berücksichtigen, die dieser nach dem 30. Juni 1987 benötigt um nach dem Betreten des Dienststellengeländes des … zur kardiologischen Intensivstation M 3 zu gelangen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen,

wozu er sich auf sein Vorbringen zur Klage bezogen hat.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise entsprochen, wozu es tragend erwogen hat, die Arbeitszeit des K...

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